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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 96. Gesetz, betr. den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Erster Titel. Die preußische Agrargesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Familienfideikommißrecht.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel. Besondere Fürsorgetätigkeit des Staates.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Wald- und Forstwirtschaft.
  • §. 94. Gesetz betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875.
  • §. 95. Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881.
  • §. 96. Gesetz, betr. den Forstdiebstahl, vom 15. April 1878.
  • §. 97. Das Feld- und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 96. Gesetz vom 15. April 1878, betr. den Forstdiebstahl. 355 
Jahre wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Forstdiebstahlsgesetz 
rechtskräftig Verurteilten frisch gefälltes, nicht forstmäßig zugerichtetes 
Holz gefunden, so hat sich derselbe über den redlichen Erwerb auszu- 
weisen, widrigenfalls gegen ihn zugunsten der Armenkasse seines Wohn- 
orts auf Einziehung des Holzes zu erkennen ist. 
Für die Zuwiderhandlungen gegen das Forstdiebstahlsgesetz sind die 
Amtsgerichte zuständig. Die Verhandlung und Entscheidung erfolgt 
in allen Fällen, in denen zunächst nur auf Geldstrafe und nur für 
den Fall der Uneinziehbarkeit auf Gefängnisstrafe zu erkennen ist, ohne 
Zuziehung von Schöffen. Der Gerichtsstand ist nur bei demjenigen Amts- 
gerichte begründet, in dessen Bezirke die Zuwiderhandlung begangen, 
oder das der Einziehung zugunsten der Armenkasse verfallene Holz 
aufgefunden worden ist. Auf Grund der periodisch von den mit dem 
Forstschutze betrauten Personen dem Amtsanwalte in doppelter Aus- 
fertigung einzureichenden Verzeichnisse der Zuwiderhandlungen wird die 
öffentliche Klage in der Regel mit dem Antrage auf Erlaß eines richter- 
lichen Strafbefehls erhoben. Der Erlaß eines Strafbefehls ist für 
jede Geldstrafe und die dafür im Unvermögensfalle festzusetzende Ge- 
fängnisstrafe, sowie für den Wertersatz und die verwirkte Einziehung 
zulässig. Der Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung ist ausgeschlossen. 
Der Strafbefehl wird vollstreckkar, wenn der Beschuldigte nicht in dem 
ihm bei der Zufertigung des Strafbefehls bekannt gemachten Termine 
zur Hauptverhandlung erscheint und Einspruch erhebt. Liegt der Fall 
so, daß nicht bloß eventuell statt sondern neben der Geldstrafe auf 
Gefängnisstrafe zu erkennen ist, so findet der Erlaß eines Strafbefehls 
nicht statt. Die Hauptverhandlung kann jedoch ohne Anwesenheit des 
Angeklagten erfolgen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet 
die Berufung, gegen die in der Berufungsinstanz ergangenen Ent- 
scheidungen die Revision nur dann statt, wenn in erster Instanz unter 
Zuziehung von Schöffen hatte verhandelt werden müssen, d. h. in den 
Fällen, in denen von vornherein neben der Geldstrafe auf Gefängnis- 
strafe zu erkennen war. Das Beweisverfahren ist gegenüber den sonst 
für den Strafprozeß geltenden Vorschriften insofern ein einfacheres, 
als gewisse Forstschutzbeamte, welche ein für allemal amtsgerichtlich 
vereidigt sind, nicht in jeder einzelnen Sache den Zeugen= und Sach- 
verständigeneid zu leisten, sondern, was der Eidesleistung gleich geachtet 
wird, die Richtigkeit ihrer Aussage bezw. ihrer Schätzung auf den ein 
für allemal von ihnen geleisteten Eid zu versichern haben. In dieser 
Weise beeidigt werden dürfen, immer unter der Voraussetzung, daß sie 
eine Anzeigegebühr nicht empfangen, 1. die Königlichen Forstschutz- 
beamten, 2. mit Genehmigung des Bezirksausschusses, in der Provinz 
Posen der Bezirksregierung, a) mit dem Forstschutz betraute Personen, 
welche vom Waldeigentümer auf Lebenszeit oder nach einer vom Land- 
rate bescheinigten dreijährigen tadellosen Forstdienstzeit auf mindestens 
drei Jahre mittelst schriftlichen Vertrages angestellt sind, b) die für den 
Forstdienst bestimmten oder mit dem Forstversorgungsschein entlassenen 
Militärpersonen. — Die Vollstreckung der Strafbefehle und der Urteile 
endlich erfolgt ebenfalls durch den Amtsrichter. Die zuerkannte Geld- 
* 1 23· 
 
	        

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