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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 100. 3. Privatflüsse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • §. 98. 1. Gesetzliche Grundlagen.
  • §. 99. 2. Öffentliche Flüsse.
  • §. 100. 3. Privatflüsse.
  • §. 101. 4. Wassergenossenschaften.
  • §. 102. Vorflut. Entwässerung.
  • §. 103. Mühlen an öffentlichen Flüssen.
  • §. 104. Deichwesen.
  • §. 105. Die Herstellung und der Ausbau von Wasserstraßen.
  • §. 106. Verhütung von Hochwassergefahren (Freihaltungsgesetz). (Gesetz vom 16. August 1905 GS. S. 342.)
  • §. 107. Verhütung von Hochwassergefahren für die Provinzen Schlesien, Brandenburg und das Havelgebiet der Provinz Sachsen.
  • §. 108. Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich- und Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder.
  • Anhang zu Kapitel 5. Schiffahrtswesen.
  • §. 109. Quellenschutz.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

8 100. Privatflusse. 369 
vorüberfließende Wasser in jeder beliebigen Weise zu seinem Vorteile 
zu benutzen, insbesondere auch zur Bewässerung seiner anliegenden 
Grundstücke (OVG. Bd. 11 S. 263), und es daher auch zu seinem 
Gewerbebetriebe zu verwenden. Bei der Ausübung seiner Rechte ist 
er nur an die Schranken gebunden, die sonst der usugung von 
  
Rechten oder durch besondere Bestimmungen (8§5 3 ff., §5 13 des 
Privatflußgesetzes, §§ 43, 44 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874) 
der Benutzung der Pritvatflüsse gezogen sind. 
Unzulässig und unerlaubt ist jedoch die Ausübung des Rechts in 
einer Weise, daß dadurch der Bedarf der Umgegend, welche ihren 
Bedarf an reinem Wasser aus dem fraglichen Flusse deckt (O G. E. 
Bd. 29 S. 287 v. Kamptz Bd. 3 S. 554), beeinträchtigt oder eine 
erhebliche Belästigung des Publikums z. B. durch Spülen von Fellen 
im Fluß verursacht wird. Die Entscheidung hierüber steht der Polizei- 
behörde zu (§ 2 des Privatflußgesetzes), soweit öffentliche Interessen 
in Frage kommen. Die Polizeibehörden sind auf Grund des § 10 
II 17 AMR. und § 3 des Gesetzes vom 24. Februar 1883 berechtigt, 
die Zuleitung ungereinigter Fabrikgewässer in einen Privatfluß zu 
verbieten. (OVG. E. vom 28. Juni und 23. September 1886 PWVBl. 
7 414; 8, 76 in v. Kamptz Bd. 3 S. 429). Die näheren Bestim- 
mungen und Gesichtspunkte für das polizeiliche Vorgehen sind enthalten 
in der Allg. Verf. vom 20. Februar 1901 (MBl. S. 91). Sind 
Privatinteressen durch die Verunreinigung des Flußwassers geschädigt, so 
ist der Rechtsweg hierdurch nicht etwa ausgeschlossen. (RG. E. Bd. 2 S. 
208.) Das Einkarren und Einschwemmen von Sand und Erde zur 
Anlage von Wiesen (das sogen. Wiesenbrechen) ist nur in den Fällen 
gestattet, wo solches für die Vorflut, für die Schiffbarkeit öffentlicher 
Flüsse und für die unterhalb liegenden Uferbesitzer unschädlich ist G# 5 
Priratflußgesetz). Den Rechten der Uferbesitzer stehen Pflichten gegen- 
über. In erster Linie ist hier die Räumungspflicht zu nennen. 
Sie stellt sich dar als eine öffentlichrechtliche Pflicht, welche gesetzlich 
dem Eigentümer der Ufergrundstücke, nicht demjenigen obliegt, welcher 
nur Nutzungsrechte an denselben hat (OVG. E. Bd. 18 S. 259; 
v. Kamptz Bd. 3 S. 421). Die Räumungspflicht der Uferbesitzer 
wird durch einzelne Nutzungsrechte, die einem dritten an dem Flusse 
zustehen, nicht berührt; sie zessiert nur in dem Falle, wo dem dritten 
die Gesamtheit der an einem Privatflusse möglichen Nutzungsrechte, somit 
das Eigentum an dem Flusse zusteht. (OVG. E. vom 27. Februar 1901 
PVBl. XXII. S. 453 in v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 329.) Die 
Räumungspflicht bezweckt die Erhaltung des Flußlaufes in normalem 
Zustande, soweit es zur Beschaffung der Vorflut notwendig ist (8 7 
Abs. 1 Priratflußgeselh, das will besagen die Beseitigung alles dessen, 
was im Flußbette den Wasserabfluß hindert. Zur Räumung gehört 
auch die Befestigung und Instandsetzung der Ufer, soweit dies zur 
Ermöglichung der Vorflut notwendig ist (OVG. E. vom 26. Juni 
1897 in v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 333). Erhebt sich das Wasser 
infolge von Hochwasser, Eisverstopfungen oder aus anderen Ursachen 
zeitweise auf die Ufer und findet es dort ein Vorflutshindernis, 1 
#aAltnann, Handbuch, der Verfassung II. 24 
 
	        

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