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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang zu Kapitel 5. Schiffahrtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • §. 98. 1. Gesetzliche Grundlagen.
  • §. 99. 2. Öffentliche Flüsse.
  • §. 100. 3. Privatflüsse.
  • §. 101. 4. Wassergenossenschaften.
  • §. 102. Vorflut. Entwässerung.
  • §. 103. Mühlen an öffentlichen Flüssen.
  • §. 104. Deichwesen.
  • §. 105. Die Herstellung und der Ausbau von Wasserstraßen.
  • §. 106. Verhütung von Hochwassergefahren (Freihaltungsgesetz). (Gesetz vom 16. August 1905 GS. S. 342.)
  • §. 107. Verhütung von Hochwassergefahren für die Provinzen Schlesien, Brandenburg und das Havelgebiet der Provinz Sachsen.
  • §. 108. Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich- und Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder.
  • Anhang zu Kapitel 5. Schiffahrtswesen.
  • §. 109. Quellenschutz.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

Anhang (zu Kapitel 5). Schiffahrtswesen. 391 
Schiffsvermessungsordnung findet Anwendung auf alle Schiffe, Fahr- 
zeuge und Boote, welche ausschließlich und vorzugsweise zur Seefahrt 
bestimmt sind (§ 1). Zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Schiffe 
wird deren Raumgehalt durch Vermessung festgestellt ¾ 2). Das Ver- 
messungsverfahren ist im einzelnen näher geregelt (§65 4—20). Die 
Vermessung selbst geschieht durch die von den Landesregierungen be- 
stellten Vermessungsbehörden, der ein Schiffsbautechniker als Mitglied 
angehören muß (§ 21). Die Aufsicht über das Schiffsvermessungswesen, 
einschließlich der Revision der Vermessungen, wird durch das Schiffs- 
vermessungsamt in Berlin ausgeübt, welches dem Reichskanzler unter- 
stellt ist. Über jede Vermessung hat die zuständige Vermessungsbehörde 
einen Meßbrief mit Feststellung des Raumgehalts auszufertigen. 
Schiffszertifikat ist die bei Seeschiffen, Schiffsbrief die bei 
Binnenschiffen von der Registerbehörde über die Eintragung eines 
Schiffs im Schiffsregister erteilte Urkunde, in welche der voll- 
ständige Inhalt der Eintragung aufzunehmen ist. Nur solche 
Schiffe werden bei Amtsgerichten an Seeplätzen in das öffentliche 
Schiffsregister eingetragen, wenn sie nachweislich das Flaggenrecht be- 
sitzen, die Benennung des Schiffs, das Vermessungsergebnis dargetan 
haben. Aus den so erfolgten Eintragungen im Schiffsregister werden 
die Zertifikate erteilt, und durch dieses Zertifikat wird der Nachweis 
des Flaggenrechts grundsätzlich erbracht (ovgl. §8 4—12 des RG. über 
das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 1899 RGl. 
S. 319], RG. über die freiwillige Gerichtsbarkeit § 120 und dazu 
preußisches AG. vom 21. September 1899 (GS. S. 249] Art. 29; 
zu § 25° des Reichsflaggenges. die AV. vom 10. November 1899 
ZBl. S. 380). 
Die Feststellung der Bedingungen für die Erlaubnis zur Führung 
von Seeschiffen ist durch § 31 der Reichsgewerbeordnung prinzipiell 
geordnet. Danach müssen Seeschiffer, Seesteuerleute, Maschinisten 
der Seedampfschiffe und Lotsen sich über den Besitz der erforderlichen 
Kenntnisse durch ein Befähigungszeugnis der zuständigen Verwaltungs- 
behörde ausweisen. § 31 umfaßt auch die Lotsen der Binnengewässer, 
dagegen nicht die Schiffer, Steuerleute und Maschinisten der Binnen- 
schiffe. Für Schiffer und Maschinisten der letzteren Art kann der 
Bundesrat, bei geschlossenen Seen die Landesregierung, gemäß § 232 
des Binnenschiffahrtsgesetzes Bestimmungen über den Befähigungs- 
nachweis treffen. Ahnliches gilt für Floßführer (vgl. Flößereigesetz 
vom 15. Juni 1895 § 32). Lotsen der Binnengewässer sind regelrecht 
selbständige Gewerbetreibende (RVA. vom 24. Oktober 1892 AgN. 
IA V. 138); im übrigen trifft § 31 der Gew. O. wesentlich auch „unselb- 
ständige" Gewerbetreibende. (Vgl. Kayser-Steiniger Gew. O. 3. Aufl. 
Berlin 1901 Bem. 3 zu § 31 S. 70). Die gewerbliche Schiffahrt 
(Personen= und Sachbeförderung zu Wasser) fällt grundsätzlich, ab- 
gesehen von einzelnen Ausnahmen, unter die Gew. O. 
Nach § 31 Absatz 2 der Gew. O. erläßt der Bundesrat die Vor- 
schriften über den Befähigungsnachweis. Die auf Grund dieses 
Nachweises erteilten Zeugnisse gelten für das ganze Reich, bei Lotsen
	        

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