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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang zu Kapitel 5. Schiffahrtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • §. 98. 1. Gesetzliche Grundlagen.
  • §. 99. 2. Öffentliche Flüsse.
  • §. 100. 3. Privatflüsse.
  • §. 101. 4. Wassergenossenschaften.
  • §. 102. Vorflut. Entwässerung.
  • §. 103. Mühlen an öffentlichen Flüssen.
  • §. 104. Deichwesen.
  • §. 105. Die Herstellung und der Ausbau von Wasserstraßen.
  • §. 106. Verhütung von Hochwassergefahren (Freihaltungsgesetz). (Gesetz vom 16. August 1905 GS. S. 342.)
  • §. 107. Verhütung von Hochwassergefahren für die Provinzen Schlesien, Brandenburg und das Havelgebiet der Provinz Sachsen.
  • §. 108. Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich- und Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder.
  • Anhang zu Kapitel 5. Schiffahrtswesen.
  • §. 109. Quellenschutz.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

394 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Als Gegenstand der Untersuchung gelten nicht nur die Seeunfälle 
deutscher Kauffahrteischiffe, sondern auch die ausländischer Kauffahrtei- 
schiffe, wenn der Unfall sich innerhalb der deutschen Küstengewässer 
ereignet hat, oder die Untersuchung vom Reichskanzler angeordnet ist 
G 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1877). - 
Das Gesetz vom 27. Juli 1877 ordnet die Errichtung von See- 
ämtern zur Untersuchung von Seeunfällen an (8§9 1, 6). Das 
Seeamt ist verpflichtet, die Untersuchung vorzunehmen, wenn bei dem 
Unfalle entweder Menschenleben verloren gegangen oder ein Schiff 
gesunken oder aufgegeben ist, endlich auch, wenn die Untersuchung 
vom Reichskanzler angeordnet ist. Bei sonstigen Seeunfällen bleibt 
die Vornahme der Untersuchung dem Ermessen des Seeamts überlassen 
(§ 3). Durch die Untersuchung sollen die Ursachen des Seeunfalls, 
sowie alle mit demselben zusammenhängenden Tatumstände ermittelt 
werden. Insbesondere ist festzustellen: 1. ob der Schiffer oder der 
Steuermann durch Handlungen oder Unterlassungen den Unfall oder 
dessen Folgen verschuldet hat; 2. ob Mängel in der Bauart, Beschaffen- 
heit, Ausrüstung, Beladung oder Bemannung des Schiffs, oder 3. ob 
Mängel des Fahrwassers oder der für die Schiffahrt bestimmten 
Hilfseinrichtungen (oder Seezeichen, des Lotwesens, der Rettungs- 
anstalten usw.) oder Handlungen oder Unterlassungen der zur Hand- 
habung dieser Einrichtungen bestellten Person den Unfall oder dessen 
Folgen herbeigeführt haben; 4. ob die zur Verhütung des Zusammen- 
stoßens von Schiffen auf See und die über das Verhalten nach einem 
solchen Zusammenstoße erlassenen Vorschriften befolgt worden sind (§ 4). 
Für die Untersuchung ist das Seeamt zuständig, a) in dessen 
Bezirk der Hafen liegt, welchen das Schiff nach dem Unfalle zunächst 
erreicht, b) dessen Sitz dem Ort des Unfalls zunächst belegen ist, 
) in dessen Bezirk der Heimathafen des Schiffs liegt. Entstehen 
Streitigkeiten oder Zweifel über die Zuständigkeit, so entscheidet das 
Reichsamt des Innern (§ 5). 
Die Errichtung der Seeämter und die Bestimmung der Auf- 
sichtsbehörden steht den Landesregierungen nach Maßgabe der Landes- 
gesetze, die Abgrenzung ihrer Bezirke dem Bundesrate zu. Die Ober- 
aufsicht über die Seeämter führt das Reich (§ 6). 
Die Zusammensetzung des Seeamts wird in den §§ 7—12 
behandelt. Danach bildet das Seeamt eine kollegiale Behörde und 
besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende 
muß die Fähigkeit zum Richteramt haben, er wird für die Dauer des 
Hauptamts oder in Ermangelung dessen auf Lebenszeit ernannt. 
Mindestens zwei Beisitzer müssen die Befähigung als Seeschiffer 
besitzen und müssen als solche gefahren haben. Außerdem ist für 
jedes Seeamt ein Reichskommissar bestellt, welcher über die Beobach- 
tung der Bestimmungen des Gesetzes zu wachen hat. 
Das Verfahren vor dem Seeamt ist in folgender Weise 
geregelt (§86 14 bis 25): Über die Einleitung der Untersuchung 
beschließt der Vorsitzende. Das Seeamt ist befugt, Beweis durch Ein- 
nahme des Augenscheins zu erheben, Zeugen und Sachverständige zu 
 
	        

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