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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang zu Kapitel 5. Schiffahrtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • §. 98. 1. Gesetzliche Grundlagen.
  • §. 99. 2. Öffentliche Flüsse.
  • §. 100. 3. Privatflüsse.
  • §. 101. 4. Wassergenossenschaften.
  • §. 102. Vorflut. Entwässerung.
  • §. 103. Mühlen an öffentlichen Flüssen.
  • §. 104. Deichwesen.
  • §. 105. Die Herstellung und der Ausbau von Wasserstraßen.
  • §. 106. Verhütung von Hochwassergefahren (Freihaltungsgesetz). (Gesetz vom 16. August 1905 GS. S. 342.)
  • §. 107. Verhütung von Hochwassergefahren für die Provinzen Schlesien, Brandenburg und das Havelgebiet der Provinz Sachsen.
  • §. 108. Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich- und Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder.
  • Anhang zu Kapitel 5. Schiffahrtswesen.
  • §. 109. Quellenschutz.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

Anhang (zu Kapitel 5). Schiffahrtswesen. 397 
oder Hilfsleistung nicht ergriffen werden dürfen, insbesondere darf 
wider den Willen des Schiffers weder an das Schiff angelegt, noch 
dasselbe betreten werden. Ist das Schiff von der Schiffsbesatzung 
verlassen, so bedarf es zum Anlegen an dasselbe oder zum Betreten 
desselben, sofern nicht dringende Gefahr im Verzuge liegt, der Er- 
laubnis des Strandvogts. Auf die Tätigkeit der Vereine zur Rettung 
Schiffbrüchiger finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Der 
Schiffer ist befugt, dem Strandvogt die Leitung des Verfahrens 
jederzeit wieder abzunehmen, sobald er für die etwa bereits entstandenen 
Bergungs- und Hilfskosten die von dem Vorsteher des Strandamts oder 
dem Strandvogt erforderlich befundene Sicherheit bestellt hat. Zu den 
besonders hervorgehobenen Pflichten des Strandvogts gehört: in erster 
Linie die Sorge für die Rettung der Personen; er hat ferner im 
Falle der Bergung die Schiffs= und Ladungspapiere, das Schiffsjournal 
an sich zu nehmen, das letztere sobald als möglich mit dem Datum 
und seiner Unterschrift abzuschließen und demnächst sämtliche Papiere 
dem Schiffer zurückzugeben. Von der Bergung, welche nach Bestimmung 
des Schiffers eventl. des Strandvogts zu erfolgen hat (§ 12), hat 
der Strandvogt dem nächsten Steuerbeamten Nachricht zu geben und 
bis zur Ankunft desselben das steuerfiskalische Interesse wahrzunehmen. 
Die geborgenen Gegenstände werden von dem Strandamt und dem 
Zollbeamten gemeinschaftlich in Gewahrsam genommen. Das Strandamt 
hat mit Zuziehung des Schiffers und des Zollbeamten ein Inventarium 
der geborgenen Gegenstände unter Angabe der etwa vorhandenen 
Marken und Nummern und mit Benutzung der vorläufigen Verzeich- 
nisse aufzunehmen. Das Inventarium ist von dem Zollbeamten und 
dem Schiffer zu unterschreiben. Nach Bezahlung oder Sicherstellung 
der Bergungskosten und nach erfolgter zollamtlicher Abfertigung sind 
die geborgenen Gegenstände dem Schiffer, in Ermangelung desselben 
dem, welcher sonst seine Empfangsberechtigung nachweist, auszuliefern. 
Leicht verderbliche und solche Gegenstände, deren Aufbewahrung mit 
Gefahr oder unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde, 
können von dem Strandamt öffentlich verkauft werden mit Zustimmung 
des Empfangsberechtigten oder nach fruchtlos an ihn ergangener Auf- 
forderung zur Empfangnahme der Gegenstände. 
Über den Seeauswurf und die strandtriftigen Gegenstände, sowie 
über die versunkenen und seetriftigen Gegenstände enthält die Strand- 
Ordn. im 3. Abschnitt (§§ 20—25) folgende Bestimmungen: 
Der Anspruch auf Bergelohn wird auch den Personen eingeräumt, 
welche außer dem Falle der Seenot besitzlos gewordene Gegenstände, 
wenn sie von der See auf den Strand geworfen (Seeauswurf) 
oder gegen denselben getrieben werden (strandtriftige Gegenstände) 
vom Strande aus bergen. Die Nichtbeachtung der Vorschrift hat 
außer dem Verlust des Anspruchs auf Bergelohn die Strafe des § 43 
(Geldstrafe bis zu 150 M. oder Haft) zur Folge (§ 20). 
Derselbe Anspruch auf Bergelohn erwächst auch bei den auf offener 
See geborgenen versunkenen und seetriftigen Gegenständen, 
 
	        

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