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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 109. Quellenschutz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • §. 98. 1. Gesetzliche Grundlagen.
  • §. 99. 2. Öffentliche Flüsse.
  • §. 100. 3. Privatflüsse.
  • §. 101. 4. Wassergenossenschaften.
  • §. 102. Vorflut. Entwässerung.
  • §. 103. Mühlen an öffentlichen Flüssen.
  • §. 104. Deichwesen.
  • §. 105. Die Herstellung und der Ausbau von Wasserstraßen.
  • §. 106. Verhütung von Hochwassergefahren (Freihaltungsgesetz). (Gesetz vom 16. August 1905 GS. S. 342.)
  • §. 107. Verhütung von Hochwassergefahren für die Provinzen Schlesien, Brandenburg und das Havelgebiet der Provinz Sachsen.
  • §. 108. Maßnahmen zur Regelung der Hochwasser-, Deich- und Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder.
  • Anhang zu Kapitel 5. Schiffahrtswesen.
  • §. 109. Quellenschutz.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

8 108. Quellenschutz. 413 
Die Feststellung des Schutzbezirks erfolgt auf Antrag des Quellen- 
eigentümers durch gemeinsamen Beschluß des Oberbergamts und des 
Regierungspräsidenten, welcher, wenn tunlich, auch die einer Anzeige 
und die einer Genehmigung bedürfenden Arbeiten anzugeben hat. 
Für benachbarte Quellen kann ein gemeinsamer Schutzbezirk festgestellt 
werden. Mit dem Antrage ist ein Lageplan, welcher die Lage der Quelle 
und die Grenzen des Schutzbezirks ergeben muß, einzureichen. Ist 
der Lageplan oder Schutzbezirk unzureichend, so kann der Antrag 
durch gemeinsamen Beschluß des Oberbergamts und des Regierungs- 
präsidenten ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden. Andern- 
falls ist der Antrag nebst Lageplan in den betreffenden Gemeinden 
und Gutsbezirken 1 Monat jedermann zur Einsicht offenzulegen, zwecks 
Erhebung von Einwendungen und dies öffentlich bekannt zu machen. 
Nach Ablauf der Frist wird von Kommissaren des Oberbergamts oder 
des Regierungspräsidenten über etwaige Einwendungen an Ort und 
Stelle in einem Termine, zu dem der Quelleneigentümer, diejenigen 
Beteiligten, welche Einwendungen erhoben haben, sowie die Vorstände 
der Gemeinde= und Gutsbezirke und der Ortspolizeibehörde zu laden 
find, verhandelt. Die Verhandlungen werden dem Oberbergamt und 
dem Regierungspräsidenten vorgelegt, welche über den Antrag durch 
gemeinsamen Beschluß, welcher den vorerwähnten Beteiligten zuzu- 
stellen ist, entscheiden. Gegen den Beschluß steht binnen 1 Monat 
nach Zustellung des Beschlusses den Beteiligten die Beschwerde an die 
vier beteiligten Minister zu. Während schwebenden Verfahrens können, 
da die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, vorläufige Anord- 
nungen von dem Oberbergamt und Regierungspräsidenten wegen der 
Arbeiten, zu denen die Genehmigung erforderlich ist, ergehen. 
Ergibt sich die Veranlassung zur Aufhebung eines Schutzbezirks, seie 
es daß die Quelle durch Veränderungen ihrer Bestandteile oder aus 
andern Gründen die Gemeinnützigkeit verliert, so wird die gemäß 
§ 2 Abs. 1 getroffene Anordnung von den zuständigen Ministern 
wieder aufzuheben sein. Ist dies geschehen, so haben die Beschluß- 
behörden den Schutzbezirk alsbald aufzuheben. 
Die infolge des Quellenschutzes zu gewährende Entschädigung wird 
in den §§ 19—27 des Entwurfs geregelt. Die für die Entschädigung 
maßgebenden Gesichtspunkte sind nach der Denkschrift folgende: 
Wenn auch der gesetzliche Schutz der gemeinnützigen Quellen seinen 
Ausgangspunkt in der Wahrung des gemeinen Wohles hat, so ent- 
hält er jedoch zugleich eine sehr wesentliche Förderung der privaten. 
Interessen des Quelleneigentümers und bringt auf der andern Seite 
für die Grundeigentümer durch die ihnen auferlegten Beschränkungen 
einen Vermögensschaden mit sich. Um jedoch eine Überlastung des 
Quelleneigentümers zu vermeiden, erklärt der Entwurf die Beschränkung 
der Entschädigungspflicht des Quelleneigentümers auf die dem Grund- 
eigentümer infolge des Quellenschutzes erwachsende wirkliche Vermögens- 
einbuße unter Ausschluß einer Ersatzpflicht in bezug auf den dem 
Grundstückseigentümer entgangenen Gewinn (§ 252 BGB.) für not- 
wendig, was auch dadurch innerlich gerechtfertigt sei, daß mit Rücksicht
	        

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