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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 114. Gesetzliche Grundlagen. Ausübung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • §. 114. Gesetzliche Grundlagen. Ausübung.
  • §. 115. Jagdschein.
  • §. 116. Jagdkontraventionen.
  • §. 117. Wildschongesetz vom 14. Juli 1904. Jagdbare Tiere.
  • §. 118. Wildschaden. 1. a) -- f) [Ersatzpflicht etc.]
  • §. 119. 2. Feststellung des Wildschadens. Fristzeitige Geltendmachung (Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891 §§. 6 ff.)
  • §. 120. 3. Schutzmittel gegen Wildschäden und Abwehrungsmaßregeln.
  • §. 121. Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ausübung des Jagdrechts.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

430 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
über Wildschaden (88 141 f. AL R. 1 9) durch §#§ 22 ff. des Jagd- 
polizeiges., über Ausübung der Jagd in Gärten, Höfen und anderen 
geschlossenen Plätzen und die Behandlung des in Wolfsgruben ge- 
fangenen Wildes (§§ 149 bis 151, 154 ALR. I 9) durch AG. 
z. BGB. Art. 89 Nr. 15, über Mitjagd, Koppeljagd (§§ 159—169 
ALR. I1 9), über Einschränkungen der Jagdgerechtigkeit durch das 
Jagdpolizeigesetz. Die Vorschriften des Landrechts über hohe, mittlere 
und niedere Jagd (§§ 36, 37 II 16) sind mit dem Weghfall der 
Regalität (88 39—43 l. c.) obsolet geworden. 
Das BGB. hat die Begriffsbestimmung des Jagdrechts nicht be- 
rührt, da das Jagdrecht gemäß Art. 69 EEG. z. BGB. nach Landes- 
recht zu beurteilen ist, für den Begriff des Jagdrechts ist auch noch 
heute maßgebend § 30 A#. II 16. 
2. Das Jagdrecht. Rechtliche Natur. Im allgemeinen be- 
steht dasselbe in dem bestimmten Personen eingeräumten Aneignungs= 
rechte in bezug auf jagdbare Tiere innerhalb eines örtlich begrenzten 
Gebietes (RG. in Straff. Bd. 5 S. 85; Bd. 6 S. 375). Eine 
weitergehende Ansicht ist die von Ziebarth, Forstr. S. 387, nach 
welcher das Jagdrecht zu einem ausschließlichen Rechte am Wildstande 
erklärt wird. Die herrschende Meinung hat die letztgedachte Ansicht 
ihrer Konsequenzen wegen als nicht zutreffend abgelehnt. 
Das preußische ALR. enthält über das Jagdrecht positive Vor- 
schriften, aus welchen sich die rechtliche Natur des Jagdrechts ergibt. 
Das A#. hat einen besonderen Abschnitt im 16. Titel des II. Teils 
dem Jagdregal gewidmet und dort im 8§ 30 die Jagdgerechtigkeit als 
das Recht: „jagdbare wilde Tiere aufzusuchen und sich anzueignen“ 
definiert. Es verweist dabei auf die §§ 107—175 im 9. Titel des 
I. Teils, welche von der Jagd als eine der Erwerbsarten des Eigen- 
tums an beweglichen Sachen handeln. Wegen der Jagdgerechtigkeit auf 
fremdem Grund und Boden ist in dem Titel über die Grundgerechtig- 
keiten — 1 22 § 248 — auf die §§ 158—169 1 9 Bezug ge- 
nommen. Hiernach ist im ALR. das Jagdrecht seinem Wesen nach 
als ein ausschließliches Aneignungsrecht gedacht, und nur da, wo das 
Jagdrecht mit dem Grundeigentum in Kollision kam, diese Kollifion 
nach den Gesetzen von Dienstbarkeiten (§ 158 1 9) gelöst worden. 
Das Gesetz vom 31. Oktober 1848, betr. die Aufhebung des Jagd- 
rechts auf fremdem Grund und Boden und die Ausübung der Jagd, 
hat nicht etwa das Jagdrecht schlechthin, sondern nur das Jagdrecht 
auf fremdem Grund und Boden ohne Entschädigung aufgehoben. 
Wenn es ferner in § 3 bestimmt: 
„Die Jagd steht jedem Grundbesitzer auf seinem Grund und Boden 
zu“, so hat es damit nicht einen nunmehr selbstverständlichen Satz 
ausgesprochen, sondern es hat dem Grundeigentümer als solchem das 
Jagdrecht in dem bisherigen Sinne eines ausschließlichen Aneignungs- 
rechts übertragen. Dieser Standpunkt ist in dem Jagdpolizeigesetz vom 
7. März 1850 nicht verlassen worden. Auch dieses Gesetz geht zunächst 
im § 1 grundsätzlich von dem Jagdrecht des Eigentümers aus, unterwirft 
aber die Ausübung desselben, wesentlich im polizeilichen Interesse,
	        

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