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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 114. Gesetzliche Grundlagen. Ausübung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • §. 114. Gesetzliche Grundlagen. Ausübung.
  • §. 115. Jagdschein.
  • §. 116. Jagdkontraventionen.
  • §. 117. Wildschongesetz vom 14. Juli 1904. Jagdbare Tiere.
  • §. 118. Wildschaden. 1. a) -- f) [Ersatzpflicht etc.]
  • §. 119. 2. Feststellung des Wildschadens. Fristzeitige Geltendmachung (Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891 §§. 6 ff.)
  • §. 120. 3. Schutzmittel gegen Wildschäden und Abwehrungsmaßregeln.
  • §. 121. Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ausübung des Jagdrechts.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

434 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
gegen Entgelt vor, welche den Verpächter berechtigt, von der ihm im 
Pachtvertrage gewährten Befugnis, den Vertrag aufzulösen, Gebrauch 
zu machen. Unerheblich ist es dabei, ob die angenommenen Unter- 
(After) pöchter ihren Anspruch auf Ausübung der Jagd gegenüber dem 
Afterverpächter, ihrem Vertragskontrahenten, durchzusetzen vermögen, 
da nach dem ursprünglichen Jagdpachtvertrage schon die Tatsache der 
Weiterüberlassung des erpachteten Jagdrechts das Auflösungsrecht zur 
Entstehung bringen sollte, ohne Rücksicht darauf, ob diese Weiterüber- 
lassung vom Jagdpächter als zu Recht bestehend anerkannt werden mußte, 
oder ob dies nicht zutraf. 
3. Ausübung des Jagdrechts. Zur eigenen Ausübung des 
Jagdrechts auf seinem Grund und Boden ist nur der Grundbesitzer, Grund- 
eigentümer oder Nießbraucher, welchem der Fideikommißbesitzer gleich- 
steht, gemäß § 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 1848 und § 2 des Jagd- 
polizeigesetzes vom 7. März 1850 befugt und zwar: 
5“ auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren aneinander 
grenzenden Gemeindebezirken (auch verschiedenen Regierungsbezirken oder 
in mehreren Landesteilen, Gesetz vom 7. August 1899:; einen land= oder 
forstwirtschaftlich benutzten, richtiger benutzbaren 1), vgl. OVG. E. vom 
21. April 1902 Bd. 41 Nr. 299) einen Flächenraum ) von wenigstens 
300 Morgen = 76 ha 59 àa 60 qm (MBl. 1869 Beilage zu Nr. 6) ein- 
nehmen und in ihrem Zusammenhange durch kein fremdes Grundstück unter- 
brochen sind; die Trennung, welche Wege oder Gewässer bilden, wird als 
eine Unterbrechung des Zusammenhanges nicht angesehen; zu den Wegen 
in diesem Sinne sind auch Schienenwege und Eisenbahnkörper zu rechnen 
(letzter Satz, Zusatz durch Ges. vom 29. April 1897 GS. S. 117). 
b) auf allen dauernd und vollständig, d. h. in den Zutritt des 
Wildes verhindernder Weise eingefriedeten Grundstücken (ob die Ein- 
friedigung eine vollständige ist, entscheidet der Landrat, Oberamtmann, 
Amtmannz; 
c) auf Seen, auf zur Fischerei eingerichteten Teichen und auf 
solchen Inseln, welche ein Besitztum bilden (§ 2). Gebört das an 
sich zur Jagdausübung geeignete Grundstück mehr als drei Besitzern, 
so ist die eigene Ausübung des Jagdrechts auf diesen Grundstücken 
nicht sämtlichen Mitbesitzern gestattet, sondern dieselben müssen viel- 
mehr die Ausübung des Jagdrechts einem bis höchstens dreien von 
ihnen übertragen, doch steht ihnen auch frei, das Jagdrecht ruhen 
oder durch einen angestellten Jäger ausüben zu lassen oder zu verpachten. 
Gemeinden oder Korporationen dürfen das Jagdrecht auf solchen ihnen 
gehörigen Grundstücken (§ 2) nur durch Verpachtung nutzen oder durch 
einen angestellten Jäger ausüben lassen (§ 3 Jagdpolizeiges.). 
Alle übrigen Grundstücke eines Gemeindebezirks, welche nicht einen 
  
1) Ausgeschlossen sind daher Chausseen, Eisenbahnen, Kanäle, öfs:entliche Plätze 
rt Gigenkagpbezirke, nicht aber Militärübungsplätze, die hierzu verwendbar 
n können. 
2) Die Wasserstücke gehören hierzu unter der Voransschung, daß die Wasser- 
flächen eine landwirtschaftliche Nutzung z. B. Fischerei, Gras, Binsen, Schilf, Nohr 
gewähren. O###.E. vom 21. April 1902.
	        

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