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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 122. Bauwesen. 1. Geschichtliches und Allgemeines. 2. Entwicklung des Bauwesens in Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Erster Titel.
  • §. 122. Bauwesen. 1. Geschichtliches und Allgemeines. 2. Entwicklung des Bauwesens in Preußen.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel. Gründung neuer Ansiedlungen und Kolonien.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

458 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Erlaubnis der Obrigkeit einholen muß, welche darauf zu achten hat, 
daß die Bauten nicht zum Schaden und zur Unsicherheit des gemeinen 
Wesens oder zur Verunstaltung der Städte und öffentlichen Plätze 
gereichen (§ 66 1. c.) In allen Fällen, wo sich findet, daß ein 
ohne vorhergegangene Anzeige unternommener Bau schädlich oder 
gefährlich für das Publikum sei, muß derselbe nach der Anweisung 
der Obrigkeit geändert werden (§ 71 I 8 ALR.). Die gerichtliche 
Praxis hat die Anwendung der vorerwähnten Vorschriften nur dann 
für zulässig erachtet, in denen „es sich um die Verhütung eines positiv 
häßlichen Zustandes handelt, der jedes für ästhetische Gestaltung offene 
Auge verletzt.“ In den Gebieten des gemeinen Rechts und des 
Rhein. Bürgerl. Gesetzbuchs haben die erwähnten landrechtlichen 
Sondervorschriften keine Geltung. 
Was nach ALR. allerdings zunächst nur für die Städte galt, 
ist allgemein im Wege der Polizeiverordnung auch auf das platte 
Land ausgedehnt worden. Die Polizeibehörden leiteten aus der ihnen 
zustehenden Bauerlaubnis die weitere Befugnis her, auch in einzelnen 
Fällen Fluchtlinien und Bebauungspläne vorzuschreiben und zwar aus 
der Erwägung, daß im Sinne des Landrechts eine solche Verunstaltung 
unzweifelhaft dann eintreten würde, wenn die Bauten ohne Rücksicht 
auf die Lage und die Breite schon bestehender oder künftig anzulegen- 
der Straßen beliebig zugelassen werden sollten. Auf derselben recht- 
lichen Basis beruht die Befugnis der Polizeibehörden zur Ausstellung 
von Bebauungsplänen (OVG. E. vom 25. September 1891 Bd. XX 
S. 375 (378) in v. Kamptz Bd. 4 S. 504). Dieses Recht der 
Polizeibehörden wurde auch in den meisten Baupolizeiverordnungen 
anerkannt. Zwar pflegte vor Festsetzung der Fluchtlinien die Polizei- 
behörde in der Regel den Gemeindevorstand zu hören, aber notwendig 
war dies nicht und auch für die definitive Feststellung der Fluchtlinie 
belanglos. 
War bisher die Polizeibehörde nur befugt, die grobe Verunstal- 
tung der Straßen und Plätze durch Bauausführungen zu verhindern, 
so liegt jetzt der Entwurf eines Gesetzes gegen die Verunstaltung von 
Ortschaften und landwirtschaftlich hervorragenden Gegenden dem Hause 
der Abgeordneten vor, welcher bereits die Genehmigung des Herren- 
hauses in der Session 1905/06 gefunden hat, inhalts dessen die 
Polizei gegen jede Verunstaltung schlechthin einzuschreiten befugt 
ist. Es soll für das polizeiliche Einschreiten genügen, wenn die 
beabsichtigte Bauausführung der durch die Anlage und Bebauung 
gegebenen Eigenart der Straßen und Plätze auffallend widerspricht 
und daher unschön wirken würde. Der Unterschied zwischen der 
Vorschrift des Entwurfes und des Allgemeinen Landrechts ist kein 
grundsätzlicher, sondern nur ein solcher dem Grade nach. Die Hand- 
habung der strengeren Bestimmung ist in die Hand der Ortspolizei- 
behörde gelegt worden, weil die hier gestellte Aufgabe dem Wesen und 
und dem Wirkungskreise der Polizei angehört. Um klarzustellen, daß 
auch Verunstaltungen zu verbieten sind, welche nicht gerade von den 
nach Straßen und Plätzen hinliegenden Häusern oder Häuserseiten, 
 
	        

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