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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 122. Bauwesen. 1. Geschichtliches und Allgemeines. 2. Entwicklung des Bauwesens in Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Erster Titel.
  • §. 122. Bauwesen. 1. Geschichtliches und Allgemeines. 2. Entwicklung des Bauwesens in Preußen.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel. Gründung neuer Ansiedlungen und Kolonien.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 128. Straßenanlegungsgesetz. 1. Geschichtliches und Allgemeines. 46s 
Grund des Ortsstatuts versagt wird, nach Anhörung des Gemeinde- 
vorstandes zu erlassen. Polizeiverfügungen, welche entgegen den An- 
trägen des Gemeindevorstandes die Baugenehmigung erteilen, sind 
dem Gemeindevorstande mitzuteilen; diesem steht innerhalb zwei Wochen 
die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde mit aufschiebender Wirkung zu. 
Zweiter Titel. 
123. Str l 1. Geschichtliches 
| und estenemlegung, He. des " . 
1. Die einschneidende Bedeutung, welche bei den in raschem An- 
wachsen begriffenen größeren Städten den Bebauungsplänen und Flucht- 
linienfestsetzungen für die kommunalen Interessen zukam, ließ eine 
größere Mitwirkung der Gemeinden bezw. deren Vertretungen bei 
Ausstellung dieser Baupläne dringend notwendig erscheinen. Nachdem 
anfänglich ein Zusammenwirken von Gemeinde= und Staatsbehörden 
bei Feststellung der Fluchtlinien vorgesehen war (ME. vom 12. Mai 
1855 MBl. S. 100), wurde in dem Gesetz vom 2. Juli 1875 sowohl die 
Aufstellung von Bebauungsplänen und Festsetzung von Baufluchtlinien, 
die Veränderung bestehender und Anlegung neuer Straßen als auch 
die Aufstellung von Retablissementsplänen, d. h. von Plänen für 
die Wiederbebauung ganzer durch Feuer oder andere Ereignisse zer- 
störter Ortschaften die Initiative hierzu in die Hand der Gemeinde- 
behörde gelegt, diese wurde aber durchweg einerseits an das Ein- 
verständnis der Gemeinde, anderseits an die Zustimmung der Polizei- 
behörde gebunden. Außerdem wurde die öffentliche Auslegung des 
Plans vorgeschrieben. Bei umfassenden Zerstörungen durch Brand 
oder andere Ereignisse wird die Gemeinde für verpflichtet erklärt, 
sofort sich darüber schlüssig zu machen, ob und inwieweit ein neuer 
Bebauungsplan aufzustellen ist. Unter Umständen kann auch die 
Ortspolizeibehörde die Festsetzung von Fluchtlinien verlangen und bei 
Weigerung des Gemeindevorstandes die höhere Instanz anrufen. 
Außer der in den §§ 1—12 des Straßenanlegungsgesetzes enthaltenen 
Festsetzung der bei Bauten einzuhaltenden Fluchtlinien, sei es für ein- 
zelne bestimmte Fälle, sei es im voraus durch Aufstellung allgemeiner 
Bebauungspläne, regelt das Gesetz ferner die Entschädigungsansprüche, 
die den Grundbesitzern aus einer solchen Feststellung der Fluchtlinien 
erwachsen (§8§ 13, 14). Endlich stellt das Gesetz auch die Bedingungen 
fest (§ 15), unter denen eine Heranziehung der Grundbesitzer zu den 
Kosten neuer Straßenanlagen zulässig ist. 
2. Inhalt des Gesetzes. Die wichtigsten Einzelbestimmungen 
des Straßenanlegungsgesetzes 1) sind folgende: 
Das Gesetz setzt den Begriff der Bau= und Straßenfluchtlinie, 
ebenso wie den Begriff des Bebauungsplans als bekannt voraus. 
Allgemein find unter Fluchtlinien die Grenzen zu verstehen, über 
  
  
1) Literatur: Kommentar von K. Friedrichs, 5 Aufl. bearb. von H. v. Strauß. 
und Torney. Berlin 1905.
	        

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