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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 123. Straßenanlegungsgesetz. 1. Geschichtliches und Allgemeines. 2. Inhalt des Gesetzes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • §. 123. Straßenanlegungsgesetz. 1. Geschichtliches und Allgemeines. 2. Inhalt des Gesetzes.
  • Dritter Titel. Gründung neuer Ansiedlungen und Kolonien.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

474 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
erster Linie erfolgt, während für den etwaigen Überrest das Grund- 
stück verhaftet bleibt. Das OVG. hat in feststehender Rechtsprechung 
eine derartige Sicherheitsleistung nach öffentlichem Recht für unzulässig 
erklärt, weil es an einem gesetzlichen Grunde für einen solchen, bei 
Gemeindeabgaben an sich nicht bestehenden und im Straßenanlegungs- 
gesetze nicht vorgesehenen Anspruch fehlt (Vgl. Friedrichs a. a. O. Bemerk. 
10e zu § 15 (Erläuterung]). Hiervon wird jedoch die Zulässigkeit 
einer auf Grund privatrechtlicher Abmachung freiwillig der Gemeinde 
gegenüber übernommenen Sicherheitsleistung des Anliegers nicht berührt. 
Ebenso würde eine Sicherheitsleistung zulässig sein, um ein entgegen- 
stehendes Bauverbot abzuwenden oder Stundung, ratenweise Abzahlung 
der fälligen Beiträge zu erlangen. Etwaige Streitigkeiten wegen der- 
artig gestellter Sicherheiten (Rückgewähr pp.) sind im Verwaltungs- 
streitverfahren nicht zulässig, sondern gehören vor die ordentlichen Gerichte 
(OVG. E. Bd. 15 S. 163, Bd. 23 S. 23 in v. Kamptz Bd. 2 
S. 21, 26). Auch die Erteilung der polizeilichen Bauerlaubnis kann 
nicht an die Bedingung geknüpft werden, daß vorher die durch das 
Ortsstatut auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden, da die Polizei 
nicht befugt ist, die Erteilung der Bauerlaubnis von derartigen Be- 
dingungen abhängig zu machen (OVG. vom 2. Februar 1882 Bd. 
23 S. 23 in v. Kamptz (Bd. 2 S. 221). 
Der Beitrag der Anlieger zu den Gesamtkosten muß ohne Rücksicht 
auf die größere Breite der Straße immer nach dem Verhältnisse von 
26 m zu der ganzen Straßenbreite berechnet werden (OG. E. 
vom 5. April 1900 Bd. 37 S. 43 in v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 105). 
Die Beiträge der Anlieger dürfen nicht provisorisch unter dem 
Vorbehalt späterer anderweiter Normierung, sondern erst nach end- 
gültiger Festsetzung ihrer Höhe eingefordert werden (OVG. E. Bd. 17 
S. 163, Bd 23 S. 59 in v. Kamptz Bd. 2 S. 32). Dagegen wird 
eine vorbehaltlose Heranziehung nicht dadurch ungesetzlich, daß in die 
ihr zugrunde liegende Zusammenrechnung nicht sämtliche Kosten auf- 
genommen sind, deren Erstattung die Gemeinde nach Gesetz und Statut 
zu fordern berechtigt gewesen wäre (OVG. E. vom 21. Februar 1898 
Bd. 33 S. 109, in v. Kamptz Erg. Bd. 1 S. 106). Die Heranziehung 
zu den Anliegerbeiträgen muß gemäß § 69 KA. erkennen lassen, 
daß eine öffentlichrechtliche Leistung gefordert wird, da sonst der Lauf 
der im § 69 K2aG. festgesetzten Fristen nicht beginnt. 
Rechtsmittel gegen die Heranziehung. Gegen die Heran- 
ziehung sind die in den §§ 69 f. KAG. geregelten Rechtsmittel ge- 
geben, das sind Einspruch binnen 4 Wochen beim Gemeindevorstand 
und gegen den Beschluß Klage im Verwaltungsstreitverfahren binnen 
2 Wochen (Ausf. Anw. zum KA#G. vom 10. Mai 1894 Art. 45). 
In der Klage kann die Höhe der Beitragsforderung bemängelt werden, 
auch wenn in dem Einspruche die Verpflichtung nur dem Grunde nach 
bestritten worden ist (OVG. vom 24. Februar 1898 Bd. 33 S. 117 
in v. Kampt Erg. Bd. 1 S. 114). Der Pflichtige kann die in die 
Berufung ausgenommenen Ausgaben nur soweit beanstanden, als sie den 
Anliegern nach dem Gesetze nicht zur Last fallen. Ein Widerspruchs-
	        

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