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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Elftes Kapitel. Bergrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 136. Knappschaftsvereine.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • §. 129. Geschichtliches. Allgemeines.
  • §. 130. Die verleihbaren Mineralien.
  • §. 131. Das Schürfrecht.
  • §. 132. Erwerb des Bergwerkseigentums.
  • §. 133. Rechte und Pflichten des Bergwerkseigentümers.
  • §. 134. Aufhebung des Bergwerkseigentums.
  • §. 135. Gemeinschaftlicher Bergbaubetrieb.
  • §. 136. Knappschaftsvereine.
  • §. 137. Schutzbestimmungen für die Arbeiter im Bergbaubetriebe.
  • §. 138. Bergbehörden.
  • §. 139. Bergpolizei.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 136. Knappschaftsvereine. 515 
Schuld. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich ihre Beiträge, etwaige 
Eintrittsgelder und auf Grund der Satzung verhängte Ordnungestrafen 
bei den Lohnzahlungen einbehalten zu lassen. Die Einbehaltungen 
für die Beiträge sind auf die Lohnzahlungszeiträume, auf welche sie 
entfallen, möglichst gleichmäßig zu verteilen (§ 176.). 
27. Zwangsweise Beitreibung. Die im § 176“" Abs. 1 
Satz 1 bezeichneten Leistungen zu den Knappschaftskassen und zu den 
besonderen Krankenkassen können auf vorgängige Festsetzung durch das 
Oberbergamt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen 
werden. Durch Einlegung der nach § 186 Abs. 2 zulässigen Rechts- 
mitel yvird die Zwangsvollstreckung nicht aufgehalten (§ 177 Abs. 1 
und 2). 
28. Verjährung. Rückständige Beiträge, Eintrittsgelder und 
Dsmngtstrafen verjähren binnen 2 Jahren nach der Fälligkeit G 177 
. 3). 
29. Auflösung und Überweisung eines Knappschafts- 
vereins oder einer besonderen Krankenkasse durch die 
Aufsichtsbehörde. Erscheint die dauernde Leistungsfähigkeit eines 
Knappschaftsvereins oder einer besonderen Krankenkasse durch andauern- 
des Sinken auf eine für diese Leistungsfähigkeit nicht ausreichende 
Mitgliederzahl oder aus anderen Gründen derart gefährdet, daß im Wege 
des § 1754 eine dauernde Abhilfe nicht mehr zu erwarten ist, so kann 
die Aufsichtsbehörde den Knappschaftsverein oder die Krankenkasse 
auflösen und die Mitglieder einem anderen Knappschaftsverein oder 
einer anderen Krankenkasse mit der Maßgabe überweisen, daß gegen 
den letzteren Verein aus der bei dem aufgelösten Vereine verbrachten 
Beitragszeit Ansprüche nicht geltend gemacht werden können, und daß 
die bisherigen Pensionskassenmitglieder im übrigen mit ihrem bis- 
herigen Dienstalter auch der Pensionskasse angehören, sofern sie den 
im § 172e Abs. 1 für die Aufnahme aufgestellten Erfordernissen 
genügen. Dabei werden diejenigen Pensionskassenmitglieder, welche 
in dem Zeitpunkte der Überweisung hinsichtlich des Lebensalters und 
der Gesundheit den durch die Satzung des neuen Knappschaftsvereins 
für die Aufnahme in die Pensionskasse aufgestellten Erfordernissen 
genügen, sofern sie bei der Üübernahme auf eine Berücksichtigung ihres 
bisherigen Dienstalters für ihre Ansprüche an den neuen Rnaposgufts= 
verein ausdrücklich verzichten, ohne Berücksichtigung ihres bisherigen 
Dienstalters in die Pensionskasse des neuen Knappschaftsvereins über- 
nommen. 
Weitere Auflösungsgründe eines Knappschaftsvereins oder einer 
besonderen Krankenkasse sind: Auflösung des Betriebes oder der Be- 
triebe, für welche der Verein errichtet ist, auf gemeinschaftlichen An- 
trag der Besitzer und der Mitglieder der Werke, welche bereits einem 
Knappschaftsverein angehören. 
Ansprüche der Mitglieder des aufgelösten Vereins bleiben gegen 
den aufgelösten Verein bestehen, können aber über den Zeitpunkt der 
Auflösung sich nicht erhöhen. Das vorhandene Vermögen ist von der 
Auffichtsbehörde in Verwahrung zu nehmen, zu verwalten und zur 
88* 
  
 
	        

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