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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Elftes Kapitel. Bergrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 139. Bergpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • §. 129. Geschichtliches. Allgemeines.
  • §. 130. Die verleihbaren Mineralien.
  • §. 131. Das Schürfrecht.
  • §. 132. Erwerb des Bergwerkseigentums.
  • §. 133. Rechte und Pflichten des Bergwerkseigentümers.
  • §. 134. Aufhebung des Bergwerkseigentums.
  • §. 135. Gemeinschaftlicher Bergbaubetrieb.
  • §. 136. Knappschaftsvereine.
  • §. 137. Schutzbestimmungen für die Arbeiter im Bergbaubetriebe.
  • §. 138. Bergbehörden.
  • §. 139. Bergpolizei.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

522 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
einem Anteil an dem Ertrage der Grube, neunter Stollenhieb, bald 
in dem Stollenhieb, dem Recht auf die in dem fremden Felde beim 
Durchtreiben gefundenen Erze, bald in dem Anspruch auf den vierten 
Pfennig, d. h. Erstattung des vierten Teiles der Kosten des Stellen- 
betriebs in fremdem Felde (ALR. II 16 8§ 81, 521—252, 383— 471) 
besteht, nicht mehr stattfindet (§ 223). Ebenso wird bei Verleihung 
des Bergwerkseigentums ein Anspruch auf Freikuxe irgendwelcher Art 
nicht mehr gewährt (§ 224). 
Bezüglich des Stein= und Braunkohlenbergbaues in den vormals 
sächsischen Landesteilen sind besondere Bestimmungen getroffen durch 
Gesetz vom 22. Februar 1869 (GS. S. 401). 
Zwölftes Kapitel. 
Kirche und Neligionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen 
zum Staat. (Staatskirchenrecht.) 
140. Einfluß der Reformation auf das Verhältmis 
er Kirchen n Staat nuter besonderer Berücksichtigung 
der Kurmark Brandenburg und Preußen. 
Die alles beherrschende Macht der katholischen Kirche wurde gebrochen 
durch die Reformation. Seit der Reformation gelangte in Deutschland 
das jus reformandi zur Anerkennung, welches von größtem Ein- 
fluß auf das Verhältnis der Kirchen zum Staat wurde. Durch das 
jus reformandi wurde dem Staate bezw. dem Staatshaupte die Be- 
fugnis zur selbständigen Ordnung der im Lande herrschenden Religion 
Feeben. Diese Stellung des Staatshauptes kennzeichnet der Satz: 
Uius regio, eius religio. 
Das jus reformandi wurde zuerst auf dem Reichstage zu Speier 
durch den Reichsabschied von 1526 den deutschen Reichsständen 
gewährt; er ließ diesen bis zu einem künftigen Konzil inzwischen freie 
Hand, die kirchlichen Verhältnisse in ihren Territorien zu regeln. Ob- 
wohl dies Privileg durch den Speierer Reichstag von 1527 wieder 
aufgehoben wurde, erfolgte doch die nähere Ausgestaltung des jus 
reformandi durch den Augsburger Religionsfrieden von 1555. 
Dieser enthielt die Bestimmungen, daß die Jurisdiktion der katholischen 
Bischöfe in den evangelischen Territorien suspendiert werde, daß jeder 
Reichsstand berechtigt sei, zum evangelischen Glauben überzutreten, daß 
aber geistliche Reichsstände mit dem Ubertritt ihre katholischen Benefizien 
verlieren (sogen. Reservatum ecclesiasticum, geistlicher Vorbehalt), 
und endlich, daß alle Untertanen (katholische, wie evangelische) gegen 
Religionsbedrückungen seitens ihres Landesherren das beneficium 
emigrandi haben. Noch umfassender sind die Vorschriften des west- 
fälischen Friedens von 1648. Danach sollte fortan volle Parität 
zwischen den verschiedenen Konfessionen (katholischen, lutherischen, refor- 
mierten) herrschen (exacta mutuaque aequalitas), den Bekennern 
anderer Konfessionen wurde Gewissensfreiheit, Ausübung der Haus- 
 
	        

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