Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 141. Einfluß des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) auf die Stellung der katholischen Kirche in den deutschen Territorien.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • §. 140. Einfluß der Reformation auf das Verhältnis der Kirchen zum Staat unter besonderer Berücksichtigung der Kurmark Brandenburg und Preußen.
  • §. 141. Einfluß des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) auf die Stellung der katholischen Kirche in den deutschen Territorien.
  • §. 142. Bedeutung der Union in Preußen bezüglich der Stellung des Staats zur Kirche.
  • §. 143. Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 und ihre Stellung zu den Religionsgesellschaften.
  • §. 144. Der Kulturkampf mit der römisch-katholischen Kirche.
  • §. 145. Die Aufhebung der Kulturkampfgesetzgebung (1880--1890).
  • §. 146. Die Entwicklung der evangelischen Kirche in Preußen im 19. Jahrhundert (Konsistorial-Synodalverfassung).
  • §. 147. Das gegenwärtige Verfassungsrecht der evangelischen Kirche in Preußen.
  • §. 148. Regelung des Verhältnisses des Staates zur neu organisierten evangelischen Landeskirche.
  • §. 149. Verfassung der katholischen Kirche.
  • §. 150. Die gegenwärtige Stellung des preußischen Staates zu den Kirchen und den sonstigen Religionsgesellschaften.
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

8 142. Bedeutung der Union rc. 8 148. Die Verfassungsurkunde ꝛc. 525 
custodiam vom 11. April 1827, staatlich genehmigt durch landes- 
herrliche Erlasse vom 9. Oktober 1827 (Nassau), 12. Oktober 1827 
(Großherzogtum Hessen), 16. Oktober 1827 (Baden), 24. Oktober 
1827 (Württemberg), vom 31. August 1829 (Kurhessen).) 
8§8 142. Bedentung der Union in Preußen bezüglich der 
Stellung des Staats zur Kirche. 
Im Jahre 1817 vollzog sich die Vereinigung (Union) der beiden 
erangelischen Konfessionen (der Lutheraner und Reformierten) zu einer 
einheitlichen evangelischen Landeskirche. Damals schuf man auch wieder 
einen besonderen Behördenorganismus für die Wahrnehmung der kirch- 
lichen Angelegenheiten außerhalb der allgemeinen Landesverwaltung. 
Schon 1817 wurden unter dem Vorsitz der Oberpräsidenten für die 
einzelnen Provinzen Konsistorien begründet zur Ausübung der Kirchen- 
hoheit über die katholische Kirche, der inneren Verwaltung der evange- 
lischen Kirche und für das höhere Schulwesen. 1825 ging die Auf- 
sicht über die katholische Kirche auf den Oberpräsidenten über, 1845 
wurde die Schulverwaltung losgelöst. Die Zuständigkeit zwischen den 
Konsistorien und den Regierungen wurde in der Weise voneinander 
abgegrenzt, daß den ersteren nur die innere kirchliche Verwaltung (jura 
in Sacra), letzteren nur Staatsaufsichtsrechte (iura circa sacra) blieben. 
Die oberste Verwaltung aller kirchlichen Angelegenheiten, auch soweit 
sie die staatlichen Interessen berührten, ruhte in den Händen des preußischen 
Kultusministers. 
§ 148. Die Verfafsungsurkunde für den preußischen Staat 
vom 31. Jannar 1850 und ihre Stellung zu den Religions- 
gesellschaften. 
Während das preuß. ALR. II 11 §§ 27, 28 noch den Grundsatz 
aufstellte, daß sowohl öffentlich aufsgenommene als bloß geduldete 
Religions= und Kirchengesellschaften sich in allen Angelegenheiten, die 
sie mit anderen bürgerlichen Gesellschaften gemein haben, nach den 
Gesetzen des Staates richten müssen, wobei auch die Oberen und die 
einzelnen Mitglieder in allen Vorfällen des bürgerlichen Lebens den 
Staatsgesetzen unterworfen find, geht im Anschluß an die freiheitlichen 
Bewegungen im Jahre 1848 die preußische Verfassungsurkunde in den 
1) Die rechtliche Natur der Zirkumskriptionsbullen ist streitig. In der Regel 
werden sie den Konkordaten gleichgestellt, wenn auch staatlicherseits die Ubernahme von 
vertragsmäßigen Verpflichtungen vielfach ausdrücklich verneint worden ist, so durch 
das Preuß. Reg. Publikandum vom 11. August 1821. (Bgl. B. Hübler, Kirchl. 
Rechtsquellen § 5). · 
Was die rechtliche Natur der Konkordate anlangt, so sind auch hierüber verschiedene 
Ansichten vertreten, einmal die Privilegientheorie, die von der Superiorität 
der Kirche über den Staat ausgeht und die in den in den Konkordaten enthaltenen 
Zugeständnissen des Papstes widerrufliche Gnadenerweise sieht, während die Zusagen 
der Landesregierung den Staat vertragsmäßig binden, ferner die Legaltheorie, 
die den Konkordaten den Charakter von Gesetzen zuweist und staatliche Publikation 
zu ihrer Rechtsgültigkeit verlangt, und endlich die Vertragstheorie, welche in 
ihnen zweiseitige Verträge findet, bei denen Staat und Kirche als koordinierte Ver- 
tragsparteien in Betracht kommen (vogl. B. Hübler a. a. O. 8§ 4).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment