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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 147. Das gegenwärtige Verfassungsrecht der evangelischen Kirche in Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • §. 140. Einfluß der Reformation auf das Verhältnis der Kirchen zum Staat unter besonderer Berücksichtigung der Kurmark Brandenburg und Preußen.
  • §. 141. Einfluß des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) auf die Stellung der katholischen Kirche in den deutschen Territorien.
  • §. 142. Bedeutung der Union in Preußen bezüglich der Stellung des Staats zur Kirche.
  • §. 143. Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 und ihre Stellung zu den Religionsgesellschaften.
  • §. 144. Der Kulturkampf mit der römisch-katholischen Kirche.
  • §. 145. Die Aufhebung der Kulturkampfgesetzgebung (1880--1890).
  • §. 146. Die Entwicklung der evangelischen Kirche in Preußen im 19. Jahrhundert (Konsistorial-Synodalverfassung).
  • §. 147. Das gegenwärtige Verfassungsrecht der evangelischen Kirche in Preußen.
  • §. 148. Regelung des Verhältnisses des Staates zur neu organisierten evangelischen Landeskirche.
  • §. 149. Verfassung der katholischen Kirche.
  • §. 150. Die gegenwärtige Stellung des preußischen Staates zu den Kirchen und den sonstigen Religionsgesellschaften.
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 147. Das gegenwärtige Verfassungsrecht der evangelischen Kirche 2c. 531 
teils Theologen mit dem Titel: Oberkonsistorialrat) bestehende Kollegial= 
behörde, mit einem Präsidenten und Vizepräsidenten an der Spitze. 
Die Besetzung erfolgt durch den Landesherrn. Der Geschäftskreis 
dieser Behörde umfaßt die oberste Aufsicht über alle kirchliche Ver- 
waltung, Vorbereitung der kirchlichen Gesetzgebung, Organisation der 
Kirchenbehörden (us consistorli), die Besetzung der kirchenregiment- 
lichen Stellen, die Anordnung von Kirchenfesten, Dispensation von kirch- 
lichen Vorschriften und Gesetzen, Handhabung der Kirchenzucht (Dis- 
ziplinargericht in letzter Instanz), 
b) in jeder Provinz besteht als Kirchenbehörde das Königliche Kon- 
sistorium, zusammengesetzt aus geistlichen und weltlichen Mitgliedern, 
von denen letztere evangelisch sein müssen, ihr Titel ist Konsistorialrat, 
sie werden vom Landesherrn ernannt. An der Spitze steht ein Direktor 
(in der Regel ein Jurist, der den Titel Präsident erhält). Die 
Kompetenz der Konsistorien umfaßt die Aufsicht über die gesamte 
laufende Kirchenverwaltung, z. B. Prüfung der Kandidaten, Anordnung 
der Ordination, Aufsicht über die Vermögensverwaltung in den Ge- 
meinden, vielfach auch die Besetzung von Pfarrämtern, die Auf- 
sicht über die Geistlichen und die Gemeinden. Jedes Provinzial- 
Konsistorium ist auch Disziplinarbehörde für evangelische Geistliche und 
andere Kirchendiener (Gen. Syn. O. vom 20. Januar 1876 § 7 
Nr. 6.) In zweiter Instanz fungiert der Evangelische Oberkirchenrat. 
Auf das Verfahren findet das Gesetz vom 21. Juli 1852 §§ 22, 23 
Nr. 1, 24, 17, 28, 31—45, 48—54 Anwendung. In gewissen 
Fällen ist der Provinzialsynodalvorstand in erster Instanz (KG. und 
Syn. O. § 68 Nr. 6), in zweiter Instanz der Generalsynodalvorstand 
zur Mitwirkung berufen (Gen. Syn. O. 8 38 Nr. 1), 
I) jedes Konsistorium umfaßt einen bestimmten Sprengel (Provinz). 
Dieser zerfällt in Superintendenturbezirke, auch Diözesen. An der 
Spitze steht ein Geistlicher, der neben seinem Pfarramt in seiner Ge- 
meinde die unmittelbare Ausfsicht über die Geistlichen (Amtsbrüder) 
und die Gemeinden seiner Diözese führt. In der Regel wird er auch 
betraut mit Ordination und Introduktion. Zuweilen übt er auch ein 
beschränktes Dispensationsrecht aus. Er gilt als kirchenregimentlicher 
Beamter und steht unter dem Konsistorium. 
Zwischen dem Superintendenten und dem Konsistorium ist noch ein 
Mittelglied, der Generalsuperintendent. Er bildet keine besondere Instanz, 
er ist selbst Mitglied des Konsistoriums, in der Regel sogar dessen Vize- 
präfident, ihm liegt die persönliche Beaufsichtigung der Geistlichen ob, 
er ist vielfach der spezielle Kommissar des Konsistoriums für die Er- 
ledigung solcher Geschäfte, die unmittelbarer Anschauung bedürfen 
(Revision der Geistlichen usw.), in der Regel liegt ihm auch die 
Ordination der Geistlichen ob. Er hat das Vorrecht, einen schwarz- 
seidenen Talar tragen zu dürfen. 
B. Die Synoden n der evangelischen Landeskirche. Erst 
in neuerer Zeit sind für ganz Preußen synodale Einrichtungen geschaffen 
worden. Die Synoden * sich zusammen aus geistlichen und welt- 
lichen Abgeordneten, sie nehmen teil an der Ausübung des Kirchen- 
1 4* 
  
  
 
	        

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