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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Volume count:
2
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 148. Regelung des Verhältnisses des Staates zur neu organisierten evangelischen Landeskirche.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • §. 140. Einfluß der Reformation auf das Verhältnis der Kirchen zum Staat unter besonderer Berücksichtigung der Kurmark Brandenburg und Preußen.
  • §. 141. Einfluß des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) auf die Stellung der katholischen Kirche in den deutschen Territorien.
  • §. 142. Bedeutung der Union in Preußen bezüglich der Stellung des Staats zur Kirche.
  • §. 143. Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 und ihre Stellung zu den Religionsgesellschaften.
  • §. 144. Der Kulturkampf mit der römisch-katholischen Kirche.
  • §. 145. Die Aufhebung der Kulturkampfgesetzgebung (1880--1890).
  • §. 146. Die Entwicklung der evangelischen Kirche in Preußen im 19. Jahrhundert (Konsistorial-Synodalverfassung).
  • §. 147. Das gegenwärtige Verfassungsrecht der evangelischen Kirche in Preußen.
  • §. 148. Regelung des Verhältnisses des Staates zur neu organisierten evangelischen Landeskirche.
  • §. 149. Verfassung der katholischen Kirche.
  • §. 150. Die gegenwärtige Stellung des preußischen Staates zu den Kirchen und den sonstigen Religionsgesellschaften.
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

538 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
die Regelung der streitigen Kirchen-, Pfarr= und Küstereibausachen, 
sowie die Vollstreckung der einstweiligen Entscheidungen in diesen 
Sachen, die Beitreibung kirchlicher Abgaben, die Mitwirkung bei der 
Veränderung bestehender, sowie bei der Bildung neuer Pfarrbezirke, 
bei der Besetzung kirchenregimentlicher Amter, wobei die Anstellung 
der Mitglieder der kirchenregimentlichen Behörden unter Gegenzeichnung 
des Ministers der geistlichen Angelegenheiten zu erfolgen hat. Die 
Staatsbehörde ist ferner berechtigt, von der kirchlichen Vermögens- 
verwaltung Einsicht zu nehmen, zu diesem Behufe die Etats und 
Rechnungen einzufordern, sowie außerordentliche Revisionen vorzunehmen 
und auf Abstellung der etwa gefundenen Gesetzwidrigkeiten durch An- 
wendung der gesetzlichen Zwangsmittel zu dringen. Weigert sich der Ge- 
meindekirchenrat oder eine Gemeindevertretung, gesetzliche Leistungen, 
welche aus dem kirchlichen Vermögen zu bestreiten find, oder den Pfarr- 
eingesessenen obliegen, auf den Etat zu bringen, festzusetzen oder zu 
genehmigen, so ist sowohl das Konsistorium als auch die Staatsbehörde 
(in Preußen der Regierungspräsident, für Berlin der Polizeipräfident) 
unter gegenseitigem Einvernehmen befugt, die Eintragung in den Etat 
zu bewirken und die weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen 
(Art. 27 in Verbindung mit Art. 3 d. Verordn. vom 9. September 
1876). Bestreiten die Gemeindebehörden die Gesetzwidrigkeiten der 
beanstandeten Posten oder ihre Verpflichtung, der angeordneten Zwange- 
etatisierung Folge leisten zu müssen, so entscheidet auf Klage der Ge- 
meindeorgane im Verwaltungsstreitverfahren das Oberverwaltungsgericht. 
§ 149. Verfassung der katholischen Kirche. 
A. Die Kirchenämter im Gebiete der päpstlichen Prima= 
tialgewalt. Das Oberhaupt der gesamten katholischen Kirche Primas 
ecclesiae universitatis) ist der Papst, ihm steht die plena suprema 
ordinaria et immediata potestas iurisdictionis episcopalis, nicht 
bloß in Sachen des Glaubens und der Sitten, sondern auch für die gesamte 
Verfassung und Verwaltung der Kirche (quse ad disciplinam pertinet 
et originem ecclesiae) zu. Er vereinigt in sich und seinem Primat die 
oberste kirchliche Lehrautorität, er ist der oberste kirchliche Gesetzgeber, die 
oberste kirchliche Verwaltungsstelle und Aufsichtsinstanz. Der Papst ist 
ferner Patriarch des Abendlandes, Primas von Italien, Erzbischof der 
römischen Kirchenprovinz d. h. der 6 suburbikanischen Bistümer (Ostia, 
Portus, Albanum, Präneste, Tuskulum und Sabina), Bischof von Rom, 
Priester der Peterskirche in Rom. Seine frühere staatsrechtliche Stellun 
als Monarch des Kirchenstaats hat er mit dessen Einziehung verloren. Dur 
das Garantiegesetz vom 13. Mai 1871 räumte als Ersatz Italien dem Papste 
eineweitgehende Exemption vonitalienischen Hoheitsrechten ein, erist danach 
unverletzlich und wird als Souverän behandelt, ferner hat er freien Besitz des 
Vatikans und Laterans und eine Rente. Pänpstlicherseits ist das Garantie- 
gesetz nicht anerkannt und deshalb auch die Rente nie angenommen worden. 
Zur Ausübung seiner Primatialrechte (Primatus jurisdictionis) 
stehen dem Papste zur Seite: die Kardinäle, die römische Kurie 
und nach außen die Nuntien, Legaten und apostolischen Vikare. 
 
	        

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