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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 150. Die gegenwärtige Stellung des preußischen Staates zu den Kirchen und den sonstigen Religionsgesellschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • §. 140. Einfluß der Reformation auf das Verhältnis der Kirchen zum Staat unter besonderer Berücksichtigung der Kurmark Brandenburg und Preußen.
  • §. 141. Einfluß des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) auf die Stellung der katholischen Kirche in den deutschen Territorien.
  • §. 142. Bedeutung der Union in Preußen bezüglich der Stellung des Staats zur Kirche.
  • §. 143. Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 und ihre Stellung zu den Religionsgesellschaften.
  • §. 144. Der Kulturkampf mit der römisch-katholischen Kirche.
  • §. 145. Die Aufhebung der Kulturkampfgesetzgebung (1880--1890).
  • §. 146. Die Entwicklung der evangelischen Kirche in Preußen im 19. Jahrhundert (Konsistorial-Synodalverfassung).
  • §. 147. Das gegenwärtige Verfassungsrecht der evangelischen Kirche in Preußen.
  • §. 148. Regelung des Verhältnisses des Staates zur neu organisierten evangelischen Landeskirche.
  • §. 149. Verfassung der katholischen Kirche.
  • §. 150. Die gegenwärtige Stellung des preußischen Staates zu den Kirchen und den sonstigen Religionsgesellschaften.
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 150. Die gegenwärtige Stellung d. preuß. Staates zu den Kirchen 2c. 559 
von Begräbnisplätzen, zur Einführung oder Veränderung von Gebühren= 
taxen, zu der Ausschreibung, Veranstaltung und Abhaltung von 
Sammlungen, Kollekten usw. außerhalb der Kirchengebäude, zur Ver- 
wendung der Vakanzeinkünfte und Interkalarfrüchte, zu der Verwendung 
des Vermögens für nicht stiftungsmäßige Zwecke. Ist die Genehmigung 
der staatlichen Aufsichtsbehörde nicht erteilt, so sind die in den vorstehen- 
den Fällen vorgenommenen Rechtsgeschäfte ungültig (§ 2). In gleicher 
Weise ist auch hier die staatliche Aufsichtsbehörde allein befugt, amtliche 
Legitimationsatteste der verwaltenden Organe auszustellen (8 3); sie ist 
ferner berechtigt, Aufstellung und Vorlegung eines Inventars zu fordern, 
Einsicht von dem Etat zu nehmen und Posten mit aufhebender Wirkung 
zu beanstanden. Die Etats solcher Verwaltungen, welche Staats- 
zuschüsse erhalten, sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung 
zu unterbreiten (S§ 4). Auch zu Zwangeetatisierungen in demselben 
Umfange, wie nach dem Gesetz vom 20. Juni 1875, ist auch hier die 
staatliche Aufsichtsbehörde befugt. Bestreiten jedoch die verwaltenden 
Organe die Berechtigung hierzu, so entscheidet hierüber auf die Klage 
der verwaltenden Organe das Oberverwaltungsgericht (8§ 5, 6). Ebenso 
kann sie auch hier Einsicht von der Jahresrechnung nehmen und die 
Vermögensverwaltung einer Revision unterziehen. Die Jahres- 
rechnungen solcher Verwaltungen, deren Etats der Genehmigung der 
staatlichen Aufsichtsbehörde unterliegen, ist dieser Behörde zur Prüfung 
einzureichen (§§ 7, 8). Die staatliche Aufsichtsbehörde ist zur Erzwingung 
des Vollzuges ihrer Anordnungen und Wahrung ihrer Rechte gegenüber 
den verwaltenden Organen durch Verhängung von Geldstrafen bis zu 
3000 M. berechtigt. Die Androhung und Festsetzung der Strafe darf 
wiederholt werden, bis dem Gesetze genügt ist. Außerdem können die 
Staatszuschüsse einbehalten, eventuell kann sogar eine kommissarische 
Verwaltung der Vermögensangelegenheiten angeordnet werden (§ 9). 
Welche Staatsbehörden die in dem vorstehendem Gesetze näher be- 
zeichneten Aufsichtsrechte auszuüben haben, bestimmt jetzt die Verordnung 
vom 30. Januar 1893 (GS. S. 11). Danach werden diese Aussichtsrechte 
ausgeübt von dem Minister der geistlichen Angelegenheiten, und zwar, soweit 
das Ressort des Ministers des Innern beteiligt ist, unter Zuziehung des 
letzteren bei dem Erwerb, der Veräußerung oder dinglichen Belastung von 
Grundeigentum, wenn die Wertsgrenze 100 000 M. übersteigt, bei An- 
tiquitätssachen, bei der Errichtung neuer Gottesdienstgebäude, desgleichen 
von dem Kultusminister bei Genehmigung der mit Staatszuschüssen aus- 
gestatteten Verwaltungsetats, von der Oberrechnungskammer bei Prüfung 
der Jahresrechnung solcher Verwaltungen, deren Etats der Genehmigung 
der staatlichen Aufsichtsbehörde bedürfen, von dem Oberpräsidenten in allen 
übrigen Fällen (d. s. §§ 2, 4, 7, 3, 5 u. 8). Wegen der Verhängung 
von Geldstrafen bis zu 3000 M. (8 9 Abs. 1 u. 2) ist der Oberpräsident 
zuständig, zur Einbehaltung von Staatszuschußmitteln (im Abs. 3) der 
Kultusminister. Gegen die Verfügungen des Oberpräsidenten findet 
die Beschwerde statt in den Fällen, in welchen das Ressort des Ministers 
des Innern beteiligt ist, an diesen und den Kultusminister, und in 
allen übrigen Fällen an den Kultusminister (Art. 1—3 der ged. V.).
	        

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