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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 151. Geschichtliches (Gesetzliche Grundlagen).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • §. 151. Geschichtliches (Gesetzliche Grundlagen).
  • §. 152. Das äußere Schulrecht.
  • §. 153. Schulzucht.
  • §. 154. Behördenorganisation.
  • §. 155. Die Schulaufsicht.
  • §. 156. Die verschiedenen Schularten.
  • §. 157. Die Unterhaltung der Volksschule.
  • §. 158. Die Schulbaulast.
  • §. 159. Die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • §. 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab.
  • §. 161. Die Mittelschulen.
  • §. 162. Die höheren Schulen.
  • §. 163. Die Universitäten. (Technische Hochschulen).
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

566 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
die Mitwirkung bezw. Entscheidung betr. die Schulbeiträge und Schul- 
baukosten übertragen ist. Die Dienstverhältnisse der Lehrer, Witwen, 
Waisen wurden geregelt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1869 
nebst den Ergänzungsgesetzen vom 2. Februar 1881 und 19. Juni 
1889, Lehrerpensionsgesetz vom 6. Juli 1885, Waisengesetz vom 27. Juli 
1890, Ruhegehaltskassengesetz vom 23. Juli 1893, Diensteinkommen- 
gesetz vom 3. März 1897, Witwen= und Weisenfürsorgegesetz vom 
4. Dezember 1899. Erst vor kurzem ist die Frage der Unterhaltung 
der öffentlichen Volksschulen einheitlich geregelt worden durch das Ge- 
setz vom 28. Juli 1906 (GS. S. 335), welches jedoch erst am 1. April 
1908 in Kraft tritt. Gleichzeitig mit dem Erlaß dieses Gesetzes ist 
durch Gesetz vom 10. Juli 1906 (GS. S. 333) in § 1 dieses Ge- 
setzes dem Art. 26 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 
folgende Fassung gegeben worden: Das Schul- und Unterrichtswesen 
ist durch Gesetz zu regeln. Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung 
verbleibt es hinsichtlich des Schul= und Unterrichtswesens bei dem gelten- 
den Recht. Ferner bestimmt § 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1906: 
Der Art. 112 der Verfassungsurkunde ist aufgehoben. 
§ 152. Das äußere Schulrecht. 
1. Charakter der öffentlichen Schulen in Preußen. ) 
Das preußische ALR. hält grundsätzlich an dem Standpunkte fest, 
daß die öffentlichen Schulen Staatsanstalten sind (S§ 1 II 12). 
Daneben werden allerdings auch Privatschulerziehungsanstalten nach- 
gelassen, aber auch diese unterstehen der Aussicht des Staates. Auch 
der Umstand, daß eine Schule nur für eine einzelne Religionsparteie 
bestimmt ist, macht sie nie zum kirchlichen Institut, sondern sie bleibt 
Staatsanstalt und damit der staatlichen Aufsicht unterworfen (§ 9 II 
12). Der Eintritt in die öffentlichen Schulen ist jedem schulpflichtigen 
Kinde ohne Unterschied des Glaubens gestattet (§ 10). Den toleranten 
Standpunkt des Landrechts in diesem Punkte kennzeichnet die Be- 
stimmung des § 11, nach welcher Kinder, die in einer andern Religion, 
als welche in der öffentlichen Schule gelehrt wird, nach den Gesetzen 
des Staates erzogen werden sollen, dem Religionsunterricht in der- 
selben beizuwohnen nicht angehalten werden können. Schon aus dem 
letztgedachten Standpunkt erhellt aber, daß die landrechtliche öffentliche 
Schule keineswegs etwa religions= oder konfessionslos ist. Hinsichtlich 
des religiösen Charakters unterscheidet man (Schneider und v. Bremen, 
Volksschulwesen, Bd. 3 S. 423 ff.): die religions= oder konfes- 
sionslose Schule, in welcher das Religionsbekenntnis der Kinder 
grundsätzlich bei Anstellung der Lehrer und Erteilung des Unterrichts 
unberücksichtigt bleibt, und andererseits entweder die kon fessionellen 
Schulen, in denen nach beiden Richtungen ein bestimmtes Bekenntnis 
ausschließlich oder — falls die Kinder anderer Bekenntnisse die Schule 
1) Literatur: Bierling, Die konfessionelle Schule in Preußen. Gotha, 1885. 
EGneist, Die konfessionelle Schule. Ihre Unzulässigkeit nach preußischem Land- 
recht. Berlin, 1869.
	        

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