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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 152. Das äußere Schulrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • §. 151. Geschichtliches (Gesetzliche Grundlagen).
  • §. 152. Das äußere Schulrecht.
  • §. 153. Schulzucht.
  • §. 154. Behördenorganisation.
  • §. 155. Die Schulaufsicht.
  • §. 156. Die verschiedenen Schularten.
  • §. 157. Die Unterhaltung der Volksschule.
  • §. 158. Die Schulbaulast.
  • §. 159. Die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • §. 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab.
  • §. 161. Die Mittelschulen.
  • §. 162. Die höheren Schulen.
  • §. 163. Die Universitäten. (Technische Hochschulen).
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 152. Das äußere Schulrecht. 571 
Religionsunterricht genießen sollen, denn „solange die Eltern über den 
ihren Kindern zu erteilenden Religionsunterricht einig sind, hat kein 
dritter ein Recht, ihnen darin zu widersprechen“ (§& 78 II 2 ALR.). 
Evangelische Eltern sind daher wohl besugt, ihre Kinder in katholische 
Volksschulen zu schicken und am katholischen Religionsunterrichte teil- 
nehmen zu lassen, wie umgekehrt katholische Eltern ihre Kinder in 
evangelische Volksschulen senden und evangelisch unterrichten lassen 
dürfen. Die Eltern können im Einverständnisse miteinander ihre 
Kinder auch in einem anderen Glaubensbekenntnis als in dem des 
Vaters und der Mutter erziehen, und zwar nicht bloß in Mischehen, 
sondern auch dann, wenn beide Elternteile demselben Glaubensbekenntnis 
angehören. (Johow, Jahrb. Bd. 28 S. A. 15) 
Da der Wille des Vaters für die Frage, in welchem Glaubens- 
bekenntnis das Kind erzogen werden soll, schlechthin maßgebend ist (Johow, 
Jahrb. Bd. 22 S. A 231), so wird der Vater auch als berechtigt 
angesehen, das Kind in einem Glaubensbekenntnis unterrichten zu lassen, 
dem weder er noch die Mutter angehört, und zwar ohne Rücksicht 
auf deren Willen, mithin auch nach ihrem Tode. (Vgl. Rescript vom 
30. Juli 1804 in Nabes Samml. Bd. 8 S. 128; Bornemann, 
System. 2. Ausg. Bd. 5 S. 281 zu 1; Koch, ALR. 8. Aufl. Anm. 
13a zu § 82, Anm. 3 zu § 754 1I 2; Thudichum, Kirchenr. Bd. 1 
§ 13 S. 621; Schmidt, Konfession der Kinder S. 135 2, 169; Kahl, 
Konfession der Kinder S. 9“, 13°2 und Johow, Jahrb. Bd. 28 S. 
A. 15). Die fortdauernde Geltung der vorstehend angeführten land- 
rechtlichen Bestimmungen ist durch Art. 134 EG. z. BGB. unberührt 
geblieben. Das im BGB. den Eltern und dem Vormunde zugewiesene 
Exziehungsrecht findet eine Schranke in den Vorschristen der Landes- 
gesetze, welche die religiöse Erziehung der Kinder regeln. Nur insoweit 
die Landesgesetze keine solche Bestimmungen enthalten, kann die Ent- 
scheidung desjenigen in Betracht kommen, welchem das BGB. die all- 
gemeinen Erziehungsrechte zugesprochen hat. (KG. Beschluß vom 16. Juni 
1902 in Johow, Jahrb. Bd. 25 S. A. 21.) Ist der Vater verstorben, 
ohne die Kinder das ganze letzte Jahr vor seinem Tode in dem „Glaubens- 
bekenntnisse des anderen Ehegatten unterrichten zu lassen“, so steht der 
Mutter das Wahlrecht nicht zu, sondern es muß der Unterricht in dem 
Glaubensbekenntnisse des Vaters fortgesetzt werden. Für solche (evangelische 
oder katholische) Kinder ist also der evangelische bezw. der katholische Reli- 
gionsunterricht, je nach dem Glaubensbekenntnisse des Vaters, ein obli- 
gatorischer Unterrichtsgegenstand, dessen schuldhafte Versäumung wie die 
jedes anderen obligatorischen Unterrichtsgegenstandes die Schulversäum- 
nisstrafen nach sich zieht. (Vgl. KG. Urteil vom 29. April 1901 in 
Johow, Jahrb. Bd. 22 S. C. 71 ff.). Ein Dissident ist nach dem Erlaß 
vom 16. Januar 1892 (Zentralbl. S. 435) und vom 6. Januar 1893 
(das. S. 662) verpflichtet, sein Kind an dem Religionsunterricht der 
öffentlichen Volksschule teilnehmen zu lassen, sofern nicht sonst nach 
behördlichem Ermessen für ihn ausreichend gesorgt ist. Bezüglich der 
religiösen Erziehung von Kindern aus Mischehen sind die ursprüng- 
lichen Bestimmungen des ALR (II 2 §§ 76—78 und 80—829) durch die 
 
	        

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