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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 155. Die Schulaufsicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • §. 151. Geschichtliches (Gesetzliche Grundlagen).
  • §. 152. Das äußere Schulrecht.
  • §. 153. Schulzucht.
  • §. 154. Behördenorganisation.
  • §. 155. Die Schulaufsicht.
  • §. 156. Die verschiedenen Schularten.
  • §. 157. Die Unterhaltung der Volksschule.
  • §. 158. Die Schulbaulast.
  • §. 159. Die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • §. 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab.
  • §. 161. Die Mittelschulen.
  • §. 162. Die höheren Schulen.
  • §. 163. Die Universitäten. (Technische Hochschulen).
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

580 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
unterricht; ihre Erteilung kann auch, falls nicht im allgemeinen staat- 
lichen oder Unterrichtsinteresse Bedenken entgegenstehen, in geeigneten 
Fällen den nachgeordneten Behörden (Schuldeputationen, Schulvor- 
stand usw.) widerruflich übertragen werden. 
Trotz des nach vorstehendem weitgreifenden Umfangs der Macht- 
befugnisse der Schulaufsichtsbehörde ist letztere auch ihrerseits an ge- 
wisse Schranken gebunden. Diese Schranken bilden die auf Gesetz be- 
ruhenden Anordnungen, zu deren Befolgung auch sie verpflichtet find. 
Man hat deshalb die Anordnungen der staatlichen Behörden auch auf 
dem Gebiete des Elementarschulwesens vielfach einer Rechtskontrolle 
unterworfen, so insbesondere ZBG. §8 45—49; Feststellungsgesetz vom 
26. Mai 1887 (GS. S. 175); LPG. 88 14, 15; LVG. 88 25, 26; 
Lehrerreliktengesetz §§ 13, 16; Vu G. §§ 3—6, 9, 4, 16, 17, 23, 24, 
27, 30 Abs. 6 und 7, 36, 43, 46, 53, 61. Vgl. v. Brauchitsch, 
Preußisches Verwaltungsgesetz Bd. 7 S. 60. 
§ 156. Die verschiebenen Schularten. 
Das A###s—. unterscheidet zwischen „gemeinen“ Schulen (§ 12 II 12) 
und gelehrten Schulen (Gymnasien). Bei dieser Gegenüberstellung will. 
das Landrecht nicht erschöpfend die an sich möglichen Schularten auf- 
zählen, sondern will nur das Minimum und Maximum der Bildungs- 
stätten bezeichnen. Die Zwischenbildungen zwischen diesen Unterrichts- 
anstalten werden bald der einen, bald der anderen Gattung zuzuzählen 
sein. Diejenigen Anstalten, welche zwar eine höhere als die staatlich zu er- 
zwingende, aber doch noch keine gelehrte Bildung erstreben und welche 
als Bürger-, Rektorat-, höhere Töchter-, oder jetzt allgemein als „Mittel- 
schulen“ bezeichnet werden, stehen nach Wesen und Bestimmung mehr 
den gemeinen, als den gelehrten Schulen gleich. Betreffs der Auf- 
sichtsführung ist jeder Zweifel dadurch beseitigt, daß die Instruktion 
für die Konsistorien vom 23. Oktober 1817 diesen (§§ 6, 7) die ge- 
lehrten Schulen, den Regierungen aber die Elementar= und Bürger- 
schulen überweist. Eine allgemeine rechtliche Verpflichtung des Unter- 
nehmers, die Schule in einem durch das jeweilige Unterrichts- 
bedürfnis gebotenen Zustande dauernd zu erhalten, besteht zwar für 
die Elementarschulen (S§ 18° und 187 der Regierungsinstrukt.), denen 
nach §#8 43 f. II 12 AdLR. alle Kinder bis zur Erlangung der jedem 
Menschen notwendigen Kenntnisse zuzuweisen sind, bezüglich der Mittel- 
schulen dagegen fehlt es an einer ausdrücklichen Gesetzesnorm, welche 
Gemeinden oder sonstige Institute des öffentlichen Rechts zu deren 
Errichtung oder Erhaltung verpflichtete OVG. E. vom 11. März 1885 
Bd. 12 S. 197 (198] in v. Kamptz Bd. 2 S. 610). 
Bezüglich der Aufnahme besonderer Unterrichtsgegenstände in den 
Lehrplan der öffentlichen Volksschule enthält § 1 II 12 A##R. den 
allgemeinen Satz, daß Schulen Veranstaltungen des Staates find, welche 
den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften 
zur Absicht haben. Durch diese Begriffsbestimmung ist die Grenze 
gezogen, über welche bei Einführung von Unterrichtsgegenständen in 
den Schulen nicht hinausgegangen werden darf. Innerhalb dieser
	        

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