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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • §. 151. Geschichtliches (Gesetzliche Grundlagen).
  • §. 152. Das äußere Schulrecht.
  • §. 153. Schulzucht.
  • §. 154. Behördenorganisation.
  • §. 155. Die Schulaufsicht.
  • §. 156. Die verschiedenen Schularten.
  • §. 157. Die Unterhaltung der Volksschule.
  • §. 158. Die Schulbaulast.
  • §. 159. Die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • §. 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab.
  • §. 161. Die Mittelschulen.
  • §. 162. Die höheren Schulen.
  • §. 163. Die Universitäten. (Technische Hochschulen).
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

602 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
der Befähigten gewählt, die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch 
die Schulaufsichtsbehörde und werden von ihr unter Ausfertigung der 
Ernennungsurkunde für den Schulverband angestellt. Die Bestätigung 
darf nur aus erheblichen Gründen versagt werden. Bei Versagung 
der Bestätigung erfolgt mit der Mitteilung hiervon die gleichzeitige 
Aufforderung, binnen einer bestimmten Frist eine erneute Wahl vor- 
zunehmen. Das Wahleecht erlischt für den betreffenden Fall, wenn 
die Fristen nicht innegehalten werden, oder wenn die Schulaussichts- 
behörde zum zweiten Mal die Bestätigung des Gewählten versagt. Die 
Anstellung erfolgt in diesem Falle unmittelbar durch die Schulauf- 
sichtsbehörde für den Schulverband (§8 58, 59). In Stellen, deren 
Inhabern Leitungsbefugnisse zustehen (Rektoren, Hauptlehrern usw.), 
sind solche Lehrer zu berufen, welche den besonderen, auf Gesetz oder 
rechtsgültigen Verwaltungsanordnungen beruhenden Voraussetzungen 
entsprechen. Hierbei hat eine angemessene Berücksichtigung auch der 
im Schuldienst außerhalb des Schulverbandes angestellten und bewährten 
Lehrpersonen, insbesondere von Hauptlehrern und Präparandenlehrern 
zu erfolgen. Die Besetzung dieser Stellen erfolgt durch die Schulauf- 
sichtsbehörde nach Anhörung der Schulorgane. 
Über die Geltung des Gesetzes enthalten die Schluß= und Über- 
gangsvorschriften (6. Abschnitt) Einzelvorschriften. 
Es treten außer Kraft alle diesem Gesetze entgegenstehenden Be- 
stimmungen, welchen Ursprungs sie auch sind, insbesondere werden 
auch alle bisherigen Rechte zur Ernennung, Anstellung, Wahl oder 
Präsentation von Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen, 
soweit sie mit diesem Gesetze in Widerspruch stehen, aufgehoben (8§ 63). 
Die Aufhebung öffentlicher Volksschulen bedarf der Genehmigung des 
Unterrichtsministers oder erfolgt auf seine Anordnung (§ 65 Abs. 2). 
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Garnisonschulen sowie auf 
Schulen, welche mit Anstalten verbunden sind, die anderen Zwecken 
als denen der öffentlichen Volksschule dienen und solche Schulen, die 
seitens des Staates aus national-politischen Rücksichten lediglich aus 
Staatsmitteln errichtet und bisher unterhalten worden sind (8 69). 
Auf die Provinzen Westpreußen und Posen findet dieses Gesetz keine 
Anwendung (§ 70). Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1908 in 
Kraft (§ 71 Abs. 1). 
8 161. Die Mittelschulen. 
Wie bereits früher erwähnt, sind in der Regel als kommunale Ein- 
richtungen, als Zwischenstufe zwischen der Volksschule und den höheren 
(gelehrten) Schulen sog. Mittelschulen (Bürger-, Rektorat= und höhere 
Töchterschulen) eingerichtet worden. Diese Anstalten bezwecken zwar 
eine höhere als die staatlich zu erzwingende Bildung, aber doch noch 
keine gelehrte Bildung (§ 1 des Ges. vom 11. Juni 1994 GS. S. 109). 
Sie unterstehen gleichfalls der Staatsaufsicht (ME. vom 26. Mai 
1894, U Bl. S. 431), jedoch sind die Befugnisse der Staatsaufsichts- 
behörde gegenüber diesen Anstalten insofern eingeschränkt, als es an 
einer ausdrücklichen Gesetzesnorm fehlt, welche Gemeinden und sonstige 
 
	        

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