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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Justizbeamte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Richterliche Beamte. 1. Bildungsgang. 2. Stellung der Richter.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Preußisches Beamtenrecht.
  • Erster Titel. Allgemeines.
  • Zweiter Titel. Verwaltungsbeamte.
  • Dritter Titel. Justizbeamte.
  • §. 10. Richterliche Beamte. 1. Bildungsgang. 2. Stellung der Richter.
  • §. 11. Nichtrichterliche Justizbeamte (Justizpersonen). Staatsanwälte. Notare. Gerichtsschreiber. Schiedsmänner. Standesbeamte.
  • Vierter Titel.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel.
  • Zweites Kapitel. Die Organe der aktiven Verwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

10. Richterliche Beamte. 43 
Gerichte angestellt sind, ein Schwägerschaftsverhältnis bis zum dritten 
Grade einschließlich entsteht, so muß sich derjenige, durch dessen Ver- 
heiratung ein solches Verhältnis eingetreten ist, die Versetzung auf 
eine andere Stelle gefallen lassen (§ 52 des Ges. vom 7. Mai 1851). 
Die unfreiwillige Versetzung kann nur in ein anderes Richteramt 
von gleichem Range und Gehalte erfolgen; hat der Richter dazu nicht 
auf die im § 52 bezeichnete Weise Veranlassung gegeben, so müssen 
ihm die vorschriftsmäßigen Versetzungskosten gewährt werden (8§ 53). 
Die unfreiwillige Versetzung kann nur auf Grund eines von dem 
großen Disziplinarsenate gefaßten Beschlusses erfolgen, welcher erklärt, 
daß der Fall der Versetzung vorliege. Der Gerichtshof kann einen 
solchen Beschluß nur fassen, wenn die Staatsanwaltschaft bei demselben, 
unter Vorlegung eines ihr von dem Justizminister dazu erteilten Befehls, 
ihren Antrag darauf richtet 1(8 54). 
Bevor dem Antrage der Staatsanwaltschaft stattgegeben werden 
kann, muß der betreffende Richter unter Mitteilung des Antrages mit 
einer vierwöchentlichen Frist zur schriftlichen Erklärung aufgefordert 
werden. Ein weiteres Verfahren findet nicht statt (§ 55). 
Die Versetzung eines Richters in den unfreiwilligen 
Ruhestand setzt voraus Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Amts- 
pflichten infolge Blindheit, Taubheit oder eines sonstigen körperlichen 
Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen 
Kräfte (8 56). 
Sucht der Richter in einem solchen Falle seine Versetzung in den 
Ruhestand nicht nach, so ist dem Richter von Amts wegen durch den 
zuständigen Vorsitzenden (bei Amtsrichtern der Landgerichtspräsident 
des Bezirks, nur für Berlin der Präsident des Amtsgerichts 1 Berlin, 
bei Landgerichtspräsidenten der Oberlandesgerichtspräsident des Bezirks, 
bei Oberlandesgerichtspräsidenten der Vorsitzende des großen Disziplinar- 
senats) oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft schriftlich unter An- 
gabe der Gründe die Eröffnung zu machen, daß der Fall der Versetzung 
in den Ruhestand vorliege. Wird die Eröffnung nicht vorgenommen, 
so beschließt der Disziplinarsenat, oder, wenn es sich um den 
Oberlandesgerichtspräsidenten oder um ein Mitglied eines obersten 
Gerichtshofes handelt, der große Disziplinarsenat von Amts wegen 
oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft, daß die Versetzung in den 
Ruhestand stattfinden müsse. In diesem Falle muß die Mitteilung 
hiervon von dem Vorsitzenden des beschließenden Gerichts vorgenommen 
werden. Sptcht der betreffende Richter bezw. dessen Pfleger nicht 
imnerhalb 6 Wochen seine Versetzung in den Ruhestand nach, so 
beschließt der Disziplinarsenat bezw. der große Disziplinarsenat, ob 
dem Verfahren Fortgang zu geben sei oder nicht. 
Beschließt der Senat die Fortsetzung des Verfahrens, so findet nach 
Ernennung eines Richterkommissars durch ev. eidliche Vernehmung von 
Zeugen und Sachverständigen die Feststellung der die Versetzung in 
den Ruhestand begründenden Tatsachen statt, über dessen Ergebnis der 
Richter bezw. dessen Pfleger zu hören ist. 
Die geschlossenen Akten werden dem Gerichte vorgelegt, welches in
	        

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