Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Volume count:
2
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 163. Die Universitäten. (Technische Hochschulen).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • §. 151. Geschichtliches (Gesetzliche Grundlagen).
  • §. 152. Das äußere Schulrecht.
  • §. 153. Schulzucht.
  • §. 154. Behördenorganisation.
  • §. 155. Die Schulaufsicht.
  • §. 156. Die verschiedenen Schularten.
  • §. 157. Die Unterhaltung der Volksschule.
  • §. 158. Die Schulbaulast.
  • §. 159. Die Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • §. 160. Die Unterhaltung der Volksschulen vom 1. April 1908 ab.
  • §. 161. Die Mittelschulen.
  • §. 162. Die höheren Schulen.
  • §. 163. Die Universitäten. (Technische Hochschulen).
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

610 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Beamtenverhältnis. Die Berechtigung zur Verleihung von akademischen 
Graden (Doktoringenieur) beruht auf AE. vom 11. Oktober 1879. 
Infolgedessen ist ergangen die Promotionsordnung für die Erteilung der 
Würde eines Doktoringenieurs vom 19. Juni 1900. 
Vierzehntes Kapitel. 
Kapitalpflege. 
* 164. Offentliche Sparkassen.u) 
1. Allgemeines. Zur Förderung des wachsenden Wohlstandes 
des Landes und der damit in Zusammenhang stehenden sicheren An- 
legung sich ansammelnder Kapitalbeträge hat die preußische Staats- 
regierung staatlicherseits die verschiedensten Maßnahmen getroffen. 
Eine dieser Maßnahmen bildet die Einrichtung der „öffentlichen 
Sparkassen“. Unter diesen sind solche Sparkassen zu verstehen, 
welche entweder für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Kreise, 
Stadt= und Landgemeinden, kommunale Verbände) betrieben werden, 
oder für deren Verbindlichkeiten eine solche Körperschaft die Gewähr 
übernommen hat. Eine eigene Rechtspersönlichkeit wohnt den Spar= 
kassen nicht inne, sondern sie sind nichts weiter als Einrichtungen, An- 
stalten der Gemeinden, und ihr Vermögen ist nur ein getrennt zu ver- 
waltender Fonds des Gemeindevermögens überhaupt. Daraus folgt 
daß, wenn unter dem Namen einer städtischen oder anderen Kommunal-= 
sparkasse eine Klage erhoben oder gegen eine solche Kasse geklagt wird, 
die Klage als von der betreffenden Gemeinde erhoben oder gegen fie 
gerichtet angesehen werden muß. Die unrichtige oder ungenaue Be- 
zeichnung der klagenden oder verklagten Partei kann in einem solchen 
Fall nicht zur Abweisung der Klage wegen Mangels der Parteifähig- 
keit führen, wie denn auch dergleichen Klagen bisher vom Reichs- 
gericht, welches die Parteifähigkeit von Amts wegen zu prüfen hat, 
nicht beanstandet worden sind (vgl. RG. E. vom 1. Dezember 1906 
Bd. 64. S. 400). 
Die Sparkassenangelegenheiten dieser öffentlichen Kassen sind gesetz- 
lich geordnet worden. Es geschah dies einmal durch das Sparkassen- 
reglement vom 12. Dezember 1838 (GS. 1839 S. 5) und sodam 
durch Titel IX des Zuständigkeitsgesetzes §8§ 52—54. In dem letzt- 
gedachten Gesetze wird nur die staatliche Genehmigung für die Er- 
richtung der öffentlichen Sparkassen und deren Beaufsichtigung berührt, 
während in dem Sparkassenreglement die Voraussetzungen für die Er- 
richtung von Sparkassen und die materiellen Grundsätze für die Ver- 
waltung dieser festgelegt werden. Diese Vorschriften des Reglements 
sind um so wichtiger, als sie auch in denjenigen Landesteilen, in 
welchen das Reglement nicht eingeführt ist, als maßgebend von den 
Behörden angesehen werden sollen. (Komm. Ber. 1880/81, Drucks 
Nr. 103 S. 45.) 
1) Literatur: v. Knebel-Döberitz, Das Sparkassenwesen in Preußen. Berlin 1907.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Preußisches Staatsrecht.
2 / 2
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.