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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 164. Öffentliche Sparkassen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • §. 164. Öffentliche Sparkassen.
  • §. 165. Preußische Zentralgenossenschaftskasse.
  • §. 166. Pfandleihgewerbe.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

§ 165. Preußische Zentralgenossenschaftskasse. 619 
Wegen der Kosten des Aufgebotsverfahrens hat § 15 des Spar= 
kassenreglements vom 12. Dezember 1838 die besondere, auch heute noch 
geltende Bestimmung getroffen, daß der Verlierer zwar die Kosten des 
gerichtlichen Aufgebotsverfahrens tragen soll, daß ihm jedoch, wenn der 
Gegenstand 300 M. und darüber beträgt, außer den Insertionskosten und 
dem Porto nur Kopialien, bei kleineren Summen dagegen nur Porto und 
Kopialien, Insertionskosten aber nur dann in Ansatz gebracht werden sollen, 
wenn das Blatt, in welches die Bekanntmachungen ausgenommen worden, 
von Privatpersonen herausgegeben wird. Die Insertion in die für 
Rechnung des Staates gedruckten Blätter erfolgt unentgeltlich. 
8§ 165. Prenusische Zeutralgenossenschaftskasse.: 
Zur Förderung des Personalkredits kleinerer Handwerker und Land- 
wirte, insbesondere des genossenschaftlichen Personalkredits ist in Preußen 
unter dem Namen „Preußische Zentralgenossenschafts- 
kasse“ eine Anstalt mit dem Sitze in Berlin errichtet. Die Anstalt 
besitzt die Eigenschaft einer juristischen Person, sie steht unter Aufsicht 
und Leitung des Staates. Die Anstalt ist befugt, folgende Geschäfte 
zu betreiben: Gewährung zinsbarer Darlehne an Vereinigungen und 
Verbandskassen eingetragener Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, 
welche unter ihrem Namen vor Gericht klagen oder verklagt werden 
können, die für die Förderung des Personalkredites bestimmten land- 
schaftlichen (ritterschaftlichen) Darlehnskassen, die von den Provinzen 
(Landeskommunalverbänden) errichteten gleichartigen Institute, ferner 
verzinsliche Annahme von Geldern der vorerwähnten Vereinigungen. 
Zur Erfüllung der vorstehenden Aufgaben ist die Anstalt außerdem 
befugt: zur Annahme sonstiger Gelder im Depositen= und Scheckverkehr, 
Annahmen von Spareinlagen, Nutzbarmachung von Kassenbeständen im 
Wechsel-, Lombard= und Effektengeschäft, Verkauf und Akzept von Wechseln, 
Aufnahme von Darlehen, Einkauf und Verkauf von Effekten für 
Rechnung der oben angegebenen Vereinigungen und Genossenschaften 
sowie derjenigen Personen, von denen sie Gelder im Depositen= und 
Scheckverkehr oder Spareinlagen oder Darlehen erhalten hat. Der 
Geschäftskreis kann durch königliche Verordnung durch die Herein- 
beziehung bestimmter Arten von öffentlichen Sparkassen erweitert werden. 
Der Staat gewährt der Anstalt für die Dauer ihres Bestehens als 
Grundkapital eine Einlage von 50 Millionen Mark. 
Die Aussichtsbehörde erläßt die Geschäftsanweisungen für das 
Direktorium, sowie die Dienstinstruktionen für die Beamten der Anstalt 
und verfügt die erforderlichen Abänderungen. 
1) Außer dieser preußischen Zentralgenossenschaftskasse sind noch Provinzial-= 
hilfskassen ursprünglich vom Staate eingerichtet worden und demnächst auf die 
Provinzen übergegangen (Gesetz vom 8. Juli 1875 — GS. S. 497 —). Diese Kassen 
verfolgen den Zweck, für gemeinnützige Anlagen und Anstalten, zu Gemeindebauten, 
zur Tilgung von Gemeindeschulden, für Meliorationen, gewerbliche Unternehmungen 
Darlehen zu billigem Zins unter allmählicher Armortisation zu gewähren. Derartige 
Provinzialhilfskassen bestehen in den Provinzen Ost= und Westpreußen, Pommern, 
Schlefien, Posen, Sachsen, Westfalen, Rheinprovinz, daneben gibt es auch noch derartige 
Kassen für kleinere Bezirke, z. B. für die Ober= und Niederlausitz, Alt-, Kur= und Neumark.
	        

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