Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Ban d3.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_2
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 2
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1915
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Mai 1915.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die furchtbaren englischen Verluste bei Krithia.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

264 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten. 
diesem Vorbild findet sich mehrfach auch in neueren Kollektiv- 
verträgen die Verpflichtung der Verträgsmächte, ehe sie wegen der 
zwischen ihnen ausgebrochenen Streitigkeiten zu den Waffen greifen, 
die guten Dienste oder die Vermittlung befreundeter Mächte in Anspruch 
zu nehmen. Vgl. Art.11 und 12 der Kongoakte vom 26. Februar 1885. 
Die Vermittlung kann auch durch Anrufung eines Staätenkongresses 
erfolgen (Deutschland als „ehrlicher Makler‘ im Jahre 1878). 
Eine wertvolle Weiterbildung hat das Institut der Vermittlung durch 
das erste Abkommen der beiden Friedenskonferenzen (Art.2 bis 8) er- 
fahren. Die Signatarmächte „kommen überein‘, bevor sie zu den Waffen 
greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht 
anzurufen, „soweit dies die Umstände gestatten werden‘ ; den am Streit 
nicht beteiligten Mächten wird ausdrücklich das Recht eingeräumt, ihre 
guten Dienste oder ihre Vermittlung anzubieten, und die Ausübung 
dieses Rechts kann niemals als eine „unfreundliche Handlung“ (un: acte 
peu amical) betrachtet werden. Durch die Annahme der Vermittlung 
wird die Eröffnung oder die Fortsetzung: der Feindseligkeiten nicht ge- 
hemmt. Ausdrücklich wird hervorgehoben, daß die Vermittlung „aus- 
schließlich die Bedeutung eines Rates und niemals verbindliche Kraft 
hat“. Als wichtiger Anwendungsfall dieser Rechtssätze ist die Vermitt- 
lung der Vereinigten Staaten in dem russisch-japanischen Kriege 1905 
(oben S.28) zu nennen. Neben dieser allgemeinen Vermittlung kennt die 
Konvention aber noch eine „besondere Vermittlung‘ (mediation 
speciale, Art.8), die den „Sekundanten‘ beim Zweikampf nachgebildet 
ist. ‚Sic besteht darin, daß jede der beiden streitenden Mächte eine 
andere Macht wählt, die sie mit der Aufgabe betraut, in unmittelbare 
Verbindung mit der von der andern Seite gewählten Macht zu treten, 
um den Bruch der friedlichen Beziehungen zu verhüten. Während der 
Dauer dieses Auftrages, die, von besonderer Vereinbarung abgesehen, 
30 Tage nicht übersteigt, stellen die streitenden Teile jede unmittelbare 
Verhandlung über den Streit ein; die Verhandlung bleibt ausschließlich 
den vermittelnden Mächten überlassen. Auch wenn diese Bemühungen 
nicht zum Ziele führen und die friedlichen Beziehungen zwischen den 
streitenden Mächten abgebrochen sind, bleiben die vermittelnden Mächte 
mit der gemeinsamen Aufgabe betraut, jede Gelegenheit zu benutzen, 
um den Frieden wieder herzustellen. 
Bei Ausbruch und während der Dauer des Weltkrieges hat das In- 
stitut der Vermittlung bis über das dritte Kriegsjahr hinaus völlig 
versagt 
Il. Die friedliche Beilegung völkerrechtlicher Streitigkeiten kann auch durch 
Schiedsspruch geschehen.?) 
5) Vgl. Lammasch bei Stier-Somlo III. 3. Abteilung 1914. Derselbe, 
Jahrbuch des Öffentl. Rechts. VI76. Derselbe. Die Rechtskraft der Schieds-
	        

Downloads

Downloads

Full record

METS
TOC
Mirador

This page

Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.