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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen
Title:
Amtliche Kriegsdepechen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_4
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 4
Buchgattung:
Sachbuch
Volume count:
4
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Februar 1916.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Feindliche Kriegsschiffe vor den Dardanellen beschossen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • I. Das Fahrnispfandrecht.
  • II. Das Pfandrecht an Rechten.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

K Ata Pfandverwahrung. Aufwendungen auf d. Pfand. § 244b. Pfandnutzung. 313 
sich hierzu nicht eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwalter abgeliefert 
wud (1217 I, R. FG. 165). 
2. Zu Aufwendungen auf das Pfand ist der Pfandgläubiger trotz seiner 
Stellung als Pfandverwahrer nicht verpflichtet, sondern es genügt, wenn er 
dem Verpfänder Anzeige macht, sobald sich eine Aufwendung für das Pfand 
als nölig herausstellt (1218 II); dem entspricht es, daß der Gläubiger, falls 
er tatsächlich eine Aufwendung macht, die Erstattung nur wie ein auftragloser 
Geschäftsführer beanspruchen darf (1216). Doch kann — ausdrücklich oder still- 
scweigend — auch ein andres vereinbart werden. 
Beispiele. I. A. hat dem B. ein Faß Wein als Pfand gegeben. Hier braucht B. das 
zur Pflege des Weins erforderliche Nachfüllen nicht zu besorgen, sondern kann dies dem A. 
überlassen. II. C. hat dem D. ein Pferd als Pfand gegeben. Hier wird es sich meist von 
selbst verstehn, daß D. damit stillschweigend die Pflicht übernommen hat, das Pferd zu füttern. 
Fordert der Gläubiger wegen seiner Verwendungen Ersatz nicht vom Verpfänder, sondern. 
dom Pfandschuldner, so kommen die allgemeinen Regeln über den Erstattungsanspruch des 
Vundikationsgegners gegenüber dem Vindikanten zur Anwendung (s. oben S. 168 IX). 
e) Das Recht auf den Gebrauch und die Nutzung des Pfandes. 
§ 244 b. 
I. 1. Kraft seines Pfandrechts hat der Fahrnispfandgläubiger ferner, wenn 
dos Pfand eine von Natur fruchttragende Sache ist, im Zweifel das Recht, 
das Pfand zu gebrauchen und seine Früchte zu ziehn; dagegen hat 
er ein solches Recht bei anders beschaffenen Sachen nur dann, wenn es be- 
sonders ausbedungen ist (1213). 
Beispiele. I. 1. A. hat dem B. eine Kuh durch übergabe an ihn verpsändet. Hier gehört, 
wenn die Kuh kalbt, falls nicht das Gegenteil vereinbart, das Kalb dem B. 2. Ist die Kuh 
Hagegen durch Übergabe an einen Pfandhalter verpfändet, so ist, da die Regel zu 1 ja bloß 
eim Zweifel“ gilt, anzunehmen, daß das Kalb, falls nicht das Gegenteil vereinbart, Eigentum 
des A. wird, aber B. an dem Kalbe ein Pfandrecht erwirbt (s. oben S. 307 1 1). II. 1. C. hat 
dem D. eine Uhr durch Übergabe an ihn verpsändet. Hier darf D. die Uhr, falls nicht das 
Gegemreil vereinbart, nicht in Gebrauch nehmen und nicht einmal aufziehn. 2. E. hat dem 
F. ein Klavier verpfändet, das er zuvor dem G. mietweise überlassen hatte. Hier stehn die 
Mietzinsen allein dem E. zu, und F. hat nicht einmal ein Pfandrecht daran. 
2. Bei der Regel zu 1 verbleibt es auch dann, wenn auf einer Sache 
VWehrere Pfandrechte ruhn. Je nach Lage des Falls kann es also geschehn, 
daß das Nutzungsrecht dem ersten oder einem folgenden Pfandgläubiger oder 
keinem von ihnen zusteht. 
II. Steht dem Gläubiger nach den Regeln zu I das Recht zu, die 
Nutzungen des Pfandes zu ziehn, so ist auch dies Recht zugleich eine Pflicht: 
der Gläubiger hat für die Gewinnung der Nutzungen Sorge zu tragen und 
Rechenschaft darüber abzulegen; der Reinertrag der Nutzungen wird auf die 
geschuldete Leistung und zwar, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, 
Mnächst auf diese angerechnet (1214 1, II). Doch sind auch hier abweichende
	        

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