Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Ban d3.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_6
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 6
Volume count:
6
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Juli 1917.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Ein angeblicher Potsdammer Kronrat am 5. Juni 1914.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • I. Begriff und Quellen des Sachenrechts.
  • II. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts im ganzen.
  • III. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Grundstücke.
  • IV. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts der Fahrnis.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

46 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen. 
6) Sie „wirkt“ relativ. Denn sie bringt ja keine selbständige materielle 
Rechtswirkung hervor, sondern ist nur für die Verteilung der Beweislast er- 
heblich. Demgemäß erstrecken sich ihre Folgen immer bloß auf einen be- 
stimmten Streitfall unter bestimmten Parteien: der glänzendste Sieg, der 
in einem Prozeß kraft der Vermutung errungen wird, gibt dem Sieger keine 
Gewähr dafür, daß nicht im nächsten Prozeß der Gegenbeweis wider die 
Vermutung erbracht und sein Sieg in eine Niederlage verwandelt wird. 
Beispiele. I. Auf dem Grundstück des A. sind im Wege der Zwangsvollstreckung eine 
erste Hypothek für B., eine zweite für C. eingetragen; die erste Hypothek wird versehentlich 
gelöscht. Hier kann C. für seine Hypothek den Vorrang vor der des B. so lange behaupten, 
bis die Vermutung, daß die Hypothek B.3 rechtmäßig gelöscht ist, widerlegt wird. II. Mit 
dem Eigentum am Gut x ist eine Reallast am Gut y, mit dem Eigentum am Gut F ist 
eine Reallast am Gut 2 verbunden; 1 gehört dem D., 2 dem E.;: yF hat dem F. gehört, ist 
aber von ihm dem G. übereignet; nachträglich hat F. die Ubereignung rechtmäßig angefochten: 
als Eigentümer ist aber zurzeit noch G. eingetragen; vor der Ansechtung hat D. den G. 
und G. den E. auf Entrichtung von Realleistungen verklagt. Hier kann G. sich in seinem 
Prozeß mit E. als Kläger auf die Vermutung, daß er Eigentümer von F sei, zu seinen 
Gunsten berufen und zugleich in seinem Prozeß mit D. als Beklagter die nämliche Ver- 
mutung durch Gegenbeweis zu widerlegen suchen. 
d) Die Vermutung nimmt selbstverständlich darauf, ob die Beteiligten 
von einer etwaigen Unrichtigkeit des Grundbuchs Kenntnis gehabt haben oder 
nicht, keine Rücksicht. 
e) Ebensowenig wird die Vermutung durch die Eintragung eines „Wider- 
spruchs“ im Grundbuch beeinflußt: die Vermutung wird durch das Dasein?, 
der Gegenbeweis wird durch das Fehlen des Widerspruchs nicht ausgeschlossen. 
Beispiel. In dem oben S. 44 genannten Fall kann C. unter Berufung auf seine 
Eintragung im Grundbuch alle Eigentumsrechte an 1 geltend machen, ungeachtet des zu- 
gunsten des D. eingetragenen Widerspruchs. Will ein Gegner sein Eigentum nicht aner- 
kennen, so genügt es nicht, wenn er auf die Tatsache verweist, daß gegen C.#s Eigentum ein 
Widerspruch eingetragen ist, sondern er muß auch dartun, daß der Widerspruch begründet ist. 
II. 1. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs in dem zu 1 geschilderten 
Sinn gilt aber nicht für den gesamten Grundbuchinhalt, sondern kommt nur 
denjenigen Angaben des Grundbuchs zu, die erstens den Bestand von Buch- 
rechten betreffen, zweitens sich gerade auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks 
finden, an dem die Buchrechte bestehn sollen, und drittens ihrer Art nach zur 
Eintragung im Grundbuch geeignet sind.F Demgemäß ist der öffentliche 
Glaube namentlich versagt 
a) allen Angaben, die nur tatsächlichen Inhalts sind?, 
b) allen Angaben über Buchrechte an einem Grundstück, die mit dem 
Eigentum an einem andern Grundstück verbunden sind, falls die Angaben 
7) Biermann, Widerspruch S. 93; Crome 3 S. 14615. Abw. Fuchs S. 148 Nr. 4: 
Endemann II, 1 S. 365. 
8) Sawitz, Inhalt des Grundbuchs nach § 892 (08). 
9) Vgl. Fuchs S. 156. .
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.