Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen
Title:
Amtliche Kriegsdepechen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepechen_band_7
Title:
Amtliche Kriegsdepechen Band 7
Volume count:
7
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Mai 1918.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Niederlage der Franzosen am Kemmel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Ausnahmen.
  • Gewerbebetrieb der Ausländer.
  • Besteuerung als stehender Gewerbebetrieb.
  • Anmeldung des Gewerbebetriebes im Umherziehen und Einlösung des Gewerbescheins.
  • Verpflichtungen des Inhabers des Gewerbescheines.
  • Betrag der Steuer.
  • Befreiung von der Steuer.
  • Vorbehalte wegen der nichtpreußischen Gewerbetreibenden.
  • Erstattung der Steuer.
  • Verlust des Gewerbescheines.
  • Strafbestimmungen.
  • Strafverfahren.
  • Allgemeine Bestimmungen.
  • Anw. 27. Aug. 1896 zur Ausführung des Ges. vom 3. Juli 1876, betr. die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

638 Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 
Betrag der Steuer. 
§. 91). Die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen beträgt in der 
Regel 48 Mark für jedes Kalenderjahr. 
Die Regierungen sind jedoch ermächtigt, nach näherer Anweisung des 
Finanzministers 
1. für Gewerbe geringerer Art (vergl. nachstehend unter a und by, sofern 
solche nicht in einem für dieselben ungewöhnlichen Umfange betrieben 
werden, sowie auch für andere Gewerbe, wenn sie in erheblich geringerem 
als dem gewöhnlichen Umfange betrieben werden, oder der Gewerbe- 
betrieb durch besondere Umstände (körperliche Gebrechen, hohes Alter 
des Gewerbetreibenden u. dergl. m.) beeinträchtigt wird), ermäßigte 
Jahressteuersätze von 36, 24, 18, 12 und 6 Mark, 
2. für Gewerbebetriebe von bedeutendem Umfange, wie diejenigen der 
Vorsteher großer Schauspieler-, Musiker-, Kunstreiter= und ähnlicher 
Gesellschaften, der Pferde= und Viehhändler mit erheblichem Betriebs- 
kapital und Umsatz, der mit größeren Waarenlagern umherziehenden 
Handeltreibenden u. s. w. erhöhte Jahressteuersätze von 72, 96 oder 
144 Mark festzusetzen. Insbesondere kann zufolge der Bestimmung 
unter 1 die Steuer 
a) für das Sammeln geringwerthiger Erzeugnisse und Abgänge der 
Haus= und Landwirthschaft und für das Anbieten gewerblicher 
Leistungen von untergeordneter Beschaffenheit (Ausbessern grober 
Geräthe 2c.) und diesen gleich zustellende Gewerbebetriebe bis auf 
6 Mark, 
  
1) Ausf. Anw. Art. 10. Hinsichtlich der durch Ges. 23. Dez. 1896 steuer- 
pflichtig gewordenen Detailreisenden bemerkt Res. 15. Dez. 1896 (bei Strutz S. 33) 
unter Nr. 2: 
Die Festsetzung der Steuersätze für die durch das nene Gesetz steuerpflichtig 
werdenden Betriebe anlangend, so ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen in 
den §§. 9 und 11 Ges. 3. Juli 1876 und unter Nr. 10 Ausf. Anw. 27. Aug. 
1896 sich keineswegs auf das Feilbieten von Waaren, gewerblichen oder künstlerischen 
Leistungen beschränken, sondern sich schon jetzt gemäß §. 1 Nr. 2 und 3 des Ges. 
auch auf den Waarenankauf und das Aufsuchen von Waarenbestellungen erstrecken. 
Wenn in dem Gesetz und der Ausführungs-Anweisung als Beispiele für die An- 
wendung höherer oder geringerer Steuersätze als des Normalsatzes von 48 Mark im 
Wesentlichen nur solche des Feilbietens von Waaren3zund Leistungen angeführt sind, 
so bleibt zu beachten, daß es sich hier eben lediglich um typische Beispiele handelt, 
nach den durch diese Beispiele erlänterten Grundsätzen aber gleichmäßig auch bei 
Festsetzung der Stener für den Waarenaufkauf und das Aussuchen von Waaren- 
bestellungen zu verfahren ist. Die Bestimmungen in den §§. 9 und 11 des Ges. 
und Nr. 10 der Ausf. Anw. find daher ohne Weiteres auch auf die künftig steuer- 
pflichtig werdenden Geschäftsformen anwendbar. Insbesondere wird für die Höhe 
des Steuersatzes bei dem Detailreisenden der Umfang und die Einträglichkeit des 
Geschäftsbetriebes des einzelnen Reisenden bestimmend sein, nicht etwa, wenn von 
einem Gewerbetreibenden mehrere Reisende ausgesendet werden, der Gesammtumfang 
des Geschäfts. Z 
Zur Anwendung höherer Steuersätze als von 48 Mark wird bei den unter das 
neue Gesetz fallenden Detailreisenden deshalb kein Anlaß vorliegen. Dagegen find 
ihnen ermäßigte Steuersätze unter den entsprechenden Voraussetzungen wie den bisher 
schon steuerpflichtigen Gewerbetreibenden zuzubilligen. 
Jedenfalls ist unter im Uebrigen gleichen Berhältnissen die Steuer für das 
Aufsuchen von Waarenbestellungen in der Regel nicht höher zu bemessen als für 
das Feilbieten von Waaren. Z · . 
«I)Nichtzuberücksichtigensind:AllgemeineptrthichaftltcheVerhältniss-,z,V, 
die höhere Bedeutung des Haufirgewerbes für eine Gegend, Res. 21. Mai 1887, 
F. M. II. 5230; perfönliche Würdigkeit oder Unwürdigkeit, Res. 26. Okt. 1888, 
F. M. II. 12974.
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.