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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Hausirsteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Allgemeine Bestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Ausnahmen.
  • Gewerbebetrieb der Ausländer.
  • Besteuerung als stehender Gewerbebetrieb.
  • Anmeldung des Gewerbebetriebes im Umherziehen und Einlösung des Gewerbescheins.
  • Verpflichtungen des Inhabers des Gewerbescheines.
  • Betrag der Steuer.
  • Befreiung von der Steuer.
  • Vorbehalte wegen der nichtpreußischen Gewerbetreibenden.
  • Erstattung der Steuer.
  • Verlust des Gewerbescheines.
  • Strafbestimmungen.
  • Strafverfahren.
  • Allgemeine Bestimmungen.
  • Anw. 27. Aug. 1896 zur Ausführung des Ges. vom 3. Juli 1876, betr. die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXV. Hausirsteuer-Gesetz. 647 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 31. Die in diesem Gesetze den Regierungen zugewiesenen Befugnisse und 
Obliegenheiten kommen gleichmäßig — — der Direktion für die Verwaltung 
der direkten Steuern in Berlin für deren Geschäftsbezirk zu. " 
§. 32. Die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei 
öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 (G. S. S. 140) finden, soweit nicht 
das gegenwärtige Gesetz etwas Anderes bestimmt, auch auf die Steuer vom 
Gewerbebetriebe im Umherziehen Anwendung?. 
  
Anw. 27. Aug. 1896 zur Ausführung des Ges. 3. Juli 1876, betr. die Be- 
steuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen. 
1. Im Allgemeinen unterliegen alle diejenigen Gewerbebetriebe, zu denen nach 
den Vorschriften der Reichs-Gewerbe-Orduung ein Wandergewerbeschein erforderlich ist, 
auch der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen. 
2. Von dieser Regel finden, abgesehen von den besonderen Bestimmungen in 
Betreff der Angehörigen außerdeutscher Staaten 2), nur folgende Ausnahmen statt: 
I. Wer rohe Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten- und 
Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht im Umherziehen feilbietet, bedarf nach der 
Gewerbe-Ordnung (§.59 Nr. 1) keines Wandergewerbescheins, auch wenn er die feil- 
gedotenen Erzeugnisse nicht selbst gewonnen hat, bedarf aber in diesem Falle 
eines Gewerbescheins (Gewerbesteuerscheins). Ob die Erzeugnisse zu den „rohen“ 
zu rechnen sind oder nicht, kommt für die Besteuerung überhaupt nicht in Betracht, 
sondern nur für die Frage, ob der Händler eines Wandergewerbescheins bedarf 
oder nicht. 
113. 
III. Wer das Musikergewerbe ohne vorgängige Bestellung nur innerhalb eines 
Umkreises von 15 Kilometer!) um seinen Wohnort ausübt, bedarf eines Wander- 
gewerbescheins, unterliegt aber nicht der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen. 
3. Bon den zu Nr. 2 unter I., II.7) und III. angeführten Ausnahmen abge- 
sehen stimmen die Vorschriften des §. 1 des Ges. mit denjenigen der Gewerbe- 
Ordnung überein und muß Werth darauf gelegt werden, die beabsichtigte Ueberein- 
stimmung auch in der Praxis durch gleichmäßige Auslegung und Anwendung der- 
selben zu erhalten. Sollte die Handhabung der einzelnen Vorschriften (beispielsweise 
in Betreff der Frage, ob bei gewissen Arten von Leistungen oder Schaustellungen ein 
höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse obwalte oder nicht, §. 1 Nr. 4) zu 
Meinungsverschiedenheiten zwischen den über die Wandergewerbescheinpflichtigkeit einer- 
seits und über die Besteuerung andererseits befindenden Behörden Anlaß geben, so 
werden die letzteren eine Berständigung herbeizuführen und, falls solche nicht zu er- 
reichen, nach den Umständen zu berichten haben. 
4. Zur Erläuterung der einzelnen Bestimmungen der §§. 1 und 2 des Ges. 
wird noch Folgendes bemerkt, dabei jedoch auch hier noch abgesehen von den beson- 
deren Berhältnissen der ausländischen Gewerbetreibenden?). 
. 
1) Bergl. darüber Res. 6. Mai 1877 (M. 7 S. 46); ferner Res. 24. Febr. 1879 
(M. 14 S. 46), betr. Reklamationen und Rekurse; Res. 23. April 1881 (M. 14 S. 47), 
betr. Beginn der Reklamationsfrist. 6 „ 
2:) Die nicht in einem Deutschen Staate ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche 
Niederlassung haben; denn soweit fie einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Nieder- 
lassung in Deutschland haben, gelten für sie keine besonderen Bestimmungen, vergl. 
unten 6 1II, IV., 16. 
*) Ersetzt durch die in Anm. 3 zu §. 2 des Ges. abgedruckte Nr. 1 der Ausf. 
Best. 15. Dez. 1896. 
*) Nach der radialen Entfernung des Wohnortes von der Grenze des gedachten 
Umkreises in der Luftlinie gerechnet. 
*.) Die Ausnahme zu II. ist in Folge Ges. 23. Dez. 1896 weggefallen.
	        

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