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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

Multivolume work

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Ban d3.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
amtliche_kriegsdepeschen_band_7
Title:
Amtliche Kriegsdepeschen Band 7
Volume count:
7
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Nationaler Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Mai 1918.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Neue Beschießung von Paris.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß zu dem dreizehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Bemerkung und Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 226. (226)
  • Stück No. 227. (227)
  • Stück No. 228. (228)
  • Stück No. 229. (229)
  • Stück No. 230. (230)
  • Stück No. 231. (231)
  • Stück No. 232. (232)
  • Stück No. 233. (233)
  • Stück No. 234. (234)
  • Stück No. 235. (235)
  • Stück No. 236. (236)
  • 1) Gesetz über die Organisation der Justiz. (1)
  • 2) Verordnung, die Publikation der Strafprozeß-Ordnung nebst Gebühren-Taxe und deren Einführung betr. (2)
  • 1) Strafprozeßordnung.
  • 2) Gebühren-Taxe.
  • 3) Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte und über den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sowie rücksichtlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Vormundschaftswesens. (3)
  • 4) Gesetz, Uebergangsbestimmungen zu dem Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte und über den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betr. (4)
  • 5) Gesetz über die Aufhebung des befreiten Gerichtsstandes. (5)
  • 6) Gesetz, die Aufhebung des Konsistoriums und der geistlichen Inspektionsämter betr. (6)
  • 7) Gesetz, die Einführung freier Gerichtstage betr. (7)
  • 8) Gesetz, die Errichtung von Friedensgerichten betr. (8)

Full text

485 
b Für die Abschäyung von Gold, Silber und Juwelen bis zu 20 Thlmn. 
an Werth . 10 Gr. 
bei einem höheren Werthe bis zu 50 Tolru. einschlüsiüg . 15. 
Belrägt der Werih der abgeschätten Sachen mehr als 50 Thlr., so find 
die Gebühren des Taxators nach den Sähen unter Ziff. 1 festzuseten. 
Für die Abschähung vom Kunstsachen, Büchern, Landkarten, Kupfersiichen, 
Gemälden und auderen Gegenständen, zu deren Würderung besondere tech- 
nische Kennknisse erforderlich sind, treien ohne Rücksicht auf den Werth die 
Ansäße unter Ziff. 1 oder nach Besinden unter Ziff. 2 ein. 
# 
F. Zeugengebühren. 
S. 18 
Auf ausdrückliches Verlangen ist zu gewähren: 
1) Wenn die Zeugen an dem Orte der Vernehmung selbst oder an einem von 
r□u 
lehterem nicht über eine Viertelmeile entfernten Orte wohnen, vorbehältlich des 
Ersapes eines etwa zu bescheinigenden positiven Shadene, fuͤr id Stunde Ver- 
säummiß . 1 Gr. bls 4 Gr. 
Angefangene Etunden werden fur volle gercchutt; sar die Versäumniß an elnem 
Tage darf jedoch die Enischädigung aufnicht mehr als sechs Stunden ausgeworfen 
werden. . 
Die Höhe der Versäumnißkosien ist in jedem einzelnen Falle mit Ruͤcksicht auf 
den mulhmaßlichen Erwerb des Zeugen und auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. 
Erfolgt die Zuziehung oder Vernehmung der Zeugen an einem mehr als elne 
Viertelmeile von lhrem Wohnorte entsfernten Orte, so sind ihnen an Relse- 
kosten mit Einschluß der Versunniß und Zehrungskosten für jede Meile der 
Hinreise . . 3 Gr. bis 1 Thlr. 
zu vergüten; sür die Nüchreile sindel, wenn sie icht an demselben Tage erfolgen 
konnte, der gleiche Ansah Statt, außerdem nur dle Hälfte desselben. 
Beträgt die Entfernung weniger als eine Meile, so wird diese für voll ange- 
nommen, bei größeren Entfernungen werden die Reisekosten nach Viertelmeilen 
vergütet und es kommen daun nicht volle Viertelmeilen nicht in Ansap. 
Die Höhe der Reisekosten ist nach den im §. 17 für die Sachverständigen auf- 
geslellten allgemeinen Grundsäpen im Betreff der Rücksichtsnahme auf die Er- 
werbsverhältnisse und soustigen Verhältnisse der Zeugen, auf die ortlichen Preise 
der Lebensbedürfnisse und bezüglich der Transport-Mintel, lunerhalb des angegebenen 
Sahes zu bestimmen. Insbesondere ist hierbei darauf Rücksicht zu nehmen, ob 
der Zeuge seinen Verhältnissen nach, wenn er in eigener Angelegenheit reiste, 
68°
	        

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