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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Multivolume work

Persistent identifier:
anschuetz_verfassungsurkunde_preussen
Title:
Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
Author:
Anschütz, Gerhard
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
anschuetz_verfassungsurkunde_preussen_band_1
Title:
Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen.
Subtitle:
Ein Kommentar für Wissenschaft und Praxis.
Author:
Anschütz, Gerhard
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Volume count:
1
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Scope:
671 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • § 13. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis.
  • § 14. Das Staatsoberhaupt.
  • § 15. Die Gesandten.
  • § 16. Die Konsuln.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

128 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes. 
1. Die rechtliche Grundlage dieser elgenartigen Stellung liegt, einerseits 
in dem Herkommen, anderseits in besonderen Verträgen (Kapitulationen), 
welche die christlichen Staaten nach dem Vorbilde Frankreichs mit den nicht- 
christlichen Staaten geschlossen haben. 
Die Grundlage bildet, abgesehen von dem Vertrag zwischen der 
Pforte und Venedig von 1479, der Vertrag von 1535 zwischen Franz I. 
und Soliman II. (Strupp I 11), dem eine Reihe von elf weiteren fran- 
zösisch-türkischen Verträgen bis zu dem heute noch geltenden Vertrag 
vom 28.Mai 1740 (Strupp 148) folgte. Nach türkischer Auffassung 
handelte es sich um einseitige, persönliche Gnadenbeweise des Sul- 
tans, die mit seinem Tode hinwegfielen. Erst 1740 wurde diese Auf- 
fassung aufgegeben. Der Vertrag von 1740 diente zugleich als Vorbild 
für die von der Türkei mit den übrigen europäischen Mächten in der 
Folgezeit geschlossenen Verträge, so auch für den preußisch-türkischen 
Freundschafts- und Handelsvertrag vom 22.März 1761 alten Stils 
(Fleischmann 253), dessen Bestimmungen durch die Verträge von 
1840 und 1862 auf den deutschen Zollverein und durch den deutsch- 
türkischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 
26. August 1890 (R.G.B1.1891 S.117) mit zahlreichen und wichtigen Er- 
weiterungen auf das Deutsche Reich ausgedehnt wurden. 
a) Diese Verträge galten bis vor kurzem noch für das Gesamtgebiet 
der Türkei. 
Zwar enthielt schon das 14. Protokoll des Pariser Vertrags vom 
25.März 1856 die Erklärung der Mächte, daß diese Verträge, „einem 
Zustando entsprechen, dem der gegenwärtige Vertrag (durch welchen 
die Türkei in die Völkerrechtsgemeinschaft aufgenommen wurde) ein 
Ende zu machen notwendig bestrebt sein muß“. Da aber die 1856 er- 
hoffte Reorganisation der türkischen Verwaltung ausblieb, wurden 
auch die Kapitulationen nicht beseitigt. Seitdem aber die Türkei in die 
Reihe der Verfassungsstaaten eingetreten ist, wurde die Beseitigung 
der konsularischen Gerichtsbarkeit wieder ernstlich in Erwägung ge- 
zogen. So ausdrücklich in dem österreichisch-türkischen Abkommen 
vom 26. Februar 1909 (Strupp II 27) und in dem italienisch-türkischen 
Friedensvertrag zu Lausanne vom 18. Oktober 1912. Im September 1914 
hat die Türkei mit Wirkung vom 1. Oktober die Kapitulationen einseitig 
für ihr gesamtes Gebiet aufgehoben. Die erste Anerkennung des dadurch 
geschaffenen Zustandes enthalten die deutsch-türkischen Rechtsver- 
träge vom 11.Januar 19173). 
3) Vgl. dazu v. Liszt, Jurist. Wochenschrift. 1917. S. 682. Über die Ver- 
handlungen der Türkei mit den Niederlanden vgl. Strupp, Orient S. 312 (aus 
dem niederländ. Orangebuch). |
	        

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