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Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1884
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang
Volume count:
18
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1884
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 8.
Volume count:
8
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Nr. 75. Aufforderung zu einer Preisbewerbung für neue Modelle mehrerer Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke der Infanterie.
Volume count:
75
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Armee-Verordnungs-Blatt
  • Armee-Verordnungs-Blatt Achtzehnter Jahrgang (18)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 1. (1)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 2. (2)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 3. (3)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 4. (4)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 5. (5)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 6. (6)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 7. (7)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 8. (8)
  • Nr. 74. Auflösung des Hafengendarmerie-Kommandos in Swinemünde, ausgegeben 3. April 1884. (74)
  • Nr. 75. Aufforderung zu einer Preisbewerbung für neue Modelle mehrerer Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke der Infanterie. (75)
  • Nr. 76. Ausgabe einer neuen Vorschrift für die Verwaltung der den Pionier-Bataillonen überwiesenen Uebungsgelder. (76)
  • Nr. 77. Abänderung des Passus 7 des §. 10 der Vorschriften über Errichtung und Ausstattung der Militärwachen, Militär-Arrestanstalten etc. (77)
  • Nr. 78. Abänderung des Schemas X. der Geschäfts-Ordnung für die Festungs-Bau-Kassen vom 11. März 1880 und der Geschäfts-Ordnung für die Fortifikations- und Artillerie-Bauten in den Festungen vom 3. Juli 1883. (78)
  • Nr. 79. Abänderung der Schießplatz-Verwaltungs-Vorschrift. (79)
  • Nr. 80. Bescheinigungen über den Empfang der Militär-Literatur-Zeitung. (80)
  • Nr. 81. Arrestantenlöhnung. (81)
  • Nr. 82. Druckfehler-Berichtigung zu den Friedens-Verpflegungs-Etats für 1884/85 (82)
  • Nr. 83. Weitere Anwendung des Reglements für die Beförderung von Truppen und Armee-Bedürfnissen auf den Staats-Eisenbahnen etc. (83)
  • Nr. 84. Konstruktions-Aenderungen betreffend das Infanterie-Gewehr und die Jäger-Büchse M/71. (84)
  • Nr. 85. Verausgabung von Nachträgen zu verschiedenen Reglements. (85)
  • Nr. 86. Vorräthighaltung von Druck-Formularen. (86)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9. (9)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 10. (10)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 11. (11)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 12. (12)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 13. (13)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 14. (14)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 15. (15)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 16. (16)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 17. (17)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 18. (18)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 19. (19)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 20. (20)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 21. (21)
  • Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 22. (22)

Full text

— 80 — 
zu b. ein erster Preis von 9000 A, 
ein zweiter von 10004, — " 
dem Kochgeschirr, wenn es allein vorgelegt wird, ein Preis von 300.7, 
zu c und d. je ein Preis von 3004. 
3) Die Preise stnd denjenigen Modellen bestimmt, welche durch Leichtigkeit, Bequemlichkeit der Trage- 
weise, zweckentsprechende Gestaltung und Einrichtung, Dauerhaftigkeit im Gebrauche und bei lang- 
jähriger Aufbewahrung, Billigkeit der Beschaffung sich auszeichnen. 
Modelle der unter 1 8, d, c und f bezeichneten Stücke, welche nicht fühlbar leichter als die jetzt 
gültigen Proben sind, bleiben außer Betracht. Neue Modelle zu 1 d. dürfen die jetzige Probe nur 
wenig an Gewicht übertreffen, Modelle zu 1 e. nicht schwerer als die jetzigen langft äftigen Stiefel 
sein. Modelle, welche sich von den jetzigen Proben nicht durch den Stoff oder durch die Gestalt 
oder durch die Einrichtung wesentlich unterscheiden, sind von der Preisbewerbung ebenso ausgeschlossen. 
Gleiches findet statt, wenn die Höhe der Beschaffungskosten oder die Seltenheit der angewendeten 
Stoffe eine Verwerthung für die Armee verbieten. Die Einsendung schließt für die Militär-Ver- 
waltung die Ermächtigung in sich, die Modelle zu Versuchszwecken vervielfältigen zu lassen, ohne 
daß daraus dem Einsender ein Aulwruch auf Vergütung oder Entschädigung erwächst. 
Weitere Anforderungen sind in nachstehender Zusammenstellung „einzelner besonderer Anforderungen 
an die betreffenden Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke“ angegeben. 
4) Die zur Bewerbung zuzulassenden Modelle müssen bis zum 31. Deber d. Is. 3 Uhr Nachmittags 
bei bes ziersechneien Kriegs-Ministerium, Abtheilung für die Bekleidungs= rc. Angelegenheiten 
kostenfrei eingehen. 
Einer Entnahme der Modelle von Zollbehörden unterzieht sich das Kriegs-Ministerium nicht. 
Jedem Modell ist ein versiegeltes Couvert beizufügen, welches im Innern Namen, militärische 
Stellung und Wohnort des Einsenders enthält. Das Siegel darf weder Namen no Wappen enthalten. 
Auf Couvert und Modell muß ein und dieselbe sechsstellige Zahl (auf dem Modell in möglichst 
unverwischbarer und leicht erkennbarer Weise) sich befinden, auf dem Couvert außerdem die Angabe 
der Art des eingesandten Modells. 4 
Das Couvert wird erst nach Zuerkennung der Preise geöffnet. 
Ist das Modell aus weniger bekannten oder in ungebräuchlicher Weise behandelten Stoffen 
hergestellt, so muß hierüber eine Beschreibung welche an dem Modelle in sicherer aber lösbarer 
Weise befestigt und mit der betreffenden Zahl auch ihrerseits bezeichnet ist, Auskunft geben. Die 
Beigabe einer solchen Beschreibung ist auch für andere Fälle, namentlich zur Hervorhebung der Be- 
sonderheiten und Vortheile der eingesandten Modelle gestattet. Sie empfiehlt sich ferner, um die 
beabsichtigte Art der Verpackung im Tornister 2c. festzustellen, und zwar auch dann, wenn die darin 
aufzunehmenden Sachen mitgesandt und verpackt sind. 
5) Die Zuerkennung der Preise erfolgt durch das Kriegs-Ministerium bätestens im Januar 1886. 
Das Nesultat wird durch das Armee-Verordnungs-Blatt bekannt gemacht werden. 
Die Preise werden zugetheilt werden, sofern den gestellten Anforderungen nur annähernd ge- 
  
  
nügt wird. 
6) 2# Modelle stehen innerhalb dreier Monate, nachdem die unter 5) gedachte Bekanntmachung erfolgt 
ist, cur Verfügung ihrer Einsender. 
Letzteren erwachsen keine Ansprüche aus Beschädigungen, welche die Modelle bei der Auf- 
bewahrung oder bei Versuchen erlitten haben. 
Kriegs-Ministerium. 
Bronsart v. Schellendorff. 
Einzelne besondere Anforderungen an die betreffenden Bekleid ungs= und Ausrüstungsstücke. 
a. Der Helm soll gegen blendenden Sonnenschein und gegen Regen schützen. Die weitgehendste Ge- 
wichts-Erleichterung ist anzustreben. Fester, dabei nicht unbequemer Sitz auf dem Ke auch bei 
heraufgeschlagenen Schuppenketten (Sturmriemen) und beim Schießen im #ecge mit feldmarsch- 
mäßiger Ausrüstung — möglichst leichtes Verpassen — gute Ventilation für den Kopf — sind weitere 
Forderungen. Wünschenswerth ist, daß der Helm zum militärischen Aussehen des Soldaten beiträgt.
	        

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