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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1890
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Vierundzwanzigster Jahrgang
Volume count:
24
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 24.
Volume count:
24
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Nr. 276. Verabreichung von Militär-Gesang- und Gebetsbüchern.
Volume count:
276
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Gegenstand der Besteuerung.
  • Befreiungen.
  • Steuerklassen.
  • Veranlagung in Klasse I.
  • Veranlagung in Klasse II bis IV.
  • Steuergesellschaften.
  • Steuersätze.
  • Steuerausschüsse.
  • Ort der Veranlagung und Veranlagungsgrundsätze.
  • Befugnisse des Steuerausschusses beziehungsweise des Vorsitzenden.
  • Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften.
  • Namentliche Nachweisungen für Klasse II bis IV.
  • Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse I.
  • Gewerbesteuerrolle.
  • Benachrichtigung der Steuerpflichtigen.
  • Begrenzung der Steuerpflicht.
  • Zugang im Laufe des Jahres.
  • Rechtsmittel.
  • Vertheilung des Steuersatzes auf mehrere Kommunalbezirke.
  • Steuererhebung.
  • Ermäßigung im Laufe des Steuerjahres.
  • Bildung und Geschäftsführung der Steuerausschüsse.
  • An- und Abmeldung des Gewerbes.
  • Betriebssteuer.
  • Strafbestimmungen.
  • Kosten.
  • Oberaufsicht.
  • Nachsteuer.
  • Schlußbestimmungen.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

614 Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 
Gewerbesteuerrolle. 
§. 311). Die aus den Steuerlisten der einzelnen Steuerklassen zusammen- 
zustellenden Gewerbesteuerrollen [für die Erhebungsbezirke werden von der Be- 
zirksregierung festgesetzt. Dieselbe ist befugt, Rechnungsfehler zu berichtigen!. 
Die Gewerbesteuerrolle ist zur Einsicht der Steuerpflichtigen:) des Veranla- 
gungsbezirkes während einer Woche öffentlich auszulegen. Diese Auslegung 
ist eine Woche vorher bekannt zu machen. 
Benachrichtigung der Steuerpflichtigen. 
§. 323). Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende des Steuer- 
ausschusses jedem Steuerpflichtigen mittelst einer, zugleich eine Belehrung über 
die Rechtsmittel enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen"). 
Auf die von dem Vorsitzenden des Steuerausschusses zu bewirkenden Zu- 
stellungen an Steuerpflichtige finden die Bestimmungen im §. 53 des Ein- 
kommensteuer-Gesetzes Anwendung. 
Begrenzung der Steuerpflicht. 
§. 335). Die Steuerpflicht beginnt mit dem Aufange des auf die Er- 
befnung des Betriebes folgenden Kalendervierteljahres") und dauert bis zum 
Ende desjenigen Vierteljahres, in welchem das Gewerbe abgemeldet wird?). 
Erfolgt die Abmeldung in demselben Vierteljahr, in welchem der Betrieb begann, 
so ist der Gewerbetreibende für ein Vierteljahr steuerpflichtig. Zeitweilige 
durch die Natur des Gewerbes bedingte Unterbrechungs) befreit nicht von der 
  
1) Vergl. Abschn. IV. Zus. Best. 5. März 1894, durch den die Art. 39, 40 
Ausf. Anw. ersetzt und die eingeklammerten Stellen des §. 31 veraltet sind. Eine 
Mitwirkung der Regierung findet hier überhaupt nicht mehr statt. 
:) Nur dieser. Wegen Mittbeilung von Abschriften oder Anszügen an die Han- 
delskammern vergl. Res. 18. Juli 1893 (M. 29 Nr. 36). 
3) Zus. Best. 5. März 1894 Abschn. IV. 4. 
4) Jetzt durch die Gemeindevorstände. 
¾½ Auf die Betriebssteuer findet §. 33 keine Anwendung, Res. 18. Aug. 1893 
(M. 29 Nr. 40). 
*) Die Zugangstellung eines am 1. April eröffneten Betriebes darf erst vom 
1. Juli ab erfolgen, Res. 11. Nov. 1893 (M. 29 Nr. 26). 
7) Ueber die Befugniß der Regierung, unabhängig von der Abmeldung die 
Steuer vom Beginne des auf die Beriebsbeendigung folgenden Vierteljahres in Ab- 
gang stellen zu lassen, ergiebt §. 58 Abs. 2 des Ges. das Nähere. 
Die Regierung hat auf Antrag von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, 
wenn die Abmeldung unverschuldeter Weise unterblieben beziehungsweise verspätet ist, 
oder rücksichtlich der Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen in der Forterhebung 
der Steuer eine besondere Härte liegen würde. 
Die Bestimmung in § 33 finder analoge Anwendung auf solche Gewerbe, bei 
welchen ein gesetzlicher Befreiungsgrund (§§. 3 bis 5 des Ges.) eintritt beziehungs- 
weise in Fortfall kommt. 6 
Bei Gewerben jedoch, welche wegen eines hinter der Grenze der Stenerpflicht 
zurückbleibenden Ertrages und Anlage= und Betriebskapitals von der Steuer befreit 
find, begründet eine Erhöhung des Ertrages oder des Aulage= und Berriebskapitals 
auf 1500 beziehungsweise 3000 Mark und darüber die Steue pflicht erst vom Beginne 
des nächsten Steuerjahres ab. Umgekehrt rechtfertigt eine Verminderung des Ertrages 
und des Anlage= und Betriebskapitals unter den die Steuerpflicht bedingenden Mindest- 
betrag die Steuerbefreiung erst vom nächsten Steuerjahre ab, Ausf. Anw. Art. 13. 
Vergl. wegen des Zeitpunktes der Zu- und Abgangstellung Ausf. Anw. Art. 47 
und Zus. Best. Abschn. V. Abs. 2 und 5, wodurch Art. 47 I. 3, II. und II. 1 
Schlußsatz abgeändert sind. 
6) Vergl. Zus. Best. 5. März 1894 Abschn. III. 4 f. und Res. 27. Dez. 1877 
(M. 7 S. 64), 29. April 1879 (M. 10 S. 37).
	        

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