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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gewerbesteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Steuergesellschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Gegenstand der Besteuerung.
  • Befreiungen.
  • Steuerklassen.
  • Veranlagung in Klasse I.
  • Veranlagung in Klasse II bis IV.
  • Steuergesellschaften.
  • Steuersätze.
  • Steuerausschüsse.
  • Ort der Veranlagung und Veranlagungsgrundsätze.
  • Befugnisse des Steuerausschusses beziehungsweise des Vorsitzenden.
  • Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften.
  • Namentliche Nachweisungen für Klasse II bis IV.
  • Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse I.
  • Gewerbesteuerrolle.
  • Benachrichtigung der Steuerpflichtigen.
  • Begrenzung der Steuerpflicht.
  • Zugang im Laufe des Jahres.
  • Rechtsmittel.
  • Vertheilung des Steuersatzes auf mehrere Kommunalbezirke.
  • Steuererhebung.
  • Ermäßigung im Laufe des Steuerjahres.
  • Bildung und Geschäftsführung der Steuerausschüsse.
  • An- und Abmeldung des Gewerbes.
  • Betriebssteuer.
  • Strafbestimmungen.
  • Kosten.
  • Oberaufsicht.
  • Nachsteuer.
  • Schlußbestimmungen.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 605 
mehrere Veranlagungsbezirke gebildet werden. In gleicher Weise können für 
die Klassen III und IV mehrere Kreise zu einem Veranlagungsbezirk vereinigt 
werden. 
Steuergesellschaften. 
§. 131). Die Steuerpflichtigen des Veranlagungsbezirks werden in jeder 
der Klassen II bis IV zu einer Steuergesellschaft vereinigt, welche für das 
Veranlagungsjahr die Summe der für jeden Betrieb in Ansatz kommenden 
Mittelsätze — abzüglich beziehungsweise zusätzlich des durch Entscheidungen 
über eingelegte Rechtsmittel (§§. 35 ff.) verursachten Zu= beziehungsweise Ab- 
gangs gegen die Veranlagung des Vorjahres:) — aufzubringen hat. Die auf- 
zubringende Steuersumme wird auf den durch die zulässigen Steuersätze dar- 
stellbaren Betrag abgerundet. 
Steuersätze. 
§. 14. Die Mittelsätze betragen: 
in Klasse 1. 300 Mzk., 
in Klasse 111I 80 „ 
in Klasse Vy ] 16 „ 
Die bei der Steuervertheilung zulässigen geringsten und höchsten Steuer- 
sätze betragen: 
in Klasse 1. 1356 bis 480 Mk., 
in Klasse U1I. 32 bis 192 „ 
in Klasse V. 4 bis 36 „ ) 
Die Steuersätze sollen bis zu 40 Mk. um je 4 Mk., von da ab bis 96 Mk. 
um je 8 Mk., weiter bis 192 Mk. um je 12 Mk. und weiter bis zu 480 Mk. 
um je 36 Mk. steigend abgestuft werden. 
Steuerausschüsse. 
§. 151). 1. Behufs Veranlagung der Gewerbesteuer der Klassen II, 1II 
und 1V wird für jede Klasse und jeden Bezirk (§§. 6, 11 und 12) ein Steuer- 
ausschuß gebildet, welcher aus einem Kommissar der Bezirksregierung als Vor- 
sitzenden ) und von den Steuerpflichtigen der betreffenden Klasse (Steuergesell- 
schaft) aus ihrer Mitte") für drei Jahre gewählten Abgeordneten besteht. 
  
1) Ausf. Anw. Art. 15, 7, 37. 
2) Wenn ein bei der Veranlagung übergangener Steuerpflichtiger nachträglich mit 
einem anderen Steuersatze, als dem Mittelsatze in Zugang gestellt wird, so findet eine 
Gut= oder Lastschreibung für das nächste Steuerjahr nicht statt, Res. 20. Jan. 1894 
(M. 30 Nr. 38). 
) Die Anordnung der höchsten und niedrigsten Steuersätze in den Klassen II, 
III, IV ist nicht etwa als eine zwingende in dem Sinne aufzufassen, daß diese Sätze 
bei jeder Steuervertheilung innerhalb eines Veranlagungsbezirks zur Anwendung kommen 
müssen, vielmehr bezeichnen dieselben nur die Grenzen, in denen sich die Abge- 
ordneten bei der Steuervertheilung zu bewegen haben, indem sie einerseits oberhalb, 
andererseits unterhalb des Mittelsatzes der Klasse die durch das Verhältniß der Erträg- 
nisse bedingten Stenersätze anwenden, Ausf. Anw. Art. 15, 9. 
4) Ausf. Anw. Art. 15, 8, 21, 22, 38. 
5) Für letzteren hat die Regierung einen, nach Bedürfniß mehrere Stellvertreter 
zu bestellen. 
Soweit die Verhältnisse es irgend gestatten, ist eine und dieselbe Persönlichkeit 
mit dem Vorsitze in den Ausschüssen für Klasse III und IV zu betrauen. In der 
Regel wird hierzu der Vorsitzende der Einkommensteuer-Veranlagungskommission für 
denselben Bezirk zu bestimmen sein, weil sich hieraus eine bedeutende Erleichterung 
und Förderung der Geschäfte, schon wegen der wesemlichen Identität des Materials 
für die Ermittelung des gewerblichen Einkommens und des gewerblichen Ertrages 
ergiebt. (Begründung des Gesetzentwurfes, Drucks. d. Abgeordnetenhauses, Session 
1890/91 Nr. 13 S. 36.) Ausf. Anw. Art. 21, 1. 
6) Die Mitgliedschaft entscheidet sich nach der Zugehörigkeit zu der Steuergesell-
	        

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