Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gewerbesteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Betriebssteuer.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Gegenstand der Besteuerung.
  • Befreiungen.
  • Steuerklassen.
  • Veranlagung in Klasse I.
  • Veranlagung in Klasse II bis IV.
  • Steuergesellschaften.
  • Steuersätze.
  • Steuerausschüsse.
  • Ort der Veranlagung und Veranlagungsgrundsätze.
  • Befugnisse des Steuerausschusses beziehungsweise des Vorsitzenden.
  • Besondere Verpflichtung der Aktiengesellschaften.
  • Namentliche Nachweisungen für Klasse II bis IV.
  • Berufungsrecht des Vorsitzenden in Klasse I.
  • Gewerbesteuerrolle.
  • Benachrichtigung der Steuerpflichtigen.
  • Begrenzung der Steuerpflicht.
  • Zugang im Laufe des Jahres.
  • Rechtsmittel.
  • Vertheilung des Steuersatzes auf mehrere Kommunalbezirke.
  • Steuererhebung.
  • Ermäßigung im Laufe des Steuerjahres.
  • Bildung und Geschäftsführung der Steuerausschüsse.
  • An- und Abmeldung des Gewerbes.
  • Betriebssteuer.
  • Strafbestimmungen.
  • Kosten.
  • Oberaufsicht.
  • Nachsteuer.
  • Schlußbestimmungen.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXV. Gewerbesteuer-Gesetz. 621 
1. für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, Pflegschaft oder Vor- 
mundschaft stehen, von deren Vertretern, 
2. für Gewerbebetriebe der Gesellschaften, Genossenschaften, juristischen 
Personen, Vereine u. s. w. von den in 8§. 18 und 19 beziehungsweise 
§. 2 Abs. 2;) bezeichneten Personen 
zu erfüllen. 
S. 57). 
§. 58. Das Auphören eines steuerpflichtigen Gewerbes ist [der Hebestelle, 
an welche die Steuer entrichtet wird] dem Vorsitzenden des für die Veranlagung 
zuständigen Steuerausschusses] — in der Stadt Berlin der Direktion für die 
Verwaltung der direkten Steuern daselbst — schriftlich anzuzeigen. 
Die Bezirksregierung kann die Steuer vom Beginn des auf die Betriebs- 
beendigung folgenden Vierteljahres an in Abgang stellen lassen, wenn der 
Zeitpunkt der letzteren feststeht, namentlich im Fall des Todes des Steuer- 
bflichtigen. sofern das Gewerbe von den Erben nicht fortgesetzt ist, im Fall 
er Konkurseröffnung und in ähnlichen Fällen einer unfreiwilligen Einstellung 
des Betriebes, sowie im Fall der Uebertragung des Gewerbes auf einen An- 
deren, wenn Letzterer die Steuer fortentrichtet hat!). 
Betriebssteuer. 
9 59. Für den Betrieb der Gastwirthschaft, der Schankwirthschaft sowie 
des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus?) ist jährlich eine besondere 
Betriebssteuer zu entrichten?). 
§. 60. Die Betriebssteuer beträgt für Jeden, welcher eines oder mehrere 
dieser Gewerbe, allein oder in Verbindung mit anderen Gewerben, betreibt, 
1. wenn er von der Gewerbesteuer wegen eines hinter der Grenze der 
Steuerpflicht zurückbleibenden Ertrages und Anlage= und Betriebskapitals be- 
freit ist (§. 7), 10 Mk.; 
  
1) Statt Abs. 2 muß es Satz 2 heißen. 
2) Betraf nur die erstmalige Veranlagung der Gewerbesteuer. Vergl. Bek. 1. Juli 
1892 (R. u. St. A. Nr. 153). 
2) §. 10 Abs. 2 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern. 
Zus. Best. 5. März 1894 Abschn. III. 4; Ausf. Anw. Art. 13. 
4) Diese Bestimmung wird, da fie als ein Theil der vom Staate gemäß §. 3 
Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staatssteuern fortzuführenden Veran- 
lagung anzusehen ist, durch §. 11 Abs. 2 a. a. O. nicht berührt. Ein Rechtsanspruch 
auf Abgangstellung besteht nicht. Wegen der Voraussetzungen vergl. Ausf. Anw. 
Art. 13, 1. 3; 47 II. 1. 
5) Vergl. oben Bd. II S. 24ff. 
6) Ausf. Anw. 5. März 1894. Welche Betriebe unter den Begriff der Gast- 
wirthschaft, Schankwirthschaft, des Kleinhandels mit Branntwein oder Spiritus fallen, 
bestimmt sich nach denselben Vorschriften und Grundsätzen, die in Betreff der zu 
solchen Betrieben nach der Gewerbe-Ordnung erforderlichen Erlaubniß zur Anwen- 
dung kommen (8. 33 Reichs-Gew. O.). Danach gelten insbesondere als Schank- 
wirthschaft diejenigen gewerblichen Betriebe, in denen Getränke irgend welcher Art 
(Branntwein, Liqueure, Wein, Bier, Kaffee, Thee, Mineralwasser, Milch, Molken u. s. w.) 
zum Genusse auf der Stelle verabfolgt werden. Für die Betriebssteuerpflicht 
des Kleinhandels mii Branntwein oder Spiritus ist es unerheblich, ob derselbe als 
Neben= oder Hauptgewerbe betrieben wird. 
Die ohne Ausschank von Getränken betriebene Speisewirthschaft, das Vermiethen 
möblirter Zimmer und der Kleinhandel mit Wein oder Bier find der Betriebssteuer 
nicht unterworfen. 
Hinsichtlich der Steuerfreiheit der öffentlichen Kaffeeschänken und ähnlicher An- 
stalten, sowie der Weinbauer, welche selbstgewonnenen Most oder Wein nicht über 
3 Monate lang zum Genusse auf der Stelle verkaufen, finden Art. 7 Nr. 1 und 
Art. 8 Nr. 4 Anw. 10. April 1892 auch auf die Betriebssteuer Anwendung, Ausf. 
Anw. Art. 1.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Die Friedensbedingungen.
2 / 134
Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.