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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

law_collection

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt
Document type:
law_collection
Collection:
preussen
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
armee_verordnungs_blatt_1900
Title:
Armee-Verordnungs-Blatt Vierunddreißigster Jahrgang
Volume count:
34
Place of publication:
Berlin
Publisher:
E. S. Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung
Document type:
law_collection_volume
Collection:
preussen
Publication year:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

supplement

Title:
Verlustliste Nr. 4. Gefecht bei Tsekingkwan am 29. October 1900.
Document type:
law_collection
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • 1. Strafrecht (mit Ausschluß des Militärstrafrechts).
  • 2. Gefängnisrecht und Recht der Fürsorgeerziehung.
  • 3. Strafprozeßrecht mit einem Anhang: Kriminalpolizeiliche Tätitgkeit.
  • 4. Militärrecht und Militärstrafverfahren, Militärisches Disziplinarstrafrecht und Beschwerderecht, Ehrengerichtliches Verfahren.
  • 5. Kirchenrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erster Teil. Geschichte des Kirchenrechts.
  • Zweiter Teil. System des Kirchenrechts.
  • System des Kirchenrechts.
  • Erster Titel. Allgemeine Lehren.
  • Zweiter Titel. Das deutsche Staatskirchenrecht.
  • Dritter Titel. Das katholische Kirchenrecht.
  • Erstes Kapitel. Die Rechtsquellen.
  • Zweites Kapitel. Die Verfassung.
  • Drittes Kapitel. Das Gesetzgebungsrecht.
  • Viertes Kapitel. Die Verwaltung des Kultus.
  • Fünftes Kapitel. Die Verwaltung der Lehre.
  • Sechstes Kapitel. Straf- und Gerichtsgewalt.
  • Siebentes Kapitel. Das Ämterrecht.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung des kirchlichen Vermögens.
  • Vierter Titel. Das deutsch-evangelische Kirchenrecht.
  • 6. Völkerrecht.
  • Sachregister.

Full text

Kirchenrecht. 435 
Bischofsversammlungen für den preußischen bzw. außerbayerischen deutschen Episkopat finden 
alljährlich in Fulda, für den bayerischen in Freising, ebensolche Provinzialzusammenkünfte z. B. 
in der obercheinischen Kirchenprovinz statt. In Osterreich hat der alle fünf Jahre sich ver- 
sammelnde Episkopat der Monarchie sogar ein ständiges Komitee, das zweimal im Jahre in Wien 
zusammentritt. 
Hinschius, Kr. III # 180; Hilling, Neubildungen (##79). 
3. Die Diözesansynode ist überhaupt kein Gesetzgebungsorgan, sondem nur 
eine beratende Versammlung für den innerhalb des Bistums ausschließlich Recht setzenden Bischof. 
Mitglieder sind der Generalvikar, die Domkapitulare, Abte, Pfarrer und überhaupt alle Welt- 
und Ordensgeistlichen, die eine Kirche des Bistums seelsorgerisch versehen. Doch kann, ohne 
daß deshalb die Eigenschaft der Versammlung als Dißzesansynode in Frage gestellt würde, die 
Berufung auch nur eines Teils der Geistlichkeit vom Papst erbeten und bewilligt werden. 
Hinschius Kr. III 3 182; Phillips, Die Dihbzesansynode ", 1849 (auch Verm. Schr.); 
Sammlungen von deutschen Diözesanstatuten und -synoden bei Friedberg, Kr. § 46, und 
bei Sägmüller, Kr. 47. 
Drittes Kapitel. 
Das Gesetzgebungsrecht. 
8 84. Zufländigkeit und Verpflichtungskraft. 
Gemeines Kirchenrecht kann, wenn man vom allgemeinen Konzil absieht, das gerade 
in diesem Punkte schon vor dem Batikanum vom Papst abhängig war, nur dieser setzen, jedoch, 
bei Vermeidung der Nichtigkeit und Unverbindlichkeit desselben, nicht entgegen dem Dogma 
und dem ius civinum. Als päpstliche Gesetze gelten auch die von den Kurialbehörden inner- 
halb ihrer Zuständigkeit erlassenen Bestimmungen. Eine bestimmte Form der Veröffentlichung 
war bis vor kurzem nicht vorgeschrieben. Gewöhnlich wurden die päpstlichen Konstitutionen 
an den Türen der Peters- und Laterankirche (ad valvas ecclesiae Vaticanae et Lateranensis) 
an der Cancellaria und auf dem römischen Gemüsemarkt (Campus Florae, jetzt Campo dei 
fiori) angeschlagen und galten dann sofort 1 pro urbe et orbe (u. et o.). Das tridentinische 
Decretum Tametsi dagegen machte seine Geltungskraft von der Veröffentlichung in der 
einzelnen Pfarrei abhängig, das vor kurzem an seine Stelle getretene Dekret der Konzils- 
kongregation Ne temere vom 2. August 1907 wurde gleich anderen neueren römischen Erlassen 
durch Ubersendung an die Ortsbischöfe publiziert und setzte für sein Inkrafttreten einen be- 
stimmten Zeitpunkt (Ostern 1908) fest. Durch Pius' X. Konstitution Promulgandi vom 
29. September 1908 wurde ein päpftliches Gesetzesblatt, commentarium ofkiciale, genannt 
Acta Apostolicae Sedis :, geschaffen, das seit dem 1. Januar 1909 fortlaufend, in der Regel 
zweimal im Monat erscheint. Darin und nur darin erfolgt ordnungsmäßig und in maßgebender 
Fassung die Veröffentlichung aller päpstlichen Konstitutionen? sowie der Gesetze und Dekrete der 
Päpste und der römischen Kurialbehörden, sofem sie sich zur Publikation eignen (also auch 
weiterhin Rechtssetzung durch Geheimerlaß möglich) und der Hl. Stuhl nicht etwas anderes 
bestimmt. Partikulares Recht setzen, außer in schon erwähnter Beschränkung die Provinzial- 
synoden, namentlich für ihre Diözesen die Bischöfe, doch auch sie nur seoundum und praeter, 
  
1 Gewohnheitsrechtlich wurde zwei Monate lang die Unkenntnis einer so publizierten Kon- 
stitution nachgesehen. Z 
Darin finden sich alle von uns erwähnten Erlasse Pius' X., sofern dafür nicht eine andere 
Fundstelle angegeben ist. Die früheren Acta Sanctae Sedis (seit 1865, im ganzen 41 Bde. mit 
3 Indices und 2 Ergänzungsbänden) waren fast bis zum Schlusse lediglich ein Privatunternehmen 
und erst am 23. Mai 1904 von Pius X. in dem Sinne für authentisch erklärt worden, daß für die 
in ihnen abgedruckten Stücke der dort wiedergegebene Wortlaut maßgebend sein sollte. 
* Solche sind von dem Kordinalkanfler und von dem Kardinalpräfekten der Behörde zu 
geichnen, zu dessen Ressort der Gegenstand des Gesetzes gehört. Dekret des Kardinalstaatssekretärs 
erry del Val vom 15. April 1910. 
28 *
	        

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