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Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon
Title:
Staatslexikon.
Editor:
Bachem, Julius
Place of publication:
Freiburg im Breisgau
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bachem_staatslexikon_1
Title:
Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen.
Editor:
Bachem, Julius
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Kirchenrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Herdersche Verlagshandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
Edition title:
Dritte, neubearbeitete Auflage
Scope:
809 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Preface

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Preface

Contents

Table of contents

  • Staatslexikon.
  • Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Preface
  • Übersicht der Artikel.
  • Abandon - Aval
  • Baader - Bürgerstand
  • Carey - Costa Rica
  • Damaschke - Durchsuchungsrecht
  • Ebenbürdigkeit - Elsaß-Lothringen

Full text

Vorbericht zur ersten Auflage. 
Das Projekt eines auf katholischen Grundsätzen beruhenden Staatslexikons hat 
die Görres-Gesellschaft von ihrer Grundung an begleitet. Ein der Generalversammlung 
von 1878 vorgelegtes kurzes Programm faßt die leitenden Gesichtspunkte folgendermaßen 
zusammen: „Das Hauptgewicht wird auf die Erörterung der fundamentalen Begriffe 
von Religion und Moral, Recht und Gesetz, natürlichem und positivem Recht, von 
Staat und Kirche, Familie und Eigentum zu legen sein. Das Recht ist auf seinen 
ewigen Urgrund, den Schöpfer selbst, zurückzuführen, das Naturrecht als Grundlage 
und Norm der positiven Rechtsbildung zur Anerkennung zu bringen; es sind die sittlich- 
rechtlichen Momente zu betonen, welche die Verbindlichkeit menschlicher Gesetze für das 
Gewissen der Individuen bedingen. Staat und Gesellschaft sind als die von Gott 
gewollte Ordnung mit dem Zweck des Menschen und der Menschheit in Verbindung zu 
bringen; die Familie ist als die Grund= und Unterlage aller staatlichen und gesell- 
schaftlichen Organisation und Entwicklung zu verteidigen. Eine besondere Aufmerksamkeit 
wird der Behandlung der volkswirtschaftlichen und sozialpolitischen Fragen zuzuwenden 
sein. Dem verderblichen System gegenüber, welches in denselben keine andern Gesichts- 
punkte angewandt wissen will als die bei Kauf und Verkauf maßgebenden, sind mit 
allem Nachdruck die von allen menschlichen Verhältnissen unabtrennbaren sittlichen und 
religiösen Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen. Für die Darlegungen der Beziehungen 
zwischen Staat und Kirche werden selbstverständlich die feststehenden Prinzipien der 
kirchlichen Lehre und der katholischen Wissenschaft maßgebend sein. 
„Mit strenger Wahrung des katholischen Standpunkts ist sorgfältiges Eingehen 
auf die besondern Bedürfnisse der modernen Gesellschaft unter genauer Würdigung der 
jedesmal einschlagenden tatsächlichen Verhältnisse zu verbinden. Es sind ebenso die sämt- 
lichen Artikel den strengen Anforderungen der heutigen Wissenschaft gemäß zu bearbeiten. 
Wo der Gegenstand dazu Veranlassung bietet, ist die Statistik heranzuziehen. 
„Im allgemeinen wird auf das Systematische größeres Gewicht zu legen sein als 
auf das Historische; rein Historisches ist ebenso auszuschließen wie alles rein Geographische 
und rein Ethnographische. . Do es sich ferner um die Bearbeitung eines Staats- 
und Gesellschaftslexikons, nicht eines Rechtslexikons im engeren Sinn handelt, so ist das 
Detail des Privat= und Handelsrechts, der Prozeßlehre, des Strafrechts und des Kirchen- 
rechts auszuschließen, während auch hier die allgemeinen Grundsätze und die verschiedenen 
aufgestellten Systeme zu erörtern sind. Allen wichtigeren Artikeln ist eine Übersicht über 
die einschlagende Literatur beizufügen."“ 
Der Auswahl der Artikel liegt ein systematisch angelegter und detailliert aus- 
geführter Plan zugrunde, welcher der Generalversammlung vom Jahr 1880 vorgelegt
	        

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