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Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Bibliographic data

fullscreen: Der Geschäftsgang im Bundesrat.

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Monograph

Persistent identifier:
baer_bundesrat_1917
Title:
Der Geschäftsgang im Bundesrat.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Juristischen Doktorwürde der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Königlichen Universität Greifswald.
Author:
Bär, Hans
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Staatsrecht
Bundesratsorganisation
Place of publication:
Greifswald
Publishing house:
Emil Hartmann
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
Scope:
155 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Der Geschäftsgang im Bundesrat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Geschäftsgang im Plenum.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die formelle Erledigung der Geschäfte im Bundesrate.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c. Die Bundesratssitzungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
e1. Initiative.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Geschäftsgang im Bundesrat.
  • Title page
  • Meinen lieben Eltern.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • A. Der Bundesrat.
  • I. Seine historische Grundlage.
  • II. Sein staatsrechtlicher Charakter.
  • B. Der Geschäftsgang im Bundesrat.
  • I. Rechtsquellen.
  • II. Der Geschäftsgang im Plenum.
  • 1. Die Bundesratsorganisation.
  • 2. Die Stimmführung im Bundesrat.
  • 3. Die formelle Erledigung der Geschäfte im Bundesrate.
  • a. Vorverhandlungen.
  • b. Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Bundesrates.
  • c. Die Bundesratssitzungen.
  • a1. Sitzungsort und -form.
  • b1. Einladungen.
  • c1. Sitzungsarten.
  • d1. Sitzungsvorsitz.
  • e1. Initiative.
  • f1. Verhandlungsreihenfolge.
  • g1. Protokoll.
  • h1. Abstimmung und Beschlußfassung.
  • i1. Beschlußnahme.
  • III. Der Geschäftsgang in den Ausschüssen.
  • Schlußbemerkung / Lebenslauf

Full text

— 96 — 
beim Bundesrat eingebracht worden seien. Dies ist aber nur 
eine sprachliche Ungenauigkeit, die nichts an der Tatsache ändert, 
daß auch die sog. Präsidialanträge nur preußische Anträge sind. 
Wenn weiter ausgeführt wird, das, die Mehrzahl der Geset- 
entwürfe, Etats und anderen Vorschläge in den Reichsämtern 
vorbereitet und ausgearbeitet wird, so ist zu sagen, daß es 
mangels besonderer reichsgesetzlicher Bestimmungen über die 
Vorbereitung der Gesetze bis zur Einbringung des Entwurfs 
im Bundesrate vollständig nebensächlich ist, wer die Entwürfe 
ausarbeitet und dadurch das Initiativrecht keine Anderung er- 
leidet. Der Grund dieser Geschäftserledigung liegt darin, daß 
die Ministerien der Einzelstaaten zur Bearbeitung dieser Sachen 
auf dem Gebiete der unmittelbaren Reichsverwaltung nicht 
imstande sind, weil ihnen die geeigneten Organe oder das nötige 
Material dazu fehlen. 
4. Im übrigen ist zur Beantwortung der beiden vor— 
genannten Fragen zu bemerken, daß die preußischen Minister 
bei der Feststellung des Inhalts der Vorlagen ihren Einfluß 
wohl geltend gemacht haben, was nicht dem freien Ermessen 
des Reichskanzlers zu danken ist, sondern seiner rechtlichen 
Pflicht entspringt. 31) Wenn der Reichskanzler mit der Aus- 
  
31) Vergl. die Außerung des Fürsten Bismarck im Reichstage am 
13. März 1877, Sten. Ber. I, S. 133 f.: „Ein für alle Mal stelle ich hier- 
mit fest, daß ich Vorlagen, über die ich nicht der Zustimmung des preußi- 
schen Ministeriums sicher bin, wenn sie nicht auf Verfügungen des Bundes- 
rats beruhen oder auf Requisition des Reichstags, überhaupt nicht ein- 
bringe, und in dem Falle doch auch nicht, ohne daß ich mich vorher im 
preußischen Ministerium versichert habe, daß die preußische Stimme nicht 
gegen mich sein wird.“ In der Presse wurde allerdings von dem Nach- 
folger Bismarcks, dem Grafen Caprivi, behauptet, daß er Erklärungen 
ohne vorherige Benachrichtigung des preußischen Ministeriums im Bundes- 
rate abgegeben habe. Dies war aber nur vereinzelt und ist in der Presse 
sofort als rechtswidrig bezeichnet worden. Von einer gewohnheitsrecht- 
lichen Bildung kann auch hier nicht die Rede sein. Wenn sonst bisweilen 
Vorlagen vom Reichskanzler ohne vorherige Zustimmung des preußischen 
Ministeriums im Bundesrat eingebracht worden sind, so war dies darin 
begründet, daß er die Genehmigung der preußischen Minister als sicher 
erfolgend voraussetzte. Dies kann er um so mehr, als er selbst preußischer 
Minister der auswärtigen Angelegenheiten und gewöhnlich Ministerpräsi- 
dent ist. In der Regel sind die beiden letztgenannten Amter in einer 
Hand vereinigt.
	        

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