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Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit_2
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
belehrung_kriegszeit_2_1916
Title:
Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2.
Volume count:
2
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VI. Fürsorge für die Kriegsteilnehmer. Von Landesrat Dr. Horion in Düsseldorf.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Fürsorge für die Kriegsinvaliden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Rentengewährung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Rente.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 2. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • I. Der Verlauf des Krieges. Von A. v. Janson, General der Infanterie z. D. in Berlin.
  • II. Die geschichtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und seinen Verbündeten. Von Prof. Dr. Otto Hoetzsch in Berlin.
  • III. Die wichtigsten feindlichen Staaten nach ihren wirtschaftlichen Beziehungen und ihrer geschichtlichen Stellung zu Deutschland. Von Dr. Paul Rohrbach in Berlin.
  • IV. Kriegswirtschaft. Von Ministerialdirektor F. Lusensky in Berlin.
  • V. Die Militär-Gesundheitspflege im Kriege. Von Oberstabsarzt Dr. Hochheimer in Berlin-Steglitz.
  • VI. Fürsorge für die Kriegsteilnehmer. Von Landesrat Dr. Horion in Düsseldorf.
  • A. Die Fürsorge für die Kriegsinvaliden.
  • I. Heilbehandlung.
  • II. Rentengewährung.
  • a) Rente.
  • b) Kapitalabfindung.
  • III. Die soziale Kriegsbeschädigtenfürsorge.
  • B. Die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Kriegsteilnehmer.
  • C. Die Fürsorge für die heimkehrenden Kriegsteilnehmer.
  • Literatur.
  • VII. Fürsorge für die Angehörigen der Kriegsteilnehmer. Von Dr. Arthur Söhner in Karlshorst.
  • VIII. Die Kriegsleistung der Frauen. Von Dr. Gertrud Bäumer in Hamburg.
  • IX. Die soziale Versicherung und der Krieg. Von Direktor im Reichsversicherungsamt Witowski in Berlin.
  • X. Die Genossenschaften und der Krieg. Von A. Crecelius in Berlin.
  • XI. Ostpreußens Verheerung und Wiederaufrichtung. Von Dr. Paul Landau in Berlin.
  • Anhang. Merksätze über Kriegerrenten, Hinterbliebenen-Versorgung und Familienfürsorge.
  • Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Erster Band. Inhaltsverzeichnis.
  • Kriegsliteratur aus Carl Heymanns Verlag Berlin W8. August 1914 -- Ende 1916.

Full text

VI. Fürsorge für die Kriegsteilnehmer 180 
vollendet hat, sein Gesamteinkommen jedoch mit Rente und Zulage den 
Gesamtbetrag von 600 M. nicht erreicht, kann ihm der an 600 M. fehlende 
Betrag als Alterszulage gewährt werden. Die Verstümmelungszulage, 
die Kriegszulage und die Alterszulage bleiben bei der Veranlagung zu 
Steuern und andern öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz. 
Die Rente beträgt für einen Gemeinen: 
bei einer Er-               mit        Kriegszulage                                               mit Verstümme- 
werbsbeschrän=          im Grundbetrag in Höhe von           lungszulage 
kung von: monatlich: 15 M                                                                von        27 M 
10%                                 4,50 M.         19,50 M 
20 %                               9.     M          24,    M 
40 %                               18.    M          35,    M 
50 %                               22,50 M         57,50 M                                               64,50 M. 
60%                                   27.    M           42,   M                                               69,     M 
80 %                                50,    M          51.    M                                                78,      M 
100 %                              45.    M             60,  M                                              87,     M 
Die erste Bewilligung der Rente gilt nicht für Lebenszeit, vielmehr 
kann sie nachträglich geändert, also sowohl herabgesetzt, wie auch erhöht 
oder ganz entzogen werden, wenn in den Verhältnissen, welche für 
die Bewilligung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung 
eintritt, wenn also der Gesundheitszustand sich bessert oder verschlimmert 
oder auch durch Übung oder Gewöhnung an den jetzigen Zustand die Be- 
schränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sich verringert. Ebenso wie 
bei der erstmaligen Bewilligung der Rente ist aber auch bei der Frage einer 
späteren Herabsetzung für die Festsetzung der Höhe des Prozentsatzes der 
Erwerbsunfähigkeit das tatsächliche Arbeitseinkommen, das der 
Invalide jetzt Rat, nicht maßgebend, sondern nur die Einbuße, die er 
an Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erlitten hat. 
Die Tatsache einer lohnbringenden Beschäftigung oder die Höhe des Ver- 
dienstes kann daher allein auch keine Änderung oder Entziehung der Rente 
begründen. Eine Anrechnung des Verdienstes auf die Rente ist unzulässig. 
Eine Änderung oder Entziehung der Rente kann nur bei wesentlicher 
Steigerung der Erwerbsfähigkeit, z. B. durch Änderung des körperlichen 
Zustandes eintreten. Die Kriegszulage und die Verstümmelungszulage sind 
aber solange fortzuzahlen, als der Versorgungsberechtigte in seiner Erwerbs- 
fähigkeit noch um 10 % geschädigt ist, so daß also die Entziehung dieser 
Sulagen bei irgendwie erheblich Geschädigten niemals in Frage kommt. 
Die Befürchtungen mancher Kriegsbeschädigten, sich durch Wiederaufnahme 
der Arbeit in ihren Rentenbezügen zu schädigen, sind also durchaus unbe- 
gründet. 
Das Gesetz hat zweifellos Mängel, die sich erst jetzt, wo es auf einmal 
in Hunderttausenden von Fällen zur Anwendung gelangt, zeigen. Der 
wesentlichste Fehler ist der, daß die Höhe der Rente sich nur richtet nach dem 
militärischen Dienstgrade des Beschädigten, aber nicht nach seiner früheren 
bürgerlichen Stellung und dem früher von ihm bezogenen Einkommen. 
Dadurch entstehen große Härten; ebenso bleibt im Gesetz die Größe der
	        

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