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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

Monograph

Persistent identifier:
beyendorff_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorff, Rudolf
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung.

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 1. Der Staat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Index
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

  
                                           I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
                                                        § 1. Der Staat. 
                  A. Begriff des Staates. Ueberall, wo eine größere An- 
zahl Menschen beisammen wohnt, entwickelt sich zwischen diesen eine 
gewisse Interessengemeinschaft, die hervorgeht aus bestimmten Bedürf- 
nissen, die Alle in gleicher Weise empfinden; so strebt vor Allem ein 
Jeder danach, sich seinen Besitz zu sichern, sich vor Angriffen Anderer 
zu schützen etc. Dieses gemeinsame Verlangen führt die Leute ganz 
naturgemäß näher zusammen, sie vereinigen sich und schützen sich nun 
gegenseitig in ihren Rechten. Indem diese Leute sich aber zusammen- 
schließen, bekunden sie, daß sie eine Gemeinschaft bilden wollen, daß 
Einer für den Anderen einstehen wird, und daß jeder Einzelne sein 
persönliches Interesse künftighin dem des großen Ganzen unterzuordnen 
bereit ist. Eine solche Gemeinschaft unter zahlreichen Menschen, die 
ein bestimmt abgegrenztes Gebiet bewohnen, nennen wir „Staat", 
dessen Aufgabe also darin besteht, die Interessen der Gesammtheit seiner 
Glieder zu vertreten. Das kann der Staat aber nur, wenn er bei 
diesen Gliedern Macht und Ansehen besitzt, wenn diese sich unbedingt 
seinem Willen unterwerfen oder doch, sofern sie sich weigern, von ihm 
zum Gehorsam gezwungen werden können. 
Sonach übt der Staat eine unabhängige Herrschaft über ein 
bestimmtes Land und dessen Bewohner aus und zwar derart, daß in 
diesem Lande ohne Zustimmung des Staates kein Anderer etwas zu 
sagen hat und daß die gesammten Bewohner dem Staate unterthan 
und gehorsamspflichtig sind, aber nicht nur solange sie in seinem Gebiete 
wohnen, sondern ganz unabhängig von dem jeweiligen Aufenthalte; denn 
das Verhältniß des Staates zu den Leuten, über die er einmal seine un- 
beschränkte Herrschaft begründet hat, ist ein höchst persönliches: sie bleiben 
seine Unterthanen, in welchem Lande sie sich auch aufhalten mögen. 
Daher ist der Staat nicht nur berechtigt, die Auswanderung zu regeln, 
die heute meist nur aus militärischen Gründen beschränkt ist, sondern 
er kann auch seine Unterthanen nach ihrer Rückkehr für Strafthaten 
zur Verantwortung ziehen, die sie im fremden Lande begangen haben. 
(Vergl. § 4 St. G. B.) Diesen Rechten des Staates stehen Pflichten 
gegenüber: vor Allem schützt er seine Unterthanen auch im Auslande 
Beyendorff, Der Polizeibeamte. 
	        

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