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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

Monograph

Persistent identifier:
beyendorff_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorff, Rudolf
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung.

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Index
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 7. A. Einzelzweige. 1. Revierdienst. 61 
11. Ende des Beamtenverhältnisses. Das Dienstverhältniß des 
Polizeibeamten zum Staat, mag es nun ein unmittelbares sein (König- 
licher Schutzmann) oder mag es durch Vermittelung des Magistrats 
hergestellt werden (Polizeisergeant), erlischt: 
a) durch den Tod des Beamten, 
b) durch Entlassung im Wege des Disziplinarverfahrens (S. 55, 8. b), 
bei Probisten und auf Kündigung angestellten Beamten ohne solches, 
e) durch strafgerichtliche Verurtheilung zu bestimmten Strafen 
(S. 55, 8. b). 
d) durch Pensionirung, die entweder von dem Beamten selbst bean- 
tragt oder von der vorgesetzten Behörde auch ohne solchen Antrag 
verfügt wird (vergl. S. 33, oben 4). 
Der pensionirte Beamte führt den Titel: „Schutzmann a. D.“ 
bezw. „Polizeisergeant a. D.“ 
§ 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen. 
Dem Exekutivdienst sind dieselben Schranken gezogen, wie der 
polizeilichen Thätigkeit überhaupt: wo die „Polizei“ zuständig ist, da 
kann auch der Exekutivbeamte einschreiten, und so vielfältig und ver- 
schiedenartig die allgemeine Polizeithätigkeit ist, so unendlich mannig- 
faltig ist auch der Exekutivdienst. Dieser läßt sich daher zwar nicht 
in einzelne Zweige auflösen, so daß diese nun zusammengenommen den 
ganzen Exekutivdienst ausmachten, wohl aber lassen sich einige Er- 
scheinungsformen desselben erörtern, die besonders häufig sind und daher 
auch besondere Bedeutung für sich beanspruchen können. 
A. Einzelzweige des Exekutivpolizeidienstes. All- 
gemein sei vorausgeschickt, daß es sich mit dem Wesen des Exekutiv- 
polizeidienstes nicht vereinbaren lassen würde, wenn der Beamte stets 
erst auf einen Befehl warten wollte, ehe er einschritte: Mangel an 
Entschlossenheit und Thatkraft nach dieser Richtung hin würde ein 
Beweis gänzlicher Unfähigkeit des Beamten für den Exekutivdienst sein. 
Soweit er zuständig ist, entfalte der Beamte seine Thätigkeit bei jeder 
sich bietenden Gelegenheit, er erwarte nicht erst einen Antrieb durch den 
Vorgesetzten oder durch das Publikum. Auch scheinbar weniger bedeut- 
same Verhältnisse lasse er nicht aus dem Auge, z. B. lasse er sich bei jeder 
sich darbietenden Gelegenheit von umherziehenden Händlern den Wander- 
gewerbeschein, von Geschäftsreisenden die Legitimationskarte vorzeigen, 
vergleiche das von einem Kolporteur zu führende Bücherregister mit dem 
thatsächlichen Befunde ec. 
1. Der Revierdienst. Jede Stadt wird für polizeiliche Zwecke 
in mehrere Bezirke (Reviere) zerlegt, die je einem Beamten speziell 
Überwiesen werden. Diese Reviere bestehen in kleineren Verhältnissen 
aus ganzen Stadttheilen, in größeren Städten dagegen nur aus einer
	        

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