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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

Monograph

Persistent identifier:
beyendorff_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorff, Rudolf
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung.

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Vorbeugende Maßnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Polizeiaufsicht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Index
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • 1. Die Korrektionshaft.
  • 2. Die Polizeiaufsicht.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

S 11. A. Verletzung durch Thiere. — B. Aufbewahrung von Schießpulver. 115 
a) dem Verurtheilten kann der Aufenthalt an einzelnen bestimmten 
Orten (auch innerhalb einer und derselben Stadt) vom Regierungs- 
präsidenten untersagt werden. 
22) Die Unterthanen können im Allgemeinen frei ihren Aufenthaltsort 
wählen; abgesehen von einigen Einzelheiten, kann die Gemeinde nur im 
Interesse der Armenverwaltung einen Neuzuziehenden abweisen, sofern die 
Besorgniß begründet erscheint, daß derselbe der öffentlichen Armenpflege zur Last 
fallen werde. 
b) Haussuchungen unterliegen hinsichtlich der Zeit, in der sie vorge- 
nommen werden dürfen, keiner Beschränkung. 
Ausländer können auch in diesem Falle ausgewiesen werden. 
Daß der unter Polizeiaufsicht Stehende jeden Wohnungswechsel 
besonders bei der Polizei anzumelden hat, ergiebt sich aus dem Wesen 
der Aufsicht. Zuwiderhandelnde werden bestraft. (§ 361, 1 St. G. B.) 
8 11. Die Unfallpolizei. 
Verhütung von Unfällen wird von den meisten Zweigen polizeilicher 
Thätigkeit angestrebt, auch die Bau-, Feuer- ec. Polizei geht darauf 
hinaus, Unfälle zu vermeiden. 
Für die in Fabriken, Bergwerken ec. beschäftigten Arbeiter sind 
besondere Vorschriften erlassen, um Unfälle zu verhüten. 
Hier handelt es sich darum, auf einige besondere Verhältnisse auf- 
merksam zu machen. 
A. Verletzung durch Thiere. Das Hetzen von Hunden 
auf Menschen; das Führen oder Stehenlassen von Thieren an öffent- 
lichen Orten in einer Weise, daß sie durch Ausreißen, Schlagen oder 
auf andere Art Schaden anrichten können; die unerlaubte Haltung 
gefährlicher wilder Thiere, das freie Herumlaufenlassen oder die sonstige 
ungenügende Beaufsichtigung derselben wird bestraft. (§§ 366, 5 und 6; 
367, 11 St. G. B.) 
1) Hunde müssen meist einen Maulkorb führen; Näheres ergeben die einzelnen 
Lokalpolizeiverordnungen, auf die hier zu verweisen ist. 
B. Aufbewahrung von Schießpulver, Giften ec. Die 
unerlaubte Zubereitung von Schießpulver und von anderen explodirenden 
Stoffen oder Feuerwerken (vergl. S. 131, § 17), sowie die vorschrifts- 
widrige Aufbewahrung oder Behandlung bei der Beförderung, beim 
Verkauf ec. wird bestraft. (§ 367, 4 und 5 St. G. B.) Pulvertransporte 
durch Ortschaften erfolgen vielfach unter Begleitung von Polizeibeamten, 
namentlich wenn es sich um größere Transporte handelt, und sind durch 
äußere Zeichen besonders kenntlich. 
Das Legen von Selbstgeschossen, Schlageisen oder Fußangeln, das 
Schießen mit Feuergewehr oder anderem Schießwerkzeuge und das Ab- 
8*
	        

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