Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
bgbl
Titel:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1867
1870
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
bgbl_1868
Titel:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868.
Bandzählung:
2
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1868
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 11.
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
  • Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Sachregister zum Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. Jahrgang 1868.

Volltext

— 149 — 
Bundes-Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
No II. 
  
(Nr. 92.) Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung. 
Vom 4. Mai 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Bundesangehörige bedürfen zur Eingehung einer Ehe oder zu der damit 
verbundenen Gründung eines eigenen Haushaltes weder des Besitzes, noch des 
Erwerbes einer Gemeindeangehörigkeit (Gemeindemitgliedschaft) oder des Ein- 
wohnerrechtes, noch der Genehmigung der Gemeinde (Gutsherrschaft) oder des 
Armenverbandes, noch einer obrigkeitlichen Erlaubniß. 
Insbefondere darf die Befugniß zur Verehelichung nicht beschränkt werden 
wegen Mangels eines bestimmten, die Großjährigkeit übersteigenden Alters oder 
des Nachweises einer Wohnung, eines hinreichenden Vermögens oder Erwerbes, 
wegen erlittener Bestrafung, bösen Rufes, vorhandener oder zu befürchtender 
Verarmung, bezogener Unterstützung oder aus anderen polizeilichen Gründen. 
Auch darf von der ortsfremden Braut ein Zuzugsgeld oder eine sonstige Abgabe 
nicht erhoben werden. 
§. 2. 
Die polizeilichen Beschränkungen der Befugniß zur Eheschließung, welche 
in Ansehung der Ehen zwischen Juden und für die Angehörigen einzelner bürger- 
lichen Berufsstände bestehen, werden aufgehoben. 
Die Bestimmungen über die Genehmigung der Eheschließung der Militair- 
personen, Beamten, Geistlichen und Lehrer durch die Vorgesetzten werden hiervon 
nicht betroffen. 
Bundes-Gesetzbl. 1868. 23 S. 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Mai 1868.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Groß Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welches Wort passt nicht in die Reihe: Auto grün Bus Bahn:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.