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Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
bgbl
Titel:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1867
1870
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
bgbl_1868
Titel:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868.
Bandzählung:
2
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1868
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 11.
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 93.) Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenhzollernschen Landen.
Bandzählung:
93
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
  • Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • (Nr. 92.) Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung. (92)
  • (Nr. 93.) Gesetz, betreffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenhzollernschen Landen. (93)
  • (Nr. 94.) Bekanntmachung, betreffend die Enthebung des Königlich Bayerischen Staatsministers von Schlör von seiner Funktion als Bevollmächtigter zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. (94)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Sachregister zum Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. Jahrgang 1868.

Volltext

— 152 — 
vom Tage der Bekanntmachung der durch die Regierung festgesetzten Heberolle 
(§. 2.), oder, wenn die Abgabe im Laufe des Jahres auferlegt worden ist, binnen 
dreier Monate nach erfolgter Benachrichtigung von deren Betrage, bei dem 
Oberamte angebracht werden. 
Wird diese Frist versäumt, so erlischt der Anspruch auf Ermäßigung oder 
auf Rückerstattung der Abgabe. Die Entscheidung über die Reklamation erfolgt 
durch die Regierung, nach vorheriger Anhörung der Behörde des Ortes, an 
welchem sich die betreffende Brennerei befindet. 
§. 6. 
Gegen die Entscheidung der Regierung ist der Rekurs an das Preußische 
Finanzministerium binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen, vom Tage der 
Bekanntmachung des Bescheides an gerechnet, zulässig. 
§. 7. 
Durch die Anbringung einer Reklamation oder eines Rekurses wird die 
Verpflichtung zur einstweiligen Zahlung, beziehungsweise Fortzahlung der fest- 
gesetzten Abgabe nicht aufgehoben. 
§. 8. 
Die Abgabe, welche für das ganze Kalenderjahr auch dann zu entrichten 
ist, wenn der Betrieb der Brennerei erst im Laufe desselben beginnt oder wäh- 
rend desselben aufhört, muß vierteljährlich in den ersten acht Tagen des Viertel- 
jahres an die Gemeindekasse, bei Vermeidung der Exekution, vorausbezahlt werden 
und ist von der Gemeindekasse mit den übrigen Steuern an die Staatskasse ab- 
zuliefern. 
Erfolgt jedoch im Laufe des Steuerjahres zeitweise oder gänzlich die Ein- 
stellung des Beriebes in Folge außerordentlicher Zufälle, so kann ein verhältniß- 
mäßiger Erlaß der Steuer stattfinden. 
Die Gemeinderechner erhalten für die Einziehung der Abgabe die Gebühr 
von Einem Kreuzer für jeden von ihnen erhobenen Gulden. 
Dem Abgabenpflichtigen steht es frei, die Steuer auf mehrere Vierteljahre 
voraus zu berichtigen. 
§. 9. 
Ist die Exekution wegen eines Abgaberückstandes fruchtlos vollstreckt, so 
kann der Schuldner an dem ferneren Betriebe des abgabenpflichtigen Gewerbes 
durch Wegnahme des Blasenhelms (Hasenhuts) oder durch amtliche Versiegelung 
des Brennapparates oder in einer sonst von der Regierung zu bestimmenden 
Weise bis zur vollständigen Berichtigung des Rückstandes verhindert werden.
	        

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