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Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
bgbl
Titel:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1867
1870
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
bgbl_1868
Titel:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868.
Bandzählung:
2
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1868
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 19.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
  • Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Sachregister zum Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. Jahrgang 1868.

Volltext

— 335 — 
Bundes-Gesetzblatt 
 des Norddeutschen Bundes. 
No 19. 
  
  
(Nr. 116.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unter- 
stützungen an Offiziere und obere Militairbeamte der vormaligen Schleswig- 
Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen. Vom 
14. Juni 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Den Offizieren und oberen Militairbeamten (Klassifikation vom 17. Juli 
1862.) der vormaligen im Jahre 1851. aufgelösten Schleswig-Holsteinischen 
Armee, welche bei ihrem Eintritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen 
Bundes angehört haben oder gegenwärtig einem solchen angehören, werden vom 
1. Juli 1867. ab lebenslängliche Pensionen nach Vorschrift des für die Preu- 
ßische Armee geltenden Reglements vom 13. Juni 1825. und den späteren Er- 
gänzungen desselben aus der Bundeskasse bewilligt. 
§. 2. 
Keinen Anspruch auf die durch dieses Gesetz bewilligten Pensionen haben: 
1) die mit Zeitbeschränkung in der genannten Armee angestellt gewesenen 
Offiziere, sowie die zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht eingetretenen, wäh- 
rend des Krieges zu Offizieren beförderten und nach Beendigung desselben 
nicht als Invalide in die bürgerlichen Verhältnisse zurückgekehrten Per- 
sonen; 
2) solche Offiziere, deren Ausscheiden weder durch Invalidität, noch durch 
die Auflösung der Schleswig-Holsteinischen Armee bedingt gewesen ist; 
3) Offiziere und Beamte, welche nach Auflösung der Schleswig-Holsteinischen 
Bundes- Gesetzbl. 1868. 48 Ar- 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juni 1868.
	        

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