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Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
bgbl
Titel:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1867
1870
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
bgbl_1868
Titel:
Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868.
Bandzählung:
2
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1868
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No 24.
Bandzählung:
24
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 134.) Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften.
Bandzählung:
134
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes.
  • Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)
  • Titelseite
  • Chronologische Übersicht
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • (Nr. 134.) Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften. (134)
  • (Nr. 135.) Gesetz, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für die Jahre 1868. bis 1869. (135)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Sachregister zum Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. Jahrgang 1868.

Volltext

— 432 — 
zu derselben gehörigen Genossenschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen 
einen anderen Genossenschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die 
Liquidatoren, beziehungsweise gegen die Konkursmasse, unterbrochen. 
§. 65. 
Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Per- 
sonen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minder- 
jährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 
jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. 
Schlußbestimmungen. 
§. 66. 
Das Handelsgericht hat den Vorstand der Genossenschaft, beziehungsweise 
die Liquidatoren, zur Befolgung der in den §§. 4. 6. 18. 23. 25. 26. Absatz 2. 
§. 31. Absatz 3. §. 33. Absatz 2. §§. 36. 41. 48. 52—59. 61. enthaltenen Vor- 
schriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Das hierbei zu befolgende Verfahren ist von den Regierungen der einzelnen 
Bundesstaaten in den nach §. 72. zu erlassenden Ausführungs-Verordnungen 
zu bestimmen. 
§. 67. 
Unrichtigkeiten in den nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes 
dem Vorstande obliegenden Anzeigen oder sonstigen amtlichen Angaben werden 
gegen die Vorstandsmitglieder mit Geldbuße bis zu 20 Rthlr. geahndet. 
§. 68. 
Durch die im §. 67. enthaltene Bestimmung wird die Anwendung härte- 
rer Strafen nicht ausgeschlossen, wenn dieselben nach sonstigen Gesetzen durch die 
Handlung begründet werden. 
§. 69. 
Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen kostenfrei. 
§. 70. 
Wo dieses Gesetz von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung 
eines besonderen Handelsgerichts das ordentliche Gericht an dessen Stelle. 
§. 71. 
In dem Vermögensstande einer schon bestehenden Genossenschaft wird durch 
deren Eintragung in das Genossenschaftsregister nichts geändert.  
Auf
	        

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