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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
bgbl_1877
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1877.
Shelfmark:
rgbl_1877
Volume count:
11
Publisher:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1877
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 1160.) Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von Preußen etc., im Namen des Deutschen Reichs und dem Freistaate Costa Rica.
Volume count:
1160
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Erstes Kapitel. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • 1. Subjekt und Träger der Reichsgewalt; Organe des Reiches. §§ 120 - 122.
  • 2. Der Bundesrat. §§ 123 - 126.
  • 3. Der Kaiser. § 127.
  • 4. Der Reichstag. §§ 128 - 133.
  • 5. Die Reichsbehörden. §§ 134 - 137.
  • Zweites Kapitel. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. §§ 138 - 141.
  • Drittes Kapitel. Die Schutzgebiete. § 141a.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

500 Zweiter Teil. Zweites Buch. $ 127. 
Kaiser, sie ruht bei. den verbündeten Regierungen“ (vgl. oben 
van N. 5). Der Kaiser hat nur diejenigen Funktionen, welche 
erfassung und Gesetz ihm übertragen. Diese Funktionen liegen 
ganz vorwiegend auf dem Gebiete der vollziehenden Gewalt. Sein 
Anteil an der gesetzgebenden Gewalt ist rein formaler Natur, er 
beschränkt sich auf die Ausfertigung und Verkündigung dessen, 
was der Bundesrat unter Zustimmung des Reichstags als Reichs- 
gesetz sanktioniert hat (vgl. unten $ 163). Dem Kaiser steht im 
Prozeß der Reichsgesetzgebung weder eine Beteiligung bei der 
Feststellung des Gesetzesinhalts, noch die Sanktion, — also weder 
das absolute noch auch nur ein suspensives Veto zu. Ein Monarch 
ohne staatsrechtlichen Einfluß auf die Legislative ist aber, jeden- 
falls nach deutscher Auffassung und Tradition, kein Monarch. 
Andererseits paßt aber auch der Begriff der parlamentarischen 
Monarchie nicht auf das Kaisertumt, denn was dem Kaiser an 
der staatsrechtlichen Fülle monarchischer Gewalt fehlt, liegt nicht 
beim Parlament, dem Reichstag, sondern beim Bundesrat. 
Die einzelnen kaiserlichen Regierungsfunktionen sind oben, 
& 121 S. 477 aufgezählt. Die Ausübung dieser Regierungsfunk- 
tionen ist, den Grundsätzen des Verfassungsstaates entsprechend, 
ministerieller Verantwortlichkeit unterstellt, der Art, daß die vom 
Kaiser erlassenen Anordnungen und Verfügungen zu ihrer Gültig- 
keit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers oder eines seiner 
Stellvertreter (oder, sofern sie sich auf Landesangelegenheiten von 
Elsaß-Lothringen beziehen, des dortigen Statthalters) bedürfen und 
der Reichskanzler darüber hinaus auch für diejenigen Regierungs- 
handlungen des Kaisers verantwortlich ist, welche er nicht gegen- 
gezeichnet, aber durch Übernahme der Ausführung oder auch nur 
urch Verbleiben im Amte gebilligt hatu., 
Subjekt des Anspruchs, Kaiser zu sein, ist der Träger der 
preußischen Königskrone. Wer dies jeweils ist, entscheidet sich 
nach dem preußischen Staatsrecht. Das preußische Thronfolge- 
recht ist durch die RV nicht etwa in Reichsrecht verwandelt, 
sondern Landesrecht geblieben. Das Reich akzeptiert dieses Recht 
vorbehaltlos, einschließlich der Abänderungen, welche es künftig- 
hin durch die preußische Landesgesetzgebung etwa erfahren möchte. 
Reicherechtlich, also mit bindender Kraft auch für Preußen (RV 
Art.2) festgelegt ist nur der Grundsatz, daß der deutsche Kaiser 
und der König von Preußen stets eine und dieselbe Person sein 
müssen. Daraus ergibt sich: 1. daß der Thronverzicht (oben $ 91) 
des Königs von Preußen den Verzicht auf die Kaiserwürde not- 
wendig in sich schließt; 2. daß derjenige, welchem nach preußi- 
schem Staatsrecht als Regent oder als Regierungsstellvertreter 
(oben 88 92, 98) die Ausübung der Regierungsgewalt für den 
  
t A. M. Bornhak, ArchÖffR 8 425 ff. Vgl oben $ 121 Anm. 8. 
u Vgl. unten $8 135, 139. . 
r-So auch die Voraufl., $ 127 8. 440; das. Anm, 3, 4 Literaturangaben.
	        

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