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Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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fullscreen: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bismarck_bundesrat
Title:
Fürst Bismarck und der Bundesrat.
Author:
Poschinger, Heinrich von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bismarck_bundesrat_zweiter_band_1897
Title:
Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873).
Author:
Poschinger, Heinrich von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Bundesrat
Volume count:
2
Publishing house:
Deutsche Verlags-Anstalt
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
Scope:
437 Seiten
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die erste Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (20. Februar 1871 bis 9. März 1872.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Aus der Werkstatt des Bundesrats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Reichsgesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Fürst Bismarck und der Bundesrat.
  • Fürst Bismarck und der Bundesrat. Zweiter Band. Der Bundesrat des Zollvereins (1868-1870) und der Bundesrat des Deutschen Reichs (1871-1873). (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vorwort.
  • Die erste Session des Bundesrats des Zollvereins. (2. März bis 30. Juli 1868.)
  • Die zweite Session des Bundesrats des Zollvereins. (28. April bis 20. Dezember 1869.)
  • Die dritte Session des Bundesrats des Zollvereins. (4. April bis 23. Mai 1870.)
  • Der Bundesrat des Deutschen Reichs. Vorwort.
  • Die erste Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (20. Februar 1871 bis 9. März 1872.)
  • I. Abschnitt. Allgemeine Uebersicht.
  • II. Abschnitt. Die neuen Mitglieder des Bundesrats.
  • III. Abschnitt. Aus der Werkstatt des Bundesrats.
  • 1. Reichsgesetzgebung.
  • 2. Bundesrat.
  • 3. Präsidium (Reichsbeamte, Behördenorganisation).
  • 4. Reichstag.
  • 5. Zoll- und Handelswesen.
  • 6. Eisenbahnwesen.
  • 7. Marine und Schiffahrt.
  • 8. Post- und Telegraphenwesen.
  • 9. Konsulatswesen.
  • 10. Kriegswesen.
  • 11. Finanzen.
  • 12. Elsaß-lothringische Angelegenheiten.
  • 13. Verschiedene Angelegenheiten.
  • 14. Rückblick.
  • Die zweite Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (Vom 9. März 1872 bis 10. Februar 1873.)
  • Die dritte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (17. Februar bis 29. Dezember 1873.)
  • Personen-Register.
  • Sach-Register.
  • Advertising

Full text

— 216 — 
keiner Weise vorliege und man an der Hand des Antrags dahin kommen müsse, 
die Justizhoheit der Einzelstaaten illusorisch zu machen. Vergeblich suchten die 
preußischen Bevollmächtigten, der Staatsminister Delbrück und der Geheimrat 
Dr. Falk, diese Bedenken zu zerstreuen und auszuführen, wie ja die Verfassung 
nur eine Zusammenstellung zerstreuter Rechtsmaterien sei, welche man bei der 
Kürze der Zeit einer Revision nicht hätte unterwerfen können, und daß materiell 
gewisse Rechtsgebiete bereits der Reichskompetenz unterstellt seien, wodurch an- 
gesichts der schwierigen Begrenzung derselben schon allerlei Unzuträglichkeiten 
vorgekommen seien, wobei an das Hypothekenrecht, an das Eherecht, an das 
Obligationenrecht erinnert wurde, unter ausdrücklicher Betonung, daß die gemein- 
same Zivilprozeßordnung Uebergriffe in das Zivilrecht doch unvermeidlich machen 
würde. 
Die Mehrheit der beiden Ausschüsse empfahl gleichwohl dem Plenum des 
Bundesrats die Ablehnung des genannten Antrags. Der darüber erschienene 
Ausschußbericht entwickelte ausführlich die verschiedenen Gesichtspunkte. 
Die Mehrheit war zunächst dagegen, jetzt schon die kaum vereinbarte 
Verfassung wieder abzuändern, zumal weder bezüglich des Zivilrechts noch be- 
züglich der Gerichtsorganisation ein dringendes sachliches Bedürfnis für die 
vorgeschlagene Abänderung vorliege. Mit Vorbedacht und aus guten Gründen 
sei bei der Schöpfung der Verfassung die Kompetenz der Reichsgesetzgebung 
auf das Obligationen-, Handels= und Wechselrecht beschränkt worden. Eine 
gleichheitliche Ordnung auch des nur in beschränkteren Kreisen wirkenden Personen-, 
Familien-, Sachen= und Erbrechtes werde bei den verschiedenartigen Verhält- 
nissen nicht ohne empfindliche Schädigung berechtigter Interessen möglich sein. 
Die Annahme des Antrags würde auch die nachteilige Folge haben, daß, ob- 
wohl das Zustandekommen eines deutschen Zivilgesetzbuchs erst von einer ent- 
fernteren Zukunft zu erhoffen wäre, doch schon jetzt die Thätigkeit der Landes- 
gesetzgebungen in allen -Gebieten des Zivilrechts lahm gelegt und die 
Abhilfe selbst empfindlicher Mißstände im Wege der Landesgesetzgebung faktisch 
unmöglich gemacht werden würde. In Betreff der Gerichtsorganisation würde 
allerdings die Einführung der Reichs-Prozeßgesetze die Aufstellung gewisser ein- 
heitlichen Normen zur Folge haben müssen, hiezu werde es aber einer Verfassungs- 
änderung nicht bedürfen, wofern das notwendige Maß nicht überschritten würde. 
Es gebe viele Punkte, welche über dieses Maß hinausfallen und doch in das 
Gebiet der Gerichtsorganisation gezogen werden können. Die Folge würde 
dann sein, daß von der den Bundesstaaten durch die Verfassung gewährleisteten 
Justizhoheit nichts übrig bliebe, ein um so bedenklicherer Zustand, als in diesen 
Staaten die Gerichtsorganisaton im allgemeinen mit der Organisation anderer 
staatlichen Institutionen verwachsen sei. 
Die Minderheit teilte den formellen Gesichtspunkt der Unangemessen- 
heit der Verfassungsänderung schon im gegenwärtigen Augenblick nicht und
	        

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