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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
bismarck_werke
Title:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
bismarck_werke_3_1925
Title:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 3.
Author:
Petersdorff, Herman
Volume count:
3
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Otto Stollberg & Co.
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1925
Scope:
416
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
11. Bericht an Minister v. Schleinitz. 18/6. April 1859. (Verweis.) Unterredung mit dem Fürsten Gortschakow, dem Herzog v. Montebello und Sir John Crampton über die Frages des Kongresses u. die Erhaltung des Friedens sowie mit Gortschakow allein, in welcher er Preußen vor den Gefahren einer Ermutigung durch Österreich zum Kriege warnte u. erklärte, daß Rußland nicht neutral bleiben würde.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
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  • Blank page
  • Title page
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  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • §. 71. A. Das Gesamtstaatsministerium.
  • §. 72. B. Die einzelnen Ministerien. I. Das Ministerium des Innern.
  • §. 73. II. Das Finanzministerium.
  • §. 74. III. Das Ministerium für Handel und Gewerbe.
  • §. 75. IV. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
  • §. 76. V. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
  • §. 77. VI. Das Justizministerium.
  • §. 78. VII. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten.
  • §. 79. VIII. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
  • §. 80. IX. Das Kriegsministerium.
  • §. 81. X. Die Oberrechnungskammer.
  • §. 82. XI. Der Evangelische Oberkirchenrat.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Das Kriegsministerium. (8. 80.) 
und die Gewehrprüfungskommission, Büchsenmacher, Garnisondienst, Militärmusik, Schul- 
unterricht der Truppen, Gendarmerie! und Polizei, Kriegsspiele; c) die Kavallerie= 
abteilung für die speziellen Dienstangelegenheiten der Kavallerie, das Militärreitinstitut, 
Feldjäger, Leibgendarmerie, Veterinärwesen, Lehrschmiede, Militärerziehungs= und Bildungs- 
wesen, Kriegsakademie, Kriegsschulen, Kadettenanstalten, militärtechnische Akademie, Ober- 
militärexaminationskommission, Ergänzung der Offiziere des Friedensstandes, Sprach- 
studienfonds für Offiziere; d) die Feldartillerieabteilung für alle speziellen Dienst- 
angelegenheiten der Feldartillerie und des Trains, Beschaffung und Verwaltung des 
Materials und der Munition, Feldgerät der Armee; e) die Fußartillerieabteilung 
für die speziellen Dienstangelegenheiten der Fußartillerie und deren Ubungsplätze, Be- 
schaffung und Verwaltung von Material und Munition dieser Waffe; allgemeine Landes- 
verteidigung und Festungskrieg, technische Institute der Artillerie, Feuerwerkspersonal, 
Artillerie= und Ingenieurschule, ferner alle Arbeiterangelegenheiten der Heeresverwaltung, 
insbesondere Krankenkassen-, Unfall= und Invalidenversicherung, Artillerieprüfungskommis- 
sion: f# die Ingenieur= und Pionierabteilung, welche alle die festen Plätze 
des Landes in fortifikatorischer Beziehung betreffenden Angelegenheiten bearbeitet. Ihr 
liegt ob die Neuanlage und Instandhaltung der Festungen und fortifikatorischen Werte, die 
obere Leitung und Beaufsichtigung der durch Mitglieder des Ingenieurkorps auszuführen- 
den Militärbauten. Sie bearbeitet ferner die Angelegenheiten des Pionierkorps und der 
Pontontrains, Elektrotechnik, Telegraphenwesen, Brieftaubenwesen, Selbstfahrerwesen, 
Minenanlagen in Brücken und Tunnels. 
3. Die Abteilung für die persönlichen Angelegenheiten mit der 
Geheimen RKriegskanzlei; s. hierzu oben Militärkabinett Bd. I. S. 258. Diese Ab- 
teilung bearbeitet folgende Angelegenheiten: die Ernennung und Beförderung sämtlicher 
Offiziere der Armee, deren Anstellungs-, Abschieds-, Versetzungs-, Urlaubs-, Heirats-, 
Belohnungs= und außerordentliche Gesuche und Vorschläge, deren Entscheidung von dem 
König abhängt; sie bereitet zur Entscheidung des Königs vor: alle zur Bestätigung des- 
selben gelangenden kriegs= und ehrengerichtlichen Entscheidungen, sowie die Rehabilitierungs 
anträge der Militärbehörden. Bei der damit verbundenen Geheimen Kriegskanzlei erfolgt 
die Ausfertigung der Patente, Sammlung der Nachrichten über alle Individuen des 
Offizierstandes, Führung der Rang= und Quartierliste der Armee usw. 
4. Das Armeeverwaltungsdepartement. Demselben sind alle Sachen 
der Militärverwaltung, mit Ausnahme der dem Allgemeinen Kriegsdepartement übertragenen, 
zugeteilt. Dasselbe steht unter einem besonderen Direktorium und zerfällt in sechs Ab- 
teilungen, nämlich: a die Kassenabteilung. Von ihr werden bearbeitet: die Etats- 
sachen, die Revisionen, Abschlüsse und Personalangelegenheiten der Generalmilitärkasse und 
der Korps zahlungsstellen, Besoldung der Armee in Krieg und Frieden, Kassendefekte, milde 
Stiftungen, Angelegenheiten der Zahlmeister, Wohnungsgeldzuschuß, Unterstützungsangelegen- 
heiten, Witwenkassen : Die die Verpflegungsabteilung bearbeitet alle auf die Ver- 
441 
  
1 Die Verpflegungoangelegenheiten des Land- 
gendarmeriekorps, soweit sie bis dahin von dem 
Kriegsministerium ressortierten, sind zum Ressort 
des Ministeriums d. Inn. dergestalt übergegangen, 
daß sie jetzt außer aller Beziehung zur Militär- 
behörde stehen Kab. O. v. 22. Sept. 1848, 
M. Bl. d. i. Verw. 1818, S. 378, Nr. 470, 
und Kab. O. v. 9. März 1854, Restkr. des Kriegs- 
ministeriums v. 18. Sept. 1852, 11. Mai und 
25. Nov. 1854, R. des Min. d. Inn. v. 17. 
Nov. 185. 
: Die Generalmilitärkasse, welche seit dem 
Jahre 1678 besteht, führte früher den Namen: 
,, Gencralkriegekasse“. Durch die Kab. O. v. 
30. Mai 1810 erhielt sie die Benennung: „Ge- 
neralmilitärkasse“. Sie ist das allgemeine Kassen- 
institut für das gesamte Militärwesen: aus ihr 
werden alle Ausgaben für das Heer geleistet und 
  
zu ihr fließen alle Einnahmen für dasselbe. Sie 
ist zugleich Militärpensionskasse für Berlin, 
Militärwitwenkasse und Generalkasse für die 
Marine. 
Auf Grund der Kab. O. v. 24. April 
1824 ist die Offizierwitwenkasse aus der gemein- 
schaftlichen Verwaltung der Generaldirektion der 
allgemeinen Witwenverpflegungsanstalt ausge- 
schieden und dem Kriegsministerium zugeteilt. 
Bei diesem hat das damalige fünfte Departement 
die betreffenden Geschäfte unter der Firma: 
„Direktion der Militärwitwenpensionicrungs= 
sozietät“ verwaltet, wogegen die Kassenarbeiten 
der Generalmilitärwitwenkasse unter Beibehaltung 
der Bezeichnung „Militärwitwenkasse“ übertragen 
wurden. Durch die Reskr. des Kriegsministeriums 
v. 10. und 15. Febr. und 1. März 1830 ist der 
gedachten Direktion die Benennung: „Abteilung
	        

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