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Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Multivolume work

Persistent identifier:
bismarck_werke
Title:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
bismarck_werke_6b_1931
Title:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b.
Editor:
Thimme, Friedrich
Volume count:
6b
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Otto Stollberg & Co.
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1931
Scope:
749
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
1592. Telegramm an den Präsidenten des Bundeskanzleramts Delbrück. 11. Juli 1870. Eventuelle Einberufung des Reichstags.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
    Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Koloniale Literatur (I.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Advertising

Full text

Fracht 78 539 ku à 241./¼% 
per r#. . 1884,95 
Laigebübrenn P. 100kg — 
Sce versicherung2 2 420.% 
n 7 1 ½% 9 10.60 * 
Stempel. . 0,30 = 
dic übrigen Unkosten fallen weg, da Kontraktlieferung. 
Gourtage 41319,065 à 
88,39 ". 
1,21 = 
1 983,45 . 
2 293,00 .NK. 
nleine Kosten . 
Unkosten in Hamburg 
per Oktober 1910 .. 
Retnertragwksløpw Block 29,20.% 
per 1/10 kg. 
Oamburg, den 1910. 
Abrechnung Nr. 3 
Abrechnung über 83 Blöcke Eisenholz oder Bongosi 
I#phim alata) per Dampfer Kapitän . . . .. 
sonnossement datiert vom . . . . . . für das Geschäft 
.. . Hier verkauft und geliefert. 
Alock nà 1 1— . u . 
WEUlockcblsW kg gut Gewicht usw. 
Unkosten . .. 
8:k,00.«- 
581,00 - 
6004,00 .Kq& 
673kg 51 217kg 250. 1 
pr. 500 . u 2550,.85 
25,61 = 
10 
St 
## 
— 
M 
Dekort 1 % 
Fracht 51 890 kg à„ 21 #· 
pr. t . 1245,55 
* 
Kaigebühren 39% Oooktg 15, 55 
sveriichereng 300.#% 
*#16 9u 5.70 7 
Stempel .... 0,20 = 
Die übrigen Unkosten 
fallen weg. 
Wägclohn 31,15 = 
Courtage 2 560.85 7% na 
% . 25,61- 
Weine Untosten 1,668 = 1 325,24 
  
per 10. Oktober 1910 1 210,00 .77. 
Reinertrag 14,58 per Block 
„ .K 23,32 „ Tonne. 
Oamburg, den 1910 
Diese Abrechnung ist für uns anßerordentlich 
interessant, da Lophir# alata, das in 1½ m langen 
Blocken zur Verschiffung gelangt. in Kamernn in riesigen 
Veugen vorkommt und nachhaltig geliefert werden 
onnte. 
Die Lasten der Holzfirmen für Leistung von Ab- 
gaben, Gebühren, Zöllen an das betreffende Gonverne= 
ment sind im französischen Kongo wesentlich verschieden 
von jenen in Spanisch-Guinea. Die spanische Regierung 
verlangt einen verhältnismäßig hohen Zoll bei der 
Ausfuhr. Die französische Regierung dagegen legt auf 
die Ausfuhrhölzer verhältnismäßig sehr geringe Ab- 
gaben. Die spanische Regierung hat im Verhältnis 
niedrige Einfuhrzölle, während die französische Re- 
gierung durch hohe Einfuhrzölle die ausfallenden 
Auefuhrzölle wieder hereinbringen will. Zur Zeit be- 
absichtigt die französische Regierung die Einfuhrzölle, 
die sehr differengiert sind, noch bedeutend zu erhöhen, 
um auf diese Weise den Holzhandel zu belasten, 
ecbenmell auch zum Waldschutz eingelne Flüsse für den 
Holzerport zu sperren. Inwieweit bei der französischen 
und spanischen Regierung forsttechnische Erwägungen 
zum Waldschutz und zur guten Bestanderhaltung bei 
Einführung der hohen Zölle und der Mindestdurchmesser 
mitsprechen, läßt sich erst später beurteilen, wenn die 
  
23 e 
zur Zeit in Bearbeitung befindlichen neuen goll= und 
Waldschutzbestimmungen in Kraft treten. Da Be- 
stimmungen betr. Aufforsten oder Nachpflanzen nicht 
bestehen bzw. nicht erfüllt werden, und die monatlich 
nach Hunderten ja Tausenden entnommenen Blöcke in 
den für den Erport in Betracht kommenden Gegenden 
durch die Natur nicht ersetzt werden können, so besieht 
kein Zzweifel, daß durch diese Raubwirtschaft in abseh- 
barer geit, vielleicht schon in den nächsten 10 Jahren, 
die durch die Wasserläufe erschlossenen Gebiete der 
guten Hölzer völlig beraubt sind. Eine Nachhaltigkeit 
in der Nutung, der erste Grundsatz der Forstwirtschaft, 
ist nicht garantiert und wird auch erst angestrebt 
werden, wenn es zu spät ist. 
Wir sehen hier in den Kolonien dieselbe Erscheinung 
der Waldverwüstung, die in den Mutterländern Frank- 
reich und Spanien schon wiederholt zu schweren wirt- 
schaftlichen Schädigungen geführt hat. 
Durch die leichten Bedingungen, ohne Rücksicht auf 
die Zulunft der Wälder, ist es möglich, dic riesigen 
Holgmengen aus dem frauzösischen Kongo und Spanisch- 
Guinea auf den Markt zu werfen. Ein Aufhören 
dieses Exports tritt mit der Erschöpfung der Bestände 
von selbst ein. 
Die Spanier verlangen für jeden Block bis 3 m 
Länge 10 Peseten Ausfuhrzoll. Für jeden weiteren 
laufenden Meter 5 Peseten mehr. Ein Mindestdurch- 
messer der Blöcke ist nicht verlangt, mit Ausnahme 
von Okumeholz. Hier ist die Ausfuhr der Blöcke nur 
gestattet, wenn diese wenigstens 75 cm Durchmesser 
haben. Die Ausfuhr in Brettert, Bohlen usw. von 
Okume, die diesen Durchmesser nicht haben, ist erlaubt. 
1. Die Frangosens') verlangen bei Okume-Rund- 
hölzern einen Mindestdurchmesser von 60 cm, bei Okume- 
Vierkantern eine Mindestkantseite von 40 cm. 
2. Nür Rsamngilla lauten die: Jahlent 75 bzw. 50 cm. 
3. Die übrigen Nutzhölzer, z. B. Okalla, Nusbaum, 
afrikanische Eiche usw. sind bei den Franzosen bis jent 
keinen Ausfuhrbedingungen, was Mindestdurchmesser usw. 
anlangt, unterworfen. 
Auch werden bei Okume, Nsamngilla und den 
übrigen Nutzhölzern von den Franzosen, was Länge 
der Blöcke anulangt, keine besonderen Bedingungen ge- 
stellt, wie auch keine besonderen Abgaben für verschieden 
lange Blöcke eristieren. Die Bedingungen, welche die 
Franzosen stellen, sind gegenüber denen der Spanier 
leichter, soweit sie die finanzielle Seite betreffen und 
schwerer, soweit die Ausmaße in Frage kommen. Aller- 
dings erreicht für Okume bei den Franzosen das 
Mindestmaß von 60 cm Mindestdurchmesser, das jedoch 
erhöht wird, nicht das von den Spaniern verlangte 
Mindestmaß von 75 em. Während die Spanier ein 
Mindestmaß für NRsamugilla (dunkles Mahagoni)] in 
ihren Tarifbedingungen nicht haben — es ist aus- 
drücklich nur Okume in den Ausfuhrgollbestimmungen 
genannt — verlangen die Franzgosen einen Mindest- 
durchmesser von 75 cm für Nsamngilla. Die Erfüllung 
dieser Bedingungen wird in der Praris durch die 
Zollbeamen der betreffenden Regierung geprüft. Da 
die gestellten Bedingungen leicht erfüllt werden können. 
solange diese gewaltigen Holzmengen vorhalten, ist 
es auch erklärlich, daß in der Praris zumeist eine 
scharfe Durchführung der Zollbestimmungen stattfindet. 
In letzter Linie entscheidet jedoch der Wert der be- 
treffenden Hölzer auf dem Weltmarkte. Dic zur geit 
bezahlten Preise von 60, 100, 150 und mehr Mark 
für die Kongohölzer sind zum Teil mit die Ulrsache, 
or Neuerdings sind neue Bestimmungen über Aue- 
fuhrbeschränkung und Ausfuhr zoll für gewisse Holzarten 
erlassen. „Deutsches Kolonialblam“ 1911, Nr. 22.
	        

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